![]() Pflege - Patientenrecht & Gesundheitswesen www.wernerschell.de
Forum (Beiträge ab 2021)
Patientenrecht Pro Pflege-Selbsthilfenetzwerk >> Aktivitäten im Überblick! << ![]() |
Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft Der Kläger ist als Krankenpfleger im
Funktionsbereich Anästhesie des Krankenhauses der Beklagten beschäftigt. Auf
das Arbeitsverhältnis finden vereinbarungsgemäß die
Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Der
Kläger wird seit dem 1. April 1998 zur Rufbereitschaft herangezogen. Bei
Rufbereitschaft hält sich der Mitarbeiter auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihm selbst gewählten,
dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort auf, um bei Abruf die Arbeit kurzfristig
aufzunehmen (§ 7 Abs. 3 der Anlage 5 zu den AVR). Die Beklagte hat am 30. März
1998 angeordnet, daß bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb von 20 Minuten
nach Abruf aufgenommen werden müsse. Dies sei erforderlich, um eine
ordnungsgemäße Behandlung der Patienten in Notfällen sicherzustellen und
Haftungsrisiken auszuschließen. Der Kläger benötigt ca. 25 bis 30 Minuten, um
von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz zu gelangen. Er meint, die Beklagte habe
durch die Anordnung vom 30. März 1998 die Grenzen ihres Direktionsrechts
überschritten. Er sei bei Rufbereitschaft lediglich verpflichtet, die Arbeit
"kurzfristig" nach Abruf aufzunehmen, nicht jedoch innerhalb einer von
der Beklagten genau festgelegten Zeitspanne. Zu der zeitlichen Vorgabe von 20
Minuten sei die Beklagte deshalb nicht berechtigt. Das Arbeitsgericht hat der
auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anordnung gerichteten Klage stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor
dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 8/02 vom 31.1.2002 |