Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf hohem Niveau
Mit dem Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1246) sind zwei EG-Rahmenrichtlinien über die Durchführung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der
Arbeit (von 1989 und 1991) in deutsches Recht umgesetzt worden mit dem Ziel, Sicherheit
und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Das ArbSchG gilt in allen
Tätigkeitsbereichen und ist seit dem 21. August 1996 in Kraft.
Erstmals gibt es mit dem ArbSchG in der Bundesrepublik Deutschland eine
einheitliche Rechtsgrundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz.
In einer Erklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) heißt
zum Arbeitsschutzgesetz:
"Es ist jetzt die Aufgabe von Betrieben, Verwaltungen, Berufsgenossenschaften und
Betriebsräten, dieses Gesetzes mit Leben zu erfüllen und den gegebenen Spielraum für
vernünftige, auf die konkrete betriebliche Situation zugeschnittene Schutzmaßnahmen zu
nutzen. Alle Beteiligten müssen daran mitarbeiten, den Schutz vor Gesundheitsgefahren am
Arbeitsplatz weiter wirksam zu verbessern."
Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind Unfallverhütung und menschengerechte
Arbeitsgestaltung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter
Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu
überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat
er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Die Kosten der Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten
auferlegen.
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen
Grundsätzen auszugehen:
- Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
- Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
- bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
- Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
- individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
- spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
- den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
- mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit
ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes
erforderlich sind. Er muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der
Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer
Überprüfung ersichtlich sind (= Dokumentationspflicht). Bei gleichartiger
Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben.
Ein Jahr nach Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetz, also am 21. August 1997, müssen die Betriebe
Unterlagen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Arbeitsschutzmaßnahmen
verfügbar halten. Den Betrieben ist damit ausreichend Zeit eingeräumt, sich auf das neue
ArbSchG einzustellen.
Wenn in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist,
müssen Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten Arbeitsschutzmaßnahmen nur dann
dokumentieren, wenn die zuständige Behörde dies wegen der besonderen Gefährlichkeit der
Tätigkeiten anordnet.
Der Arbeitgeber muß im übrigen Maßnahmen treffen, damit nur
Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor
geeignete Anweisungen erhalten haben.
Pflichten und Rechte der Beschäftigten
Die Beschäftigten
- sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung
des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen;
- haben insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und
sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte
persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden;
- haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte
unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den
Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden;
- haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den
Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den
behördlichen Auflagen zu erfüllen;
- sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.
Durch Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften können
weitergehendere Regelungen getroffen werden
Das ArbSchG enthält Ermächtigungen für die Bundesregierung bzw. das BMA,
weitergehendere Regelungen über den Arbeitsschutz durch Rechtsverordnungen, auch zur
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, oder allgemeine
Verwaltungsvorschriften zu treffen.
Mit der "Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur
EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz" vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) ist die
Bundesregierung ihrer Verpflichtung nachgekommen, vier EG-Einzelrichtlinien zu speziellen
Sachgebieten des betrieblichen Arbeitsschutzes in nationales Recht umzusetzen:
- Die EG-Richtlinie zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen.
- Die EG-Richtlinie zur manuellen Handhabung von Lasten.
- Die EG-Richtlinie zur Arbeit an Bildschirmgeräten.
- Die EG-Richtlinie zur Gestaltung von Arbeitsstätten.
Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach dem ArbSchG ist eine staatliche
Aufgabe
Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetz und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Füllung
ihrer Pflichten zu beraten. Sie wirken dabei mit den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung, deren Aufgaben und Befugnisse im Sozialgesetzbuch (SGB) VII näher
beschrieben sind, zusammen.
Sind Beschäftigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß
die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen,
um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft
der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich
diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine
Nachteile entstehen!
Das BMA informiert zum Thema mit der Broschüre "Das neue
Arbeitsschutzgesetz"
Die Broschüre kann unter der Bestell-Nr. A 155 beim BMA, Referat Öffentlichkeitsarbeit,
Postfach 140280, 53107 Bonn (Telefon: 0228/527-1111; Fax: 0180/515 1511), angefordert
werden; sie wird kostenlos abgegeben.
Werner Schell (5.11.2000)
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