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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf hohem Niveau

Mit dem Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) sind zwei EG-Rahmenrichtlinien über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (von 1989 und 1991) in deutsches Recht umgesetzt worden mit dem Ziel, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Das ArbSchG gilt in allen Tätigkeitsbereichen und ist seit dem 21. August 1996 in Kraft.

Erstmals gibt es mit dem ArbSchG in der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Rechtsgrundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz.

In einer Erklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) heißt zum Arbeitsschutzgesetz:
"Es ist jetzt die Aufgabe von Betrieben, Verwaltungen, Berufsgenossenschaften und Betriebsräten, dieses Gesetzes mit Leben zu erfüllen und den gegebenen Spielraum für vernünftige, auf die konkrete betriebliche Situation zugeschnittene Schutzmaßnahmen zu nutzen. Alle Beteiligten müssen daran mitarbeiten, den Schutz vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz weiter wirksam zu verbessern."

Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind Unfallverhütung und menschengerechte Arbeitsgestaltung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Die Kosten der Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  • Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  • Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  • bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  • Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  • individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  • spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
  • den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
  • mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Er muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind (= Dokumentationspflicht). Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben.

Ein Jahr nach Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetz, also am 21. August 1997, müssen die Betriebe Unterlagen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Arbeitsschutzmaßnahmen verfügbar halten. Den Betrieben ist damit ausreichend Zeit eingeräumt, sich auf das neue ArbSchG einzustellen.

Wenn in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten Arbeitsschutzmaßnahmen nur dann dokumentieren, wenn die zuständige Behörde dies wegen der besonderen Gefährlichkeit der Tätigkeiten anordnet.

Der Arbeitgeber muß im übrigen Maßnahmen treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.

Pflichten und Rechte der Beschäftigten
Die Beschäftigten

  • sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen;
  • haben insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden;
  • haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden;
  • haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen;
  • sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.

Durch Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften können weitergehendere Regelungen getroffen werden
Das ArbSchG enthält Ermächtigungen für die Bundesregierung bzw. das BMA, weitergehendere Regelungen über den Arbeitsschutz durch Rechtsverordnungen, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, oder allgemeine Verwaltungsvorschriften zu treffen.

Mit der "Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz" vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) ist die Bundesregierung ihrer Verpflichtung nachgekommen, vier EG-Einzelrichtlinien zu speziellen Sachgebieten des betrieblichen Arbeitsschutzes in nationales Recht umzusetzen:

  • Die EG-Richtlinie zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen.
  • Die EG-Richtlinie zur manuellen Handhabung von Lasten.
  • Die EG-Richtlinie zur Arbeit an Bildschirmgeräten.
  • Die EG-Richtlinie zur Gestaltung von Arbeitsstätten.

Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach dem ArbSchG ist eine staatliche Aufgabe
Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Füllung ihrer Pflichten zu beraten. Sie wirken dabei mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Aufgaben und Befugnisse im Sozialgesetzbuch (SGB) VII näher beschrieben sind, zusammen.

Sind Beschäftigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen!

Das BMA informiert zum Thema mit der Broschüre "Das neue Arbeitsschutzgesetz"
Die Broschüre kann unter der Bestell-Nr. A 155 beim BMA, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Postfach 140280, 53107 Bonn (Telefon: 0228/527-1111; Fax: 0180/515 1511), angefordert werden; sie wird kostenlos abgegeben.

Werner Schell (5.11.2000)