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Pressemitteilung Nr. 47 des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2000 zum Urteil vom 20.06.2000 betreffend Rufbereitschaftsvergütung im Urlaub

Der Kläger ist seit mehreren Jahrzehnten im Stahlwerk der Beklagten als Prüfbeauftragter tätig. Er leistet regelmäßig Rufbereitschaft. In dieser Zeit hält er sich zu Hause für einen eventuellen Arbeitseinsatz bereit. Die Rufbereitschaft wird nach einer Betriebsvereinbarung mit einem Stundensatz von 15% bis 33% des Tarifentgelts vergütet. Der beklagte Arbeitgeber gewährte dem Kläger im Oktober 1997 zehn Tage Urlaub, ohne bei der Berechnung der Urlaubsvergütung die Rufbereitschaft zu berücksichtigen.
Der Kläger hatte auch vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrag in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen ist die Rufbereitschaftsvergütung als sog. "variabler Lohnbestandteil" für die Dauer des Urlaubs weiterzuzahlen. Die Vergütung für die Rufbereitschaft wird für das Bereithalten der Arbeitskraft geschuldet. Es kommt nicht darauf an, daß die Rufbereitschaft keine Arbeitsleistung ist und auch nicht auf die Arbeitszeit angerechnet wird.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2000 - 9 AZR 437/99 - (Vorgehende Entscheidung: LAG Bremen, Urteil vom 10.06.1999 - 4 Sa 284/98 -)

Werner Schell (25.6.2000)