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Mutterschutzgesetz: Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hatte sich mit dem Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu befassen (Urteil des BAG vom 21. März 2001 - 5 AZR 352/99 -; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht - LAG - Düsseldorf, Urteil vom 1. April 1999 - 5 Sa 1598/98 -).

In einer Presseerklärung des BAG vom 22.03.2001 Nr. 19/01 heißt es zu der Entscheidung:

Die Beklagte betreibt eine Spedition. Die Klägerin ist bei ihr als Sachbearbeiterin im Bereich Export/Import beschäftigt. Im Jahre 1997 wurde die Klägerin schwanger. Dies teilte sie der Beklagten im Oktober 1997 mit und nannte als voraussichtlichen Entbindungstermin den 8. Juni 1998. Vom 7. Januar bis Anfang Februar 1998 war die Klägerin nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung arbeitsunfähig. Im Anschluß daran legte sie der Beklagten ein ärztliches Attest vom 4. Februar 1998 vor, in welchem erklärt wurde, für sie gelte ein unbefristetes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Durch eine Rückfrage bei den ausstellenden Ärzten erhielt die Beklagte die Auskunft, die Klägerin habe über Probleme mit Vorgesetzen und Arbeitskollegen geklagt. Die Beklagte hielt dies für vorgeschoben und stellte die Gehaltszahlungen ein. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Vergütung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist. Sie hat behauptet, im Betrieb sei sie "Mobbing" und "Psychoterror" ausgesetzt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht geführt. Dieses ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Beweislast für das Bestehen eines Beschäftigungsverbots im Rahmen von Ansprüchen nach § 11 Abs. 1 MuSchG bei der Arbeitnehmerin liegt. Es hat jedoch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig gewürdigt. Es hat nicht geprüft, ob auf Grund einer psychisch verursachten Ausnahmesituation eine Gefahrenlage für Mutter oder Kind bestand, und hat diesen Aspekt im Vorbringen der Klägerin und in den Aussagen der Ärzte nicht berücksichtigt.

In der Ärzte Zeitung vom 22.03.2001 wurde das Thema wie folgt aufgegriffen:

Mobbing: Verbot der Beschäftigung für Schwangere

Immer dann, wenn Ärzte durch die Situation am Arbeitsplatz die Gesundheit einer Schwangeren oder ihres Kindes gefährdet sehen, können sie ein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG aussprechen. Wie das BAG in seinem Urteil vom 21.03.2001 entschied, gilt dies auch bei einer subjektiven Streßbelastung wegen vermeintlichen Mobbings am Arbeitsplatz.
Im konkreten Fall hatten die Ärzte einer Sachbearbeiterin einer Spedition im Rheinland ein unbefristetes Beschäftigungsverbot verhängt, nachdem sie über Mobbing am Arbeitsplatz geklagt hatte.
Bildungsurlaub sei ihr ebenso verweigert worden, wie Freizeit für die Vorsorgeuntersuchungen, klagte die Frau. Sie müsse um ihren Job fürchten. Die Ärzte bescheinigten, die Schwangere wirke aufgelöst und gestreßt. Der Arbeitgeber hielt dies für vorgespiegelt und verweigerte der Frau das Gehalt.
Das LAG gab zunächst dem Arbeitgeber Recht. Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für Mobbing. Der Streß habe nach ärztlichem Bekunden keinen Krankheitswert. In oberster Instanz hob nun das BAG dieses Urteil auf und verwies den Streit an die Vorinstanz zurück. Auch bei fehlendem Krankheitswert könne die subjektive Belastung am Arbeitsplatz einen Gefährdungswert für das Kind haben.
Es sei daher auch die "subjektive Streßsituation der Klägerin" zu prüfen, wenn diese zu realen Belastungen führe, führten die Richter weiter aus. Voraussetzung für ein Beschäftigungsverbot sei aber auch dann, daß der Streß im Zusammenhang mit der Arbeit stehe.
(Quelle: http://www.aerztezeitung.de)

Werner Schell (23.03.2001)