Die neue Verordnung über Kinderarbeitsschutz läßt gesellschaftlich anerkannte Tätigkeiten zu
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JASchG) dient (zusammen mit der Jugendarbeitsschutz-untersuchungsverordnung - JASchUV -) dem Schutz von Kindern (bis 14 Jahren) und
Jugendlichen (von 15 bis 18 Jahren), die aufgrund ihrer noch nicht abgeschlossenen körperlichen und geistigen Entwicklung bei der Beschäftigung im Arbeits- und Berufsleben
sowie der Ausbildung besonderen Gefahren, v.a. für die Gesundheit, ausgesetzt sind. Das JASchG gilt auch für die Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser)
und findet dort v.a. Anwendung im Zusammenhang mit der Ausbildung Jugendlicher (z.B. Krankenpflegeausbildung ab dem 17. Lebensjahr).
Arbeitgeberpflichten nach dem JASchG im Überblick:
- Allgemeine Schutzpflichten (§§ 8 - 21b JASchG)
- Beschäftigungsverbote und -beschränkungen (§§ 22 - 27 JASchG)
- Sonstige Arbeitgeberpflichten (§§ 28 - 31 JASchG)
- Gesundheitliche Betreuung (§§ 32 - 46 JASchG)
Von einigen Sonderregelungen abgesehen, ist die Beschäftigung von Kindern
und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen verboten. Weitergehende Schutzregelungen sind im
JASchG näher beschrieben.
Nach dem JASchG dürfen Kinder ab 13 Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche - je
nach Länderregelung - bis zum Abschluß der 9. oder 10. Klasse mit Einwilligung der
Eltern mit leichten und für Kinder geeigneten Arbeiten beschäftigt werden. In den
parlamentarischen Beratungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24.2.1997 war die Bundesregierung verpflichtet worden, im
Interesse des Schutzes der Kinder und aus Gründen eines bundeseinheitlichen
Verwaltungsvollzugs diese leichten und geeigneten Arbeiten durch Erlaß einer Verordnung
zu konkretisieren.
Mit der nunmehr verabschiedeten Verordnung über den Kinderarbeitsschutz
(Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV) kam die Bundesregierung dieser Verpflichtung
nach. § 1 der KindArbSchV bestimmt, daß Kinder über 13 Jahre und
vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen, soweit nicht das
JASchG und § 2 der KindArbSchV Ausnahmen vorsehen.
§ 2 der KindArbSchV läßt die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre und
vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen mit den üblichen und gesellschaftlich anerkannten
Tätigkeiten zu. Dazu zählen beispielsweise das Austragen von Zeitungen und
Zeitschriften, Hilfeleistungen in privaten Haushalten, die Betreuung von Kindern und
anderen zum Haushalt gehörenden Personen, die Erteilung von Nachhilfeunterricht,
Einkaufstätigkeiten, Handreichungen beim Sport und Hilfeleistungen in der Landwirtschaft.
Auch in Zukunft nicht erlaubt ist eine Beschäftigung in der gewerblichen Wirtschaft, in
der Produktion und im Handel. Solche Arbeiten sind Kindern und Jugendlichen in diesem
Alter grundsätzlich nicht zumutbar.
Soweit die Beschäftigung nach der Verordnung ausnahmsweise zugelassen ist, sind die für
diese Art der Beschäftigung in § 5 JASchG festgesetzten zeitlichen Beschränkungen und
die sonstigen Schutzvorschriften des JASchG zu beachten.
Danach dürfen Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche unter anderem
- nicht mehr als 2 Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als 3 Stunden täglich,
- nicht zwischen 18 und 8 Uhr,
- nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts,
- nicht an mehr als 5 Tagen in der Woche,
- samstags nur in den Ausnahmefällen des § 16 JASchG,
- nicht mit gefährlichen Arbeiten gemäß § 22 JASchG, z.B. mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen,
- nicht mit Akkordarbeiten oder tempoabhängigen Arbeiten gemäß § 23 JArbSchG beschäftigt werden.
Wird ein Kind von mehreren Personen beschäftigt, so sind die
Arbeitszeiten zusammenzurechnen. Sie dürfen auch zusammengenommen das zulässige
Höchstmaß nicht überschreiten.
Werner Schell
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