Mehr Schutz für Kinder und Jugendliche vor Gewalt
Neuregelung des Jugendschutzgesetzes im Kabinett
Heute, 8.5.2002, hat das Bundeskabinett der
Neuregelung des Jugendschutzgesetzes, die von Bundesministerin Bergmann
vorgelegt wurde, zugestimmt.
"Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist
uns ein zentrales Anliegen. Mit der heute im Kabinett behandelten
Jugendschutz-Neuregelung wird er deutlich verbessert" erklärt die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Christine Bergmann. "Vor
dem Hintergrund der gesellschaftlichen Veränderungen und der rasanten
Entwicklung der Medien ist eine Neuordnung des Jugendschutzes notwendig
geworden. Gerade im Jugendmedienschutz gibt es Schwachstellen aufgrund
zersplitterter Jugendschutzregelungen und uneinheitlicher Aufsichtsstrukturen.
Deshalb müssen die Bund-Länder-Zuständigkeiten neu geordnet werden. Mit dem
Gesetzentwurf liegt nun ein einheitlicher und praktikabler Ordnungsrahmen für
den Jugendschutz vor."
Mit der Jugendschutz-Neuregelung werden das
Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) zu
einem einheitlichen Jugendschutzgesetz (JuSchG) zusammengeführt. Bisher galt:
Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit regelt den Zugriff von
Kindern und Jugendlichen auf Alkohol, das Rauchen von jungen Menschen unter 16
Jahren in der Öffentlichkeit sowie den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen
in Gaststätten und die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen und
Filmvorführungen. Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte behandelt den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu
Medien; d. h. Büchern, Zeitschriften, Tonträgern und Internet.
Jugendgefährdende Medien werden von der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Schriften indiziert, um sie für Kinder und Jugendliche
unzugänglich zu machen.
Die zentralen Punkte der Neuregelung des Jugendschutzgesetzes
- Die bisher geltende Unterscheidung in
Teledienste (Zuständigkeit des Bundes) und Mediendienste (Zuständigkeit
der Länder) wird aufgehoben. Künftig wird zwischen Telemedien (alle neuen
Medien) und Trägermedien (Offline-Medien: Bücher, Musik-CDs,
Videokassetten, CD-ROMs und DVDs) unterschieden.
- Analog zu der Alterskennzeichnung von Filmen
und Videofilmen werden in Zukunft auch Computerspiele und
Bildschirmspielgeräte mit einer Alterskennzeichnung versehen und für
Kinder und Jugendliche nur entsprechend dieser Alterskennzeichnung
freigegeben.
- Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien (bislang: Schriften) kann alle herkömmlichen und auch alle neuen
Medien indizieren. Die Bundesprüfstelle nimmt die Aufgabe wahr,
jugendgefährdende Inhalte in Online-Medien mit Ausnahme des Rundfunks
festzustellen. Sie hat dafür die Stellungnahme der "Kommission für
Jugendmedienschutz" (KJM), der zentralen Aufsichtsstelle der Länder,
einzuholen.
- Das Indizierungsverfahren der
Bundesprüfstelle wird neu geregelt. Künftig kann die Bundesprüfstelle
auch ohne Antrag tätig werden, um zu gewährleisten, dass möglichst alle
jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle aufgenommen
werden.
- Für Kinder und Jugendliche wird der Zugriff
auf schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit
Gewaltdarstellung, verboten. Schon ohne Indizierung durch die
Bundesprüfstelle sollen Trägermedien, die den Krieg verherrlichen, die
Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder
Jugendliche in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden
Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt werden.
- Zum bisher geltenden Verbot des Rauchens in
der Öffentlichkeit für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren kommt ein
Verbot der gewerblichen Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren. Zigarettenautomaten müssen so gesichert werden, dass
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Zugang zu Zigaretten nicht
möglich ist.
- Werbefilme für alkoholische Getränke und
Tabakwaren dürfen nur noch für Jugendliche ab 16 Jahren freigegeben
werden, damit junge Menschen nicht zum Alkohol- und Tabakkonsum animiert
werden. Das heißt, diese Werbefilme dürfen im Kino nur Jugendlichen über
16 Jahren gezeigt werden.
Bundesministerin Bergmann:
"Mit diesen gesetzlichen Verbesserungen verstärken wir den Schutz von
Kindern und Jugendlichen in unserer Gesellschaft. Jugendschutz ist nicht alleine
Aufgabe gesetzlicher Regelungen. Jugendschutz ist eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe. Hier sind alle gefordert: Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen
und Erzieher, Medien und das gesamte soziale Umfeld. Wir brauchen einen anderen
Umgang mit Gewalt. Gewalt muss in unserer Gesellschaft in jeder Form geächtet
werden. Junge Menschen brauchen Unterstützung, um Konflikte und
Frustrationssituationen ohne Gewalt zu lösen. Das beginnt in der Familie durch
eine gewaltfreie Erziehung. Kinder und Jugendliche müssen in einer Atmosphäre
aufwachsen, in der sie sich angenommen und ernst genommen fühlen. Zudem müssen
junge Menschen angeleitet werden, eigenverantwortlich und kritisch mit den
Medien umzugehen."
Mit dieser Jugendschutz-Neuregelung passt der
Bund den gesetzlichen Rahmen an die Erfordernisse insbesondere der Online-Medien
an. Zeitgleich muss zur Neuregelung des Jugendschutzgesetzes ein neuer
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft treten, um auch für die
Länderzuständigkeiten eine einheitliche Rechtsgrundlage zu haben.
Deshalb musste die Neuregelung des
Jugendschutzgesetzes in enger Abstimmung mit den Ländern geschehen. Bereits im
letzten Jahr hat die Bundesregierung Gespräche mit den Ländern aufgenommen, um
die Regelungen für die elektronischen Medien aufeinander abzustimmen. Im März
dieses Jahres schließlich haben sich Bund und Länder auf Eckpunkte einer
Neuregelung geeinigt.
Kompetenzen Bund und Länder im
Jugendmedienschutz
- Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der
Länder, der neu gefasst wird, schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage
für den Jugendschutz in den Online-Medien (Internet, Rundfunk).
- Im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der
Länder wird wie im Jugendschutzgesetz des Bundes unterschieden zwischen
Jugendgefährdung und Jugendbeeinträchtigung. Jugendgefährdende Angebote
dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Bei
jugendbeeinträchtigenden Angeboten müssen die Anbieter den Zugang von
Kindern und Jugendlichen einschränken.
- Die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften) indiziert
jugendgefährdende Inhalte im Internet.
- Verzahnungsregelungen stellen sicher, dass
Bundes- und Ländereinrichtungen nach einheitlichen Kriterien entscheiden.
Im Jugendmedienschutz gelten künftig einheitliche Schutzstandards.
- Als zentrale Aufsichtsstelle auf
Länderebene wird die "Kommission für Jugendmedienschutz" (KJM)
neu geschaffen. Sie hat die Aufgabe, Jugendbeeinträchtigung zu
beurteilen, darüber zu entscheiden und gegebenenfalls bei der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien eine Indizierung zu
beantragen. Sie ist ferner für die Anerkennung von Einrichtungen der
Selbstkontrolle zuständig.
- Die freiwillige Selbstkontrolle wird
gestärkt. Die Feststellung jugendbeeinträchtigender Inhalte und
entsprechende Maßnahmen zum Jugendschutz werden so weit wie möglich
Einrichtungen der Selbstkontrolle übertragen. Die Einrichtungen der
Selbstkontrolle bedürfen einer staatlich kontrollierten Zertifizierung.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.5.2002
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