Pressemitteilung Nr. 47 des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2000
zum Urteil vom 20.06.2000 betreffend Rufbereitschaftsvergütung im Urlaub
Der Kläger ist seit mehreren Jahrzehnten im Stahlwerk der Beklagten als
Prüfbeauftragter tätig. Er leistet regelmäßig Rufbereitschaft. In dieser Zeit hält er
sich zu Hause für einen eventuellen Arbeitseinsatz bereit. Die Rufbereitschaft wird nach
einer Betriebsvereinbarung mit einem Stundensatz von 15% bis 33% des Tarifentgelts
vergütet. Der beklagte Arbeitgeber gewährte dem Kläger im Oktober 1997 zehn Tage
Urlaub, ohne bei der Berechnung der Urlaubsvergütung die Rufbereitschaft zu
berücksichtigen.
Der Kläger hatte auch vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Nach dem
arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrag in der Eisen- und Stahlindustrie
von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen ist
die Rufbereitschaftsvergütung als sog. "variabler Lohnbestandteil" für die
Dauer des Urlaubs weiterzuzahlen. Die Vergütung für die Rufbereitschaft wird für das
Bereithalten der Arbeitskraft geschuldet. Es kommt nicht darauf an, daß die
Rufbereitschaft keine Arbeitsleistung ist und auch nicht auf die Arbeitszeit angerechnet
wird.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2000 - 9 AZR 437/99 -
(Vorgehende Entscheidung: LAG Bremen, Urteil vom 10.06.1999 - 4 Sa 284/98 -)
Werner Schell (25.6.2000)
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