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Pressemitteilung vom 19.07.1999
Betriebskrankenkassen helfen Versicherten Schadenersatzansprüche durchzusetzen

Betriebskrankenkassen helfen Versicherten Schadenersatzansprüche durchzusetzen - BKK Bundesverband fordert: Umfassende Unterstützungsangebote im Gesetz verankern

Die Betriebskrankenkassen erweitern ihren Service für Versicherte bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Beratung und Unterstützung gibt es bei ärztlichen Behandlungsfehlern, bei Unfällen oder bei Ansprüchen gegenüber der Renten- und Unfallversicherung. Der Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK Bundesverband) hat außerdem den Gesetzgeber aufgefordert, umfassende Unterstützungsangebote für Versicherte im Gesundheitsreformgesetz 2000 zu verankern. Die Unterstützungsmöglichkeit der Kassen ist bisher im Gesetz lediglich für ärztliche Behandlungsfehler vorgesehen. Das teilte der BKK Bundesverband am Montag in Bonn mit.
Krankenkassen und Versicherte werden häufig durch dasselbe Ereignis geschädigt. In solchen Fällen kann die BKK als "Anwalt" der Versicherten unterstützend tätig werden, ohne damit allerdings fremde Rechtsangelegenheiten besorgen zu wollen. Ziel der Betriebskrankenkassen ist es, die Souveränität der Versicherten und Patienten zu stärken. Durch eine Bündelung der Interessen ist es häufig besser möglich, die Forderungen der Kasse und der Versicherten bei gleichzeitiger Minderung der Kosten und des Prozeßrisikos für die Versicherten durchzusetzen.

Bei einem ärztlichen Behandlungsfehler werden in der Regel medizinische Gutachten erstellt, um die Rechtmäßigkeit von Schadenersatzansprüchen festzustellen. Diese Gutachten können dem Versicherten helfen, wenn es zum Beispiel darum geht, einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld geltend zu machen. Der Versicherte wird dadurch bei der Beweisführung unterstützt und kann sein Prozeßrisiko verringern.

Die Betriebskrankenkassen helfen den Versicherten auch, wenn ihnen durch Unfälle ein Schaden entsteht. Wird ein Versicherter beispielsweise in einen Verkehrsunfall verwickelt, kann es sein, daß die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht für den Schaden aufkommen will, weil ein Verschulden bestritten wird. Der Versicherte verlangt Schmerzensgeld und Ersatz für sein beschädigtes Fahrzeug, die BKK will die Kosten für die Krankenbehandlung geltend machen. Krankenkasse und Versicherter können sich absprechen, wer unter möglichst geringem Kostenrisiko den Prozeß führen soll.

Auch wenn sich ein Versicherter in einem Rentenverfahren ungerecht behandelt fühlt, kann die BKK ihre Unterstützung anbieten. Hat der Rentenversicherungsträger zum Beispiel trotz andauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nur eine "Rente auf Zeit bewilligt", kann die Krankenkasse ebenso wie der Versicherte daran interessiert sein, daß diese befristete Rente durch die unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente ersetzt wird. Der Grund: Bei einer unbefristeten Rente wird der BKK für einen längeren Zeitraum das gezahlte Krankengeld erstattet. BKK und Versicherter können gemeinsam gegen den Rentenversicherungsträger vorgehen und sich dabei von einem gewerkschaftlichen Rechtsberater oder Anwalt helfen lassen.

Der Service der Betriebskrankenkassen ist ein wichtiger Beitrag zum Patientenschutz. Eine konsequente Umsetzung des Hilfsangebots wird sich gleichzeitig positiv auf die Qualität der Behandlung und Betreuung der BKK-Versicherten durch die Leistungserbringer und die übrigen Sozialleistungsträger auswirken.

BKK Bundesverband >> www.bkk.de