Sprachanforderungen an Spätaussiedler – es
muss zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können!
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 04.09.2003 in zwei
Revisionsverfahren die Anforderungen an die Beherrschung der deutschen Sprache
durch Spätaussiedler als Voraussetzung für ihre Aufnahme in die Bundesrepublik
Deutschland näher geklärt. Nach dem Bundesvertriebenengesetz kann ein
Aufnahmebescheid nur erteilt werden, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der
Ausreise aufgrund familiärer Vermittlung der deutschen Sprache zumindest ein
einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.
Inhaltlich muss der Aufnahmebewerber sich daher über einfache
Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten
und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse
(Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die
Berufsausübung - ohne dass es dabei auf exakte Fachtermini ankommt - äußern
können. In formeller Hinsicht ist die Fähigkeit zu einem einigermaßen
flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austausch in Rede und Gegenrede
erforderlich, wobei weder bereits ein Suchen nach Worten oder stockendes
Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland
aufgewachsenen Personen, noch Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache
schädlich sind, welche nach Art oder Zahl eine Verständigung nicht hindern.
Nicht ausreichend sind dagegen u.a. das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne
Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Nicht erforderlich ist
die vom Berufungsgericht verlangte grammatikalische Korrektheit der
Äußerungen. Ebenso wenig durfte die Vorinstanz die Sprachfähigkeit deshalb
verneinen, weil einige Fragen erst nach deren Wiederholung oder Umformulierung
verstanden wurden. Da auch die Modalitäten der Beantragung und Erteilung eines
Inlandspasses im Herkunftsland und eine auf das Verfahren bezogene Befragung
durch das Gericht keinen einfachen Gesprächsinhalt darstellen, wurden die
Sachen zur erneuten Prüfung des Sprachvermögens der Klägerinnen anhand des
vorstehenden Maßstabs zurückverwiesen.
Urteile des BVerwG vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 und 5 C 11.03 -
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2003 http://www.bverwg.de
|