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Außerordentliche Kündigung einer kirchlichen Mitarbeiterin wegen Loyalitätspflichtverletzung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 21. Februar 2001 - 2 AZR 139/00 – in einer interessanten Streitsache (Vorinstanz Landesarbeitsgericht – LAG - Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 1999 - 21 Sa 33/99 -; Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 22.02.2001 Nr. 10/01). Die grundsätzlichen Ausführungen des BAG dürften für viele in kirchlichen Diensten beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Interesse sein.

Der Fall: Die 36 Jahre alte Arbeitnehmerin (Klägerin) wurde von der Beklagten, einer evangelischen Kirchengemeinde, seit Mai 1997 zunächst als Gruppenleiterin in einer Kindertagesstätte beschäftigt und seit Oktober 1998 zur Leitung eines Kindergartens abgeordnet. Sie ist Mitglied der Mitarbeitervertretung (MAV) und deshalb ordentlich unkündbar. Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Arbeitsrechtsregelungen der Evangelischen Landeskirche in Baden, deren § 6 die Mitarbeiter zur Loyalität verpflichtet und die Mitgliedschaft in Organisationen ausschließt, deren Grundauffassung, Zielsetzung und praktische Tätigkeit im Widerspruch zum kirchlichen Auftrag stehen. Gemäß § 9 kann ein Dienstverhältnis aus wichtigem Grund beendet werden, wenn ein Mitarbeiter in grober, die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes erheblich beeinträchtigender Weise gegen die Pflichten eines kirchlichen Mitarbeiters in seiner Lebensführung verstößt. Am 3. Dezember 1998 erfuhr die Beklagte, daß die Klägerin Mitglied der "Universalen Kirche/Bruderschaft der Menschheit" (im Folgenden: UK) ist und für diese sog. "primary lessons" durchführt. Als Mitglied der UK unterzeichnete die Klägerin jährlich an "Das Orakel für die Große Weiße Bruderschaft" gerichtete Verpflichtungserklärungen. Nach Auffassung der Evangelischen Kirche sind die Lehren der UK mit wesentlichen christlichen Glaubensüberzeugungen nicht vereinbar. Nachdem die MAV ihre Zustimmung erteilt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 31. Dezember 1998. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit Kündigungsschutzklage. Mit ihrer Kündigungsschutzklage hat die Klägerin eine Loyalitätspflichtverletzung bestritten. Die UK sei keine Sekte, sondern eine unter dem Schutz des Grundgesetzes (GG) stehende Glaubensgemeinschaft. Auswirkungen auf die Arbeit im Kindergarten habe die Mitgliedschaft nicht gehabt. Demgegenüber meint die Beklagte, die Klägerin biete nicht mehr die Gewähr dafür, ihre Loyalitätspflicht zu erfüllen. Sie habe auch bei ihrer Arbeit im Kindergarten die Lehren der UK angewendet. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat ihr stattgegeben. Der Zweite Senat des BAG hat das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Die Entscheidungsgründe im Wesentlichen: Die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -) wirksam. Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG iVm. Art. 136 ff. Weimarer Reichsverfassung – WRV -) gewährleistet den Kirchen, verbindlich zu bestimmen, was die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündung erfordere, welches die wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre seien und was als - ggf. schwerer - Verstoß gegen diese anzusehen sei. Nach den Feststellungen des LAG habe die Klägerin schon auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der UK, deren Lehren und Zielsetzung sich nicht mit den wesentlichen Glaubenssätzen und dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche vereinbaren lasse, in erheblichem Maß gegen ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen. Wenn das LAG es trotzdem als der Beklagten noch zumutbar angesehen habe, die Klägerin bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen, lasse dies wesentlichen unstreitigen Parteivortrag unberücksichtigt, vor allem die Tatsache, daß die Klägerin für die UK sog. "primary lessons" durchgeführt habe. Eine Arbeitnehmerin in einem evangelischen Kindergarten, die in der Öffentlichkeit werbend für eine andere Glaubensgemeinschaft auftrete und deren von den Glaubenssätzen der evangelischen Kirche erheblich abweichende Lehren verbreite, biete regelmäßig keine hinreichende Gewähr mehr dafür, daß sie der arbeitsvertraglich übernommenen Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der evangelischen Kirche nachkommen werde. Mit dem ArbG, das hierauf entscheidend abgestellt habe, müsse angenommen werden, eine Weiterbeschäftigung der Klägerin sei der Beklagten unter den gegebenen Umständen nicht mehr zumutbar gewesen.

Werner Schell (24.2.2001)