Streit: Bereitschaftsdienst im Rettungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes
Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 22. November 2000 - 4
AZR 612/99 - (Vorinstanz: Landesarbeitsgericht - LAG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juni 1999 - 4 Sa 218/99 -)
Der Sachverhalt: Die Beklagte erfüllt Aufgaben des Rettungsdienstes
nach dem Rheinland-Pfälzischen Rettungsdienstgesetz. Der Kläger ist bei ihr als Rettungsassistent im mobilen Rettungsdienst angestellt. Kraft Vereinbarung der Parteien
findet auf ihr Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) Anwendung.
Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter im Rettungsdienst ist tarifgemäß auf 54 Stunden wöchentlich verlängert worden. Die Beklagte und der Betriebsrat haben
vereinbart, daß die Arbeitnehmer im mobilen Rettungsdienst jährlich 498 Stunden Bereitschaftsdienst im Nachtdienst zu leisten haben. Dazu werden alle Mitarbeiter im
Rettungsdienst gleichmäßig herangezogen. Während des Bereitschaftsdienstes haben sie sich in der Rettungsdienststelle aufzuhalten und können in einem dort vorhandenen
Schlafraum schlafen. Dies gestattet die Beklagte auch denjenigen Mitarbeitern, die Nachtdienst in ihrer regelmäßigen Arbeitszeit leisten. Alle Mitarbeiter sind im
Nachtdienst verpflichtet, auf telefonischen Alarm Einsätze durchzuführen und anschließend die Einsatzbereitschaft des Rettungsmittels wiederherzustellen. Sonstige
Aufgaben sind außerhalb der Nachtdienste zu erfüllen. Die Bereitschaftsdienste werden von der Beklagten zu 50% in Arbeitszeit umbewertet und insoweit durch Freizeit
ausgeglichen. Der Kläger meint, die als Bereitschaftsdienst angeordneten Dienste seien Vollarbeit. Er macht mit seiner Klage Arbeitsentgelt wegen nicht gewährten weiteren
Freizeitausgleichs geltend. Die Beklagte hält die Anordnung der Bereitschaftsdienste für tarifgerecht.
Die Entscheidung: Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der
Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Abweisung der Klage. Die Anordnung der Bereitschaftsdienste für Mitarbeiter des Rettungsdienstes durch
die Beklagte war tarifgerecht. Die Tarifvertragsparteien haben im DRK-TV den Begriff des Bereitschaftsdienstes definiert. Darunter verstehen sie die Verpflichtung des
Mitarbeiters, "sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die
Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst)". Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Mitarbeiter können ruhen oder schlafen, bis sie zum Einsatz aufgerufen werden. Daß
die Beklagte auch den Mitarbeitern in den Nachtschichten in der regelmäßigen Arbeitszeit nicht mehr abverlangt, ist unerheblich. Dies ist ein Entgegenkommen der Beklagten, das
nichts an der tariflichen Bewertung der Bereitschaftsdienste ändert. Insoweit behandelt die Beklagte alle Mitarbeiter des Rettungsdienstes gleich.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 82/00 vom 22.11.2000
Werner Schell
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