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Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt nicht zwingend voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest geduldet worden sind

Grundsätzlich müssen Überstunden der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur dann bezahlt werden, wenn diese Überstunden vorher vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt wurden. Eine andere Beurteilung kann sich aber dann ergeben, wenn Überstunden von Krankenhauspersonal, z. B. Ärzten und Pflegepersonal, für eine erforderliche Versorgung der Patienten oder auch nur zur Erledigung der geschuldeten Arbeit zwingend notwendig sind. In solchen Fällen müssen die Überstunden vom Krankenhausträger vergütet werden. Auch eine Anordnung, nach der nur so viele Überstunden geleistet werden dürfen, wie durch Freizeitausgleich abgegolten werden können, steht einer solchen Vergütung nicht entgegen. Diese Beurteilung ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Köln vom 30.07.2003, das in einer Streitsache zwischen Ärzten und ihrem Arbeitgeber, einem städtischen Krankenhausträger, erging.

Der Fall:
Insgesamt neun Krankenhaus(assistenz)ärzte hatten den Arbeitgeber, einen städtischen Krankenhausträger in Holweide, auf Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von rd. 15.000 Euro verklagt. Der Krankenhausträger hatte den Leiter der Klinik aufgefordert, die Arbeit so zu organisieren, dass keine Überstunden entstehen, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können. Trotzdem waren monatlich zwischen 260 und 300 Überstunden angefallen. Der Krankenhausträger weigerte sich unter Berufung auf seine Anordnung, die angefallenen Überstunden zu vergüten. Daraufhin kam es zum Streit vor den Arbeitsgerichten. Vor dem LAG Köln waren die Ärzte erfolgreich. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:
Die Überstunden seien unstreitig zur Erledigung der geschuldeten Arbeit und auch der gebotenen Versorgung der Patienten notwendig gewesen. Allein diese Notwendigkeit reiche für einen Anspruch auf Überstundenvergütung aus. Der Anfall der Überstunden sei dem Krankenhausträger auch zuzurechnen, weil dieser sein Direktionsrecht bei der Festlegung der individuellen Dienstzeiten auf die Klinikleitung delegiert habe. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setze nicht zwingend voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest geduldet worden seien, es sei vielmehr - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) - ausreichend, dass die Überstunden zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien. Ein regelmäßiger Anfall von 260 bis 300 arbeitsnotwendigen Überstunden könne nicht mehr allein durch Freizeit ausgeglichen werden. Daher müsse der Krankenhausträger die geforderte Überstundenvergütung an die Krankenhausärzte leisten.

Urteil des LAG Köln vom 30.07.2003 - 8 (3) Sa 220/03 –

Werner Schell