Pressemitteilung Nr. 42/00 des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai
2000 zur Beschädigung eines Pkw auf dem Firmenparkplatz
Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie stellt
ihren Arbeitnehmern einen Firmenparkplatz auf dem Betriebsgelände zur Verfügung. Im
Herbst 1995 war ein Fachunternehmen im Auftrag der Beklagten damit befaßt, drei
Laugetanks von je 8 Metern Höhe und 25 Metern Durchmesser auf dem Betriebsgelände zu
lackieren. Bei diesen mit einer Spritzpistole ausgeführten Arbeiten entstanden Lacknebel,
die sich über ein 20 Meter hohes Firmengebäude hinweg auf dem ca. 200 Meter entfernten
Parkplatz niederschlugen. Dadurch wurde auch der nahezu neuwertige Pkw des bei der
Beklagten beschäftigten Klägers beschädigt. Nach einem Sachverständigengutachten
betragen die Reparaturkosten 5.691,14 DM.
Der Kläger hat zunächst das beauftragte Fachunternehmen und dessen verantwortlichen
Mitarbeiter in Anspruch genommen. Diese sind jedoch vermögenslos.
Die Schadensersatzklage gegen den Arbeitgeber blieb in allen Instanzen, zuletzt vor dem
Bundesarbeitsgericht, erfolglos. Zwar hat der Arbeitgeber, der einen Firmenparkplatz zur
Verfügung stellt, für dessen Verkehrssicherheit zu sorgen. Doch hat die Beklagte ihre
Pflicht, das Eigentum des Klägers wirksam gegen Beschädigungen durch Dritte zu
schützen, nicht verletzt. Sie durfte darauf vertrauen, das beauftragte Unternehmen werde
die Arbeiten sach- und fachgerecht durchführen. Dessen Verschulden hat sie nicht wie
eigenes Verschulden zu vertreten; denn sie hat sich seiner nicht zur Erfüllung der
gegenüber dem Kläger bestehenden Fürsorgepflicht bedient. Der Kläger hat auch weder
ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden der Beklagten schlüssig dargelegt; in
Ermangelung von Anhaltspunkten für eine Unzuverlässigkeit mußte die Beklagte das
Bestehen einer Haftpflichtversicherung nicht prüfen. Die Argumentation des Klägers, er
habe sein Fahrzeug auch im Interesse der Beklagten für den Weg von und zur Arbeit
benutzt, weil es in der ländlichen Gegend keinen funktionsfähigen öffentlichen
Nahverkehr gegeben habe, bewirkt keine Risikoverlagerung auf den Arbeitgeber. Die weiteren
vom Senat geprüften Anspruchsgrundlagen, u. a. aus unerlaubter Handlung, Nachbarrecht und
dem Verhalten der Beklagten nach dem Schadensfall, konnten der Klage ebenfalls nicht zum
Erfolg verhelfen.
BAG, Urteil des Achten Senats vom 25. Mai 2000 - 8 AZR 518/99 -
Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 21. Mai 1999 - 15 Sa 2236/98 -
Quelle: Bundesarbeitsgericht
Werner Schell (27.5.2000)
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