Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt
nicht zwingend voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder
zumindest geduldet worden sind
Grundsätzlich müssen Überstunden der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber nur dann bezahlt werden, wenn diese Überstunden vorher vom
Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt wurden. Eine andere Beurteilung kann sich
aber dann ergeben, wenn Überstunden von Krankenhauspersonal, z. B. Ärzten und
Pflegepersonal, für eine erforderliche Versorgung der Patienten oder auch nur
zur Erledigung der geschuldeten Arbeit zwingend notwendig sind. In solchen
Fällen müssen die Überstunden vom Krankenhausträger vergütet werden. Auch
eine Anordnung, nach der nur so viele Überstunden geleistet werden dürfen, wie
durch Freizeitausgleich abgegolten werden können, steht einer solchen
Vergütung nicht entgegen. Diese Beurteilung ergibt sich aus einem Urteil des
Landesarbeitsgerichtes (LAG) Köln vom 30.07.2003, das in einer Streitsache
zwischen Ärzten und ihrem Arbeitgeber, einem städtischen Krankenhausträger,
erging.
Der Fall:
Insgesamt neun Krankenhaus(assistenz)ärzte hatten den Arbeitgeber, einen
städtischen Krankenhausträger in Holweide, auf Zahlung von
Überstundenvergütung in Höhe von rd. 15.000 Euro verklagt. Der
Krankenhausträger hatte den Leiter der Klinik aufgefordert, die Arbeit so zu
organisieren, dass keine Überstunden entstehen, die nicht durch Freizeit
ausgeglichen werden können. Trotzdem waren monatlich zwischen 260 und 300
Überstunden angefallen. Der Krankenhausträger weigerte sich unter Berufung auf
seine Anordnung, die angefallenen Überstunden zu vergüten. Daraufhin kam es
zum Streit vor den Arbeitsgerichten. Vor dem LAG Köln waren die Ärzte
erfolgreich. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Überstunden seien unstreitig zur Erledigung der geschuldeten Arbeit und
auch der gebotenen Versorgung der Patienten notwendig gewesen. Allein diese
Notwendigkeit reiche für einen Anspruch auf Überstundenvergütung aus. Der
Anfall der Überstunden sei dem Krankenhausträger auch zuzurechnen, weil dieser
sein Direktionsrecht bei der Festlegung der individuellen Dienstzeiten auf die
Klinikleitung delegiert habe. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setze
nicht zwingend voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder
zumindest geduldet worden seien, es sei vielmehr - in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) - ausreichend, dass die
Überstunden zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien. Ein
regelmäßiger Anfall von 260 bis 300 arbeitsnotwendigen Überstunden könne
nicht mehr allein durch Freizeit ausgeglichen werden. Daher müsse der
Krankenhausträger die geforderte Überstundenvergütung an die
Krankenhausärzte leisten.
Urteil des LAG Köln vom 30.07.2003 - 8 (3) Sa 220/03 –
Werner Schell
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