Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 20. Februar 2001 - 9
AZR 44/00 –(Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht - LAG -, Urteil vom
17. Juni 1999 - 14 Sa 1157/98 -) über die Frage der Ausgestaltung eines
Arbeitszeugnisses. Es ging um die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist,
eine bestimmte Schlußformel in das Zeugnis zu übernehmen. Das BAG verneinte
dies.
Zu der getroffenen Entscheidung führte das BAG in seiner Presseerklärung
Nr. 08/01 vom 21.02.2001 aus:
Die Klägerin war bei den Beklagten als Sachbearbeiterin beschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch der Klägerin. In dem Arbeitszeugnis
beurteilten die Beklagten Führung und Leistung der Klägerin und bescheinigten
ihr, sie habe die übertragenen Aufgaben immer zuverlässig und gewissenhaft zur
vollsten Zufriedenheit erfüllt. Die Klägerin hat das Zeugnis als
unvollständig beanstandet und verlangt, folgende Schlußformel aufzunehmen: „Wir
bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für
die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg."
Das LAG hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Erklärung der Beklagten, ihr
Ausscheiden werde bedauert, verneint. Die Beklagten seien aber verpflichtet, der
Klägerin alles Gute zu wünschen. Sie hätten der Klägerin außerdem im
Zeugnis für die stets gute Zusammenarbeit zu danken.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des BAG Erfolg.
Schlußformeln werden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet. Ein Anspruch
hierauf besteht aber nicht. Nach § 630 BGB (ebenso nach § 73 HGB und § 113
GewO) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses
sowie über Führung und Leistung zu erteilen. Das Zeugnis ist so zu
formulieren, daß es aus sich heraus verständlich ist. Es darf deshalb keine
"Geheimzeichen" enthalten, aus denen sich eine Distanzierung des
Arbeitgebers vom Zeugnistext ergibt. Das Fehlen einer Schlußformel ist kein
solches "Geheimzeichen". Die von der Klägerin begehrte Schlußformel
betrifft weder Führung noch Leistung des Arbeitnehmers. Sie gehört nicht zu
dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses.
Werner Schell (24.2.2001)
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