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Das Direktionsrecht des Arbeitgebers schließt Anordnungen zur Arbeitnehmersicherheit ein

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat in einem vielbeachteten Urteil vom 26. Oktober 1995 -4 SA 467/95- dazu Stellung genommen, ob und inwieweit das Tragen von Schmuck während der Dienstzeit zulässig ist.

Die Entscheidung: Bei einer Gefährdung des Arbeitnehmers ist das Tragen von Schmuck am Arbeitsplatz verboten; der Arbeitgeber darf geeignete Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergreifen. Bei beharrlicher Weigerung, Sicherheitsvorschriften zu beachten, kann seitens des Arbeitgebers statt einer arbeitsrechtlichen Abmahnung auch eine verhaltensbedingte Kündigung erwogen werden.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Pflegehelfer einer Fachklinik für Geistig- und Mehrfachbehinderte. Der Pflegehelfer war im Nachtdienst einer geschlossenen Abteilung eingesetzt und betreute dort 24 Personen. Er trug während der Dienstzeit verschiedene Schmuckstücke; nämlich Ohrringe, Ringe und Stecker in den Augenbrauen und einem Nasenflügel sowie einen Ehering und Fingerringe. Der in der Fachklinik eingerichtete Ausschuß für Arbeitssicherheit hatte in einem Rundschreiben bestimmt, daß "das Tragen von Schmuck (Fingerringe, Ohrringe, Armbanduhren, Nasenringe und -stecker, Augenbrauenringe und ähnliche Gegenstände) in allen Bereichen, in denen es zu einer Gefährdung des Mitarbeiters oder der Patienten/Bewohner führen kann, nicht gestattet ist". Eine Gefährdung in diesem Sinne sah der Ausschuß in allen Bereichen der Pflege, der Küche, der Stationsversorgung, der Hausreinigung, der Haustechnik und bei den Beschäftigungstherapien. Den daraufhin ausgesprochenen Anordnungen und Aufforderungen der Dienstvorgesetzten, den Schmuck abzulegen, kam der Pfegehelfer nicht nach. Daher erteilte ihm die Fachklinik eine Abmahnung mit der gleichzeitigen Androhung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Gegen diese Abmahnung wehrte sich der Pflegehelfer vor dem Arbeitsgericht und bekam zunächst recht. Er strebte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte an. Die daraufhin von der Fachklinik eingelegte Berufung hatte vor dem LAG Schleswig-Holstein Erfolg. Das LAG kam zu einer anderslautenden Entscheidung: Der Pflegehelfer habe keinen Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung, da sie ihm zu Recht erteilt worden sei.
Das LAG mußte im Berufungsverfahren u.a. zu der Frage Stellung nehmen, in welchem Verhältnis das verfassungsrechtliche Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu den geltenden Arbeitsschutzbestimmungen (z.B. den Unfallverhütungsvorschriften - UVV -) steht.
Bei seinen Erwägungen stellte das LAG heraus, daß die Anspruchsgrundlage für das Begehren des Pflegers, die Abmahnung aus den Personalakten zu entfernen, in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers liege. Der Arbeitgeber habe im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht im Rahmen des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu achten. Dabei sei aber herauszustellen, daß die Abmahnung zwar die Rechtsstellung des Arbeitnehmers beeinträchtige, weil sie arbeitsrechtliche Konsequenzen androhe, im vorliegenden Fall aber gerechtfertigt sei, weil der Pflegehelfer die Anweisungen nicht befolgt habe und damit gegen eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen habe. Die Anweisungen beruhten nämlich, so das LAG weiter, auf einer UVV der zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und diese sei zwingendes Recht.
Darin ist festgelegt, daß Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände beim Arbeiten nicht getragen werden dürfen, wenn sie zu einer Gefährdung führen können. Bei der Klärung der Frage, wann eine Gefährdung vorliege, seien, so das AG, die konkreten Umstände im Betrieb zu beachten. Eine Gefährdungslage sei durch den Ausschuß für Arbeitssicherheit nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) der Fachklinik bejaht worden; somit unterfalle der Pflegehelfer diesen Feststellungen. Durch das Tragen des Schmuckes habe er gegen die begründete Regelung verstoßen. Dies rechtfertige eine Abmahnung und ggf. eine anschließende Kündigung bei weiteren Pflichtverstößen.

  • § 35 Abs. 3 UVV - Allgemeine Vorschriften der BGW (VBG 1) lautet: Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen können.
  • Ergänzend bestimmt § 22 UVV - Gesundheitsdienst der BGW (VBG 103): In Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung dürfen an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, Uhren und Eheringe getragen werden.

Die Einwände des Pflegehelfers, daß eine konkrete Gefährdungslage nicht gegeben sei, weil die Patienten ohnehin ruhiggestellt seien, wollte das LAG nicht gelten lassen. Schließlich könne man nicht ausschließen, daß es trotzdem zu Berührungen des Kopfes des Pflegehelfers kommen könne. Es bestünde die Gefahr von Verletzungen sowohl bei ihm als auch bei den Pflegebedürftigen. Würde der Arbeitgeber hier nicht zugunsten des Pflegehelfers und der Patienten vorsorglich eingreifen, würde er sich gerade wegen der UVV im Verletzungsfalle des berechtigten Vorwurfs einer schwerwiegenden Fürsorgepflichtverletzung aussetzen.
Das Gericht betonte weiterhin, daß das Persönlichkeitsrecht des Pflegehelfers insoweit hinter den getroffenen Anordnungen zurückstehen müsse, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Frage des persönlichen Geschmacks oder um persönliche Wertvorstellungen gehe, sondern vielmehr darum, daß eine komplikationslose Betreuung der Patienten gesichert sein muß.
Der Hinweis des Pflegehelfers, Arbeitskollegen würden Schmuck, Brillen und Ähnliches tragen, veranlaßte das LAG nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn zu Unrecht gebe es kein Recht. Der mögliche Verstoß anderer Arbeitskollegen gegen die gleichen Vorschriften führe nicht dazu, daß sein Verhalten rechtens wäre.
Im übrigen, so das LAG weiter, verkenne der Pflegehelfer, daß die Klinik den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ihm gegenüber beachtet habe. Der Pflegehelfer war nämlich mehrfach aufgefordert worden, den Schmuck während des Pflegedienstes abzulegen. Die Weigerung des Pflegehelfers war daher eine beharrliche, denn er zeigte sich schlicht uneinsichtig. In einer derartigen Phase wäre nach Überzeugung des LAG eine Abmahnung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung nicht notwendig gewesen. Es hätte eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften auch ohne Abmahnung in Betracht kommen können. Da die Klinik den Weg der Abmahnung gewählt habe, habe sie, dem sog. "Ultima-Ratio-Prinzip" des Bundesarbeitsgericht (BAG) folgend, den mildesten Weg gewählt.

Werner Schell