Ab 1. Mai 2000: Kündigungen und befristete Arbeitsverträge nur noch
schriftlich
Am 1. Mai 2000 tritt das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz
zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, in Kraft. Es
ändert nicht nur verfahrensrechtliche Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes, sondern
trifft auch eine wichtige Neuregelung im materiellen Arbeitsrecht.
Nach dem neuen § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedarf es künftig für die
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungs- bzw.
Aufhebungsvertrag sowie für die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Künftig ist eine - fristgemäße oder fristlose - Kündigung durch den
Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erklärt
worden ist. Das gilt für alle Kündigungserklärungen, die dem Kündigungsempfänger ab
1. Mai 2000 zugehen. Ab diesem Tag ist auch ein Auflösungsvertrag oder die Befristung
eines Arbeitsvertrages nur gültig, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Wird ein
befristeter Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen, hat dies zur Folge, dass die
Befristung unwirksam ist und der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt.
Die Neuregelung erhöht die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, hilft
Streitigkeiten zu vermeiden und trägt damit zur Entlastung der Arbeitsgerichte bei.
Die ab 1. Mai 2000 geänderten Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes werden im Interesse
der Rechtsuchenden das arbeitsgerichtliche Verfahren weiter vereinfachen und
beschleunigen, ohne dass der Rechtsschutz des Einzelnen beeinträchtigt wird. So werden
die Möglichkeiten zur Durchführung einer Güteverhandlung mit dem Ziel der gütlichen
und schnellen Beendigung eines Rechtsstreites erweitert. Im Interesse der
Verfahrensbeschleunigung erhält der Vorsitzende des Gerichts weitergehende Befugnisse.
Teilweise neu geregelt wird auch das Recht der Berufung gegen Urteile der Arbeitsgerichte
(erste Instanz). Berufung kann eingelegt werden, wenn sie durch das Arbeitsgericht
zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 200 DM (bisher 800
DM) übersteigt. Bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Berufung künftig immer zulässig (Quelle:
BMA - Pressestelle).
Werner Schell (6.5.2000)
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