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Arbeitnehmer dürfen sich nicht selbst gesundschreiben

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 29. 10. 1998 - 2 AZR 666/97 - entschieden, dass ein Arbeitgeber das Arbeitsangebot eines Arbeitnehmers dann zurückweisen darf, wenn der Arbeitnehmer nach ärztlicher Feststellung nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen.

Der Entscheidung des BAG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Chemiearbeiter war bei seinem Arbeitgeber überwiegend im Bereich der Wartungs- und Reparaturarbeiten in den freien Außenlagen des Betriebes beschäftigt und nur zu einem geringen Anteil auch an geschlossenen Anlagen. Dabei musste er zum Teil auf bis zu 24 m hohe Anlagebühnen steigen, die nur über Treppen zu erreichen waren. Nach einer Phase der Arbeitsunfähigkeit von etwas mehr als 8 Monaten bescheinigte ihm sein behandelnder Arzt Arbeitsfähigkeit mit der Folge, dass der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber erschien, um seine Arbeit wieder aufzunehmen. Daran wurde er jedoch vom Arbeitgeber gehindert unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Werksarztes, der festgestellt hatte, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Dauer würde nicht mehr erbringen können. Aus diesem Grunde könne er an diesem Arbeitsplatz nicht beschäftigt werden. Später kündigte der Arbeitgeber dann das Arbeitsverhältnis unter Hinweis darauf, dass ein Arbeitsplatz für leichtere Arbeiten nicht vorhanden sei.
Der Chemiearbeiter klagte gegen diese Kündigung und die Weigerung des Arbeitgebers, ihn arbeiten zu lassen, mit der Begründung, er habe sehr wohl seine alte Tätigkeit wieder ausüben und ohne jede Mühe Treppenstufen bewältigen können. Wenn der Arbeitgeber davon ausgehe, dass er seine Arbeitsleistung nicht mehr habe erbringen können, so hätte dieser ihm einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweisen bzw. einen solchen durch Ausübung des Direktionsrechts freimachen müssen. Der Arbeitgeber behauptete dagegen, der Arbeiter sei aus gesundheitlichen Grüneden nicht mehr in der Lage gewesen, seine vertraglich geschuldete Arbeit zu erbringen. Die Kündigung habe letztlich auch nicht durch eine Weiterbeschäftigung des Chemiearbeiters im Betrieb auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz vermieden werden können, da ein solch gleichwertiger oder jedenfalls zumutbarer Arbeitsplatz mit einer Arbeit, für die der Kläger geeignet sei, weder frei gewesen sei, noch durch Ausübung des Direktionsrechts hätte freigemacht werden können. Im Zuge des Personalabbaus, dem der Betrieb zu diesem Zeitpunkt unterlegen habe, seien leichte Arbeitsplätze, auf denen Mitarbeiter in niedrigen Entgeltgruppen beschäftigt worden seien, weggefallen.
Nachdem das Arbeitsgericht (ArbG) zunächst der Klage des Chemiearbeiters auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und dem Antrag auf Fortzahlung des Lohnes stattgegeben hatte, hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Chemiearbeiters entschied auch das BAG, dass die Klage letztlich abzuweisen sei.

In den Entscheidungsgründen führte das BAG dazu aus, dass eine dauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, als personenbedingter Kündigungsgrund nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen und sogar bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen könne. Entgegen der Ansicht des Chemiearbeiters sei dieser krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, die geschuldete Tätigkeit als Hilfshandwerker/Reiniger zu verrichten. Dies sei durch zwei Sachverständigengutachten festgestellt worden. Auch wenn sich der Chemiearbeiter nach einer langen Krankheitszeit ohne die körperlichen Belastungen an seinem Arbeitsplatz subjektiv schmerzfrei gefühlt habe und seine Arbeit habe antreten wollen, stehe dem die dauernde Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers gegenüber, die aufgrund objektiv nachprüfbarer medizinischer Befunde festgestellt worden sei. Auf das subjektive Befinden und die subjektive Ansicht des Arbeitnehmers, er könne nach einer längeren Arbeitspause seine bisherige Tätigkeit wieder verrichten, komme es dabei nicht an.
Auch die Bescheinigung des den Chemiearbeiter behandelnden Orthopäden, der Kläger sei arbeitsfähig, sei für die Entscheidung nicht relevant. Dieser Mediziner habe in seiner Bescheinigung nicht medizinisch nachprüfbar bestätigt, dass der Chemiearbeiter trotz des vorangegangenen langen Krankheitszeitraums auf Dauer in der Lage sei, seine vertragsmäßige Arbeit zu erbringen. Außerdem habe der Orthopäde während des gesamten Verfahrens eine Mitwirkung an der Tatsachenfeststellung, etwa durch Gestattung der Einsichtnahme in die Krankenunterlagen, gegenüber beiden Sachverständigen nachdrücklich abgelehnt.
Die sich somit aus dem Sachverständigengutachten ergebende Unmöglichkeit, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, führe in der Regel zu einer erheblichen betrieblichen Beeinträchtigung, die eine Kündigung rechtfertigen könne.
Zwar sei in einem solchen Fall zur Vermeidung einer Kündigung zu versuchen, den Mitarbeiter auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiter zu beschäftigen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass ein solcher gleichwertiger oder jedenfalls zumutbarer Arbeitsplatz frei und der Arbeitnehmer für die dort zu leistende Arbeit geeignet sei. Ggf. habe der Arbeitgeber einen solchen Arbeitsplatz auch durch Ausübung seines Direktionsrechts freizumachen und sich auch um die evtl. erforderliche Zustimmung des Betriebsrates zu bemühen. Diese Möglichkeit sei jedoch vom Arbeitgeber bestritten worden und auch vom Arbeitnehmer sei nicht einmal ein Arbeitsbereich benannt worden, in dem er sich eine Weiterbeschäftigung habe vorstellen können. Es sei nicht zu beanstanden, wenn bei dieser Sachlage nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast davon ausgegangen werde, dass zum Zeitpunkt der Kündigung eine anderweitige Beschäftigung des Klägers auf einem freien Arbeitsplatz nicht möglich war und durch den Arbeitgeber auch nicht durch Ausübung des Direktionsrechts ermöglicht werden konnte.

Werner Schell (12.7.2000)