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Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen: Rechtsfrieden durch eine gütliche Einigung sichern
Berner, Barbara in: Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 34-35 (30.08.1999), Seite A-2134
Die Bundesregierung hat sich die Stärkung von Patientenrechten zum Ziel
gesetzt. Bereits seit den 70er Jahren leisten die Gutachterkommissionen und
Schlichtungsstellen der Landesärztekammern einen wichtigen Beitrag zur Befriedung des
Arzt-Patienten-Verhältnisses.
Die politische Diskussion über eine Stärkung von Patientenrechten ist nicht möglich
ohne Grundkenntnisse des Arzthaftrechts. Die Grundlagen für die Haftung bei
Behandlungsfehlern von Ärzten gegenüber Patienten ergeben sich aus dem Vertragsrecht
(Behandlungsvertrag) und dem Recht der unerlaubten Handlung (Deliktsrecht). Das deutsche
Recht kennt somit kein spezielles Gesetz über die Berufshaftpflicht im medizinischen
Bereich, es finden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.
Zwischen Arzt und Patient kommt zunächst ein Behandlungsvertrag zustande, der in der
Regel nach den dienstvertragsrechtlichen Vorschriften (§§ 611 ff. BGB) zu beurteilen
ist. Den Arzt trifft dabei im Gegensatz zum Werksvertragsrecht in der Regel keine
Erfolgshaftung, sondern nur die Einstandspflicht für eine vorwerfbare Fehlleistung. Als
Leistung schuldet er die ärztliche Behandlung unter Einhaltung des medizinischen
Standards.
Neben der vertraglichen Haftung kommen Ansprüche wegen unerlaubter Handlung (sogenannte
deliktische Haftung) in Betracht (§§ 823 ff. BGB). Jede Verletzung des Körpers oder
jede Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten kann grundsätzlich diese deliktische
Haftung begründen. Die Unterschiede der beiden haftungsrechtlichen Grundlagen, die
weitgehend parallel laufen, liegen in den Verjährungsfristen, im Umfang der Haftung für
das Verhalten von sogenannten ärztlichen Hilfspersonen und in der Einstandspflicht für
Schäden. So gewährt das Deliktsrecht auch Schmerzensgeld für immaterielle (ideelle)
Einbußen und Ersatz für Unterhaltsverlust bei Tod (siehe § 847 BGB). Die Verjährung
beträgt für den deliktischen Anspruch drei Jahre nach Kenntnis von Schädiger und
Schaden (§ 823 BGB), beim vertraglichen Anspruch 30 Jahre (§ 195 BGB).
Haftung für Behandlungsfehler
Die Haftung aus dem Behandlungsvertrag und die deliktische Haftung setzen beide eine
schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Eine Haftung unabhängig vom Verschulden kennt das
deutsche Recht nicht. Der Arzthaftungsfall wird in der Regel auf fahrlässiges Verhalten
gestützt. Fahrlässigkeit ist dabei nach § 276 BGB die Außerachtlassung der
erforderlichen Sorgfalt. Erwartet wird vom Arzt eine Behandlung, die dem Standard der
medizinischen Wissenschaft entspricht. Es kommt somit im allgemeinen auf die für eine
bestimmte Disziplin erwarteten Fähigkeiten oder Fertigkeiten an. Derjenige, der gegen
einen anderen einen Anspruch geltend macht, hat die anspruchsbegründenden Fakten
nachzuweisen. Somit muß der Patient den Behandlungsfehler oder die fahrlässige
Gesundheitsschädigung einschließlich des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhaftem
Verhalten des Arztes und eingetretenem Schaden beweisen.
An diesem Punkt setzt nun die Kritik von Politikern ein. Sie weisen darauf hin, daß der
Patient, der eine Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden erreichen wolle, sich auf
eine Auseinandersetzung einlassen müsse, in der er in bezug auf Fachwissen, psychische
und häufig auch körperliche Verfassung dem Arzt und erst recht dem Krankenhaus von
vornherein unterlegen sei (1).
Die Rechtsprechung hat allerdings Haftungsgrundsätze entwickelt, die eine Art
"Waffengleichheit" zwischen Arzt und Patienten herstellen sollen (2). Der
Kläger in einem Arzthaftungsprozeß muß den von ihm behaupteten Behandlungsfehler
beispielsweise nicht in allen Einzelheiten darlegen. Es reicht im Einzelfall, konkrete
Verdachtsmomente anzuführen. Bei Behandlungsverläufen, die typischerweise auf einen
Behandlungsfehler hindeuten, kommen dem Patienten Beweiserleichterungen nach den Regeln
des Anscheinbeweises zugute. Dem Arzt obliegt dann der Gegenbeweis, wenn er einen
atypischen Geschehensablauf geltend macht.
In einigen Fällen ist sogar eine Beweislastumkehr entwickelt worden mit der Folge, daß
der Arzt den vollen Gegenbeweis erbringen muß, wenn er sich entlasten will. Dies gilt
insbesondere dann, wenn es sich um beherrschbare Verläufe handelt, die nicht mit den für
die Medizin typischen Unwägbarkeiten behaftet sind, zum Beispiel Fehlfunktionen
medizinischer Geräte. Ähnlich verhält es sich bei einem Fehler in der Organisation des
Krankenhausbetriebes. Kommt es im Zusammenhang damit zu einem Behandlungsfehler, so hat
das Krankenhaus zu beweisen, daß der Organisationsfehler nicht Ursache dafür war. Auch
im Fall einer groben Verletzung der Sorgfaltspflicht trifft den Arzt die Beweislast
dafür, daß dies nicht Ursache des beklagten Schadens war. Gleiches gilt, wenn ein Arzt
seiner Pflicht zu einer ausreichenden Dokumentation nicht nachgekommen ist.
Gleichwohl führten eine kritische Einstellung der Patienten zur Medizin, eine
Verrechtlichung des Arzthaftungsrechts und auch die Übernahme des Prozeßrisikos durch
Versicherer seit Beginn der 70er Jahre dazu, daß Patienten häufiger als früher
Haftpflichtansprüche geltend machen. Die Ärzteschaft hat daher nach Möglichkeiten
gesucht, um Arzthaftungsprozesse zu vermeiden, geschädigten Patienten aus der Beweisnot
bei der Klärung des Sachverhalts zu helfen und das Vertrauen der Bevölkerung in die
Ärzteschaft zu stärken.
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen
Bei den Landesärztekammern sind seit 1975 Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen
eingerichtet worden. Als weisungsunabhängige Gremien klären sie bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Patienten objektiv, ob die gesundheitliche
Komplikation auf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung beruht. Ziel dieser
Einrichtungen ist die außergerichtliche Einigung zwischen Arzt und Patient. Das Verfahren
vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen ist durch Verfahrensordnungen
beziehungsweise Statuten oder Vereinbarungen geregelt.
Bei der Schlichtungsstelle der Norddeutschen Ärztekammern, einer Arbeitsgemeinschaft, in
der sich die Ärztekammern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, SachsenAnhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zusammengeschlossen haben,
wird im Einvernehmen mit den Beteiligten (Patient, Arzt/Krankenhaus) und der
Haftpflichtversicherung des Arztes oder des Krankenhauses eine Aufklärung des
Sachverhaltes vorgenommen und ein Vorschlag zur Behebung der Streitigkeiten abgegeben. Die
Gutachterkommissionen, eingerichtet bei den Landesärztekammern Baden-Württemberg,
Nordrhein, Saarland, Westfalen-Lippe, sowie die Gutachter- und Schlichtungsstellen bei der
Bayerischen Landesärztekammer, der Landesärztekammer Hessen und der Landesärztekammer
Rheinland-Pfalz erstellen ein schriftliches Gutachten zu der Frage, ob ein dem Arzt
vorzuwerfender Behandlungsfehler festgestellt werden kann, durch den der Patient einen
Gesundheitsschaden erlitten hat (oder erleiden wird). Während somit die
Schlichtungsstellen in ihrer Stellungnahme Schadensersatzansprüche dem Grunde nach
beurteilen, wird bei den Gutachterkommissionen das ärztliche Handeln begutachtet.
Die Gutachterkommissionen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit einem juristischen
Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt haben muß und den Vorsitz übernimmt (in
Bayern: ärztlicher Vorsitzender), sowie weiteren ärztlichen Mitgliedern, von denen
mindestens eines in demselben Gebiet tätig ist wie der betroffene Arzt. Der
Schlichtungsstelle gehören als Mitglieder ein Arzt als Vorsitzender und ein Jurist mit
Befähigung zum Richteramt sowie weitere ärztliche Mitglieder an. Nach einem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist die Ärztekammer verpflichtet, über die
Zusammensetzung der Gutachterkommissionen Auskunft zu geben (3).
Die Verfahrensordnungen stimmen insoweit überein, als die Gremien auf schriftlichen
Antrag von Patienten oder Ärzten hin tätig werden. Hierfür reicht es aus, daß ein
Patient vorträgt, er vermute einen Behandlungsfehler. Eine detaillierte, substantiierte
Sachverhaltsschilderung wird nicht gefordert. Die erforderlichen Kranken- und
Behandlungsunterlagen holen die Einrichtungen ein.
Die Gutachterkommissionen und Schiedsstellen werden in der Regel nicht tätig, wenn der
behauptete Behandlungsfehler bereits einige Jahre zurückliegt (in Hessen drei Jahre, in
Rheinland-Pfalz vier Jahre, in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein, Saarland, Sachsen
und Westfalen-Lippe fünf Jahre). Im übrigen sind Ausschlußgründe in der Regel dann
vorgesehen, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts über einen
Behandlungsfehler vorliegt oder ein gerichtliches Verfahren anhängt.
Die Entscheidungen der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen sind Feststellungen
oder Empfehlungen (Schlichtungsvorschlag). Wenn der Patient oder der Arzt nicht
einverstanden sind, können sie den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. Das Verfahren ist
für alle Beteiligten gebührenfrei. Die Verfahrensordnungen sehen eine Hemmung der
Verjährung eines Behandlungsfehlers durch Anrufen der Gutachterkommissionen und
Schiedsstellen nicht vor. Gleichwohl wird von der Rechtsprechung die Auffassung vertreten,
daß es als ein "Verhandeln" im Sinne des § 852 Absatz 2 BGB anzusehen ist,
wenn eine Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle eingeschaltet wird (4). Dann wäre
die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen eines
Behandlungsfehlers während der Verfahrensdauer gehemmt.
Die Verfahrensdauer vor den Gutachterkommissionen und Schiedsstellen dauert
unterschiedlich lange. Dies ist in den verschiedenen Verfahrensordnungen und Statuten
begründet. In der Regel ist jedoch mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von
etwa zehn bis zwölf Monaten zu rechnen. Diese ergibt sich zum Teil aus den
Schwierigkeiten des zu beurteilenden Sachverhalts, längerer Wartezeiten auf ärztliche
Stellungnahmen, Berichte oder Sachverständigengutachten.
Die Arbeitsergebnisse werden bundesweit im Rahmen der Ständigen Konferenz der
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei der Bundesärztekammer ausgewertet. Den
einheitlichen statistischen Erhebungen kann entnommen werden, wie viele Anträge gestellt
und wie über diese entschieden wurde (5). Einige Gutachterkommissionen und Schiedsstellen
sind weiterhin der Frage nachgegangen, wie sich die Haftpflichtauseinandersetzungen nach
dem gutachterlichen Bescheid an die Verfahrensbeteiligten weiterentwickelt haben.
Evaluation
Die Evaluation der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der
Ärztekammer Nordrhein hat ergeben, daß in den 773 Verfahren im Jahre 1995 in 287 Fällen
(37 Prozent) ärztliche Behandlungsfehler anerkannt, in 450 Fällen (58 Prozent) verneint
wurden. In den verbleibenden 36 Fällen (5 Prozent) waren Behandlungsfehler nicht
feststellbar. Keine Behandlungsfehler, aber haftungsbegründende Aufklärungsversäumnisse
wurden in drei Fällen festgestellt, so daß 290 Begutachtungsverfahren (37,5 Prozent)
für die Patienten erfolgreich verliefen.
In diesen 290 Fällen haben 214 geschädigte Patienten (84 Prozent) anschließend bei dem
zuständigen Haftpflichtversicherer Schadens- und Schmerzensgeldansprüche geltend
gemacht. In 76 Fällen (26 Prozent) verfolgten die Antragsteller die Sache nicht weiter,
sondern gaben sich mit dem gutachterlichen Bescheid zufrieden.
In den verbleibenden 483 Fällen, in denen die Kommission ärztliche Behandlungs- oder
haftungsbegründende Aufklärungsfehler verneint hatte beziehungsweise nicht feststellen
konnte, haben die Antragsteller die Sache in nur 54 Fällen (11 Prozent) weiterverfolgt.
Damit führte der gutachterliche Bescheid in fast 89 Prozent der Fälle zu einer
Beendigung der Haftungsauseinandersetzung.
Nach Abschluß des Begutachtungsverfahrens wurden in 81 Fällen gerichtliche Klagen
anhängig. Damit fiel die Klagequote mit rund 10,5 Prozent gering aus (6).
Daß es sich hierbei nicht um ein einmaliges Ergebnis handelt, belegen Evaluationen aus
den Ärztekammern Westfalen-Lippe und Baden-Württemberg (7). Von 131 Verfahren, in denen
ein Behandlungsfehler festgestellt wurde, endeten 64 Prozent unmittelbar nach dem Bescheid
der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer
Westfalen-Lippe mit einer Regulierung durch die Haftpflichtversicherung. Weitere acht
Prozent der Fälle wurden im Anschluß an weitere Gutachten reguliert. In 33 Fällen wurde
keine Einigung erzielt, sondern Klage erhoben.
Die Gutachterkommission ist der Frage nachgegangen, welches Ergebnis diese Klagen hatten.
Von 110 Fällen (15 Prozent der in die Evaluation einbezogenen Verfahren), in denen Klage
erhoben wurde - sowohl nach Bejahung als auch nach Verneinung des Behandlungs- oder
Aufklärungsfehlers -, endeten vier mit einem Erfolg für den Kläger, 51 sind noch in den
Instanzen. 31 Rechtsstreitigkeiten wurden mit einem klageabweisenden Urteil beendet. Damit
wurde der Gutachterbescheid, mit dem ein Behandlungsfehler verneint wurde, durch das
Gericht bestätigt.
Schiedsarbeit ist lohnend für beide Seiten
Die Ergebnisse bestätigen zwar die Gutachterkommissionen und Schiedsstellen in ihrer
Arbeit. Gleichwohl wird diese von Juristen und Politikern kritisch gesehen. So wird eine
Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen gefordert. Bedenken werden auch gegen die
Finanzierung dieser Einrichtungen durch die Ärztekammern geäußert. Empfohlen wird
weiterhin die Besetzung dieser außergerichtlichen Einrichtungen mit einem neutralen
Patientenvertreter oder eine Stärkung des juristischen Elements (zum Beispiel eine
mündliche Verhandlung vor den Gutachterkommissionen und Schiedsstellen mit der Befragung
von Zeugen). Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen sind bemüht, diesen
Kritikpunkten durch Verbesserung ihrer Verfahrensordnungen entgegenzutreten.
Ihre Akzeptanz findet jedenfalls sichtbaren Ausdruck in der steigenden Zahl von Anträgen.
1997 waren es zum Stichtag 31. Dezember 8.884 Anträge. Das wachsende Interesse an
außergerichtlicher Streitbeilegung zeigt sich auch in verschiedenen Forschungsprojekten
des Bundesministeriums der Justiz (8). Zudem hat sich der 62. Deutsche Juristentag in
Bremen im September 1998 mit dieser Thematik befaßt und darauf hingewiesen, daß es im
Bereich außergerichtlicher Streitschlichtung bereits die Schlichtungsstellen der
Ärztekammern gebe, die eine neutrale und kompetente Streitschlichtung gewährleisteten
(9).
Es kann festgestellt werden, daß die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei
der außergerichtlichen Streitbeilegung eine wichtige Aufgabe übernehmen. Der Patient
kann vor einem langen Gerichtsverfahren und dem häufig mit großen Emotionen geführten
Arzthaftungsprozeß eine unentgeltliche gutachterliche Beurteilung seines Falles einholen
und damit seine Erfolgsaussichten einschätzen. Es ist wünschenswerter und
befriedigender, wenn der Rechtsfriede durch eine von beiden Parteien getragene gütliche
Einigung wiederhergestellt wird und nicht durch eine strittige Entscheidung eines
Gerichts.
Anschrift der Verfasserin:
Assessorin Barbara Berner, Gemeinsame Rechtsabteilung von Bundesärztekammer und
Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Straße 5, 50931 Köln
Tabelle
Einheitliche statistische Erhebung über die Tätigkeit der Gutachterkommissionen und
Schlichtungsstellen, Teil I (Übersicht zum 31.12.1997)
|
Baden-Würtemb. |
Bayern |
Hessen |
Nordrhein |
Norddtschl. |
Saarland |
Sachsen |
Westf.-Lippe |
Rhld.-Pfalz |
1. Gesamtzahl der im abgelaufenen Jahr gestellten Anträge |
971 |
432 |
626 |
1419 |
3395 |
102 |
284 |
1319 |
336 |
2. Zahl der noch nicht entschiedenen Anträge aus den Vorjahren |
737 |
340 |
407 |
1400 |
2729 |
67 |
76 |
575 |
261 |
3. Zahl der im abgelaufenen Jahr erledigten Anträge |
906 |
397 |
612 |
1616 |
3296 |
90 |
283 |
1153 |
372 |
4. Zahl der am Ende des Berichtsjahres noch offenen Anträge |
802 |
375 |
421 |
1203 |
2828 |
79 |
77 |
741 |
225 |
Die vollständige statistische
Erhebung über die Tätigkeit der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen ist im
Tätigkeitsbericht 1999 der Bundesärztekammer aufgeführt. Die Zahlen für 1998 liegen
zur Zeit noch nicht vor.
Literaturverzeichnis:
1. Antwort der Bundesregierung vom 30. September 1998 auf die Große Anfrage der SPD
zum Thema "Patientenschutz und Patientenrechte bei fehlerhafter medizinischer
Behandlung", Bundestagsdrucksache 13/11452.
2. Laufs, Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 107 Rz. 1ff. mit Nachweisen zur
Rechtsprechung
3. OVG Nordrhein-Westfalen, MedR 1998, Heft 12: Seite 575.
4. BGH NJW 1983, 2075; OLG Köln, VersR 1988, 744.
5. Tätigkeitsberichte der Bundesärztekammer
6. Weltrich, Beckmentkowski, Erfolgreiche Streitschlichtung, Rheinisches Ärzteblatt 1998;
5.
7. Wort der Gutachterkommissionen für ärztliche Haftpflichtfragen hat großes Gewicht.
Westfälisches Ärzteblatt 1998; 11; Gerhard Neumann, Gutachterkommissionen und
Schlichtungsstellen, MedR 1998; 309.
8. Stock, Johannes, Schnittstelle von außer- und innergerichtlicher Konfliktbearbeitung
im Zivilrecht, Rechtstatsachenforschung, Hrsg: Bundesministerium der Justiz, BAnz 1995.
9. 62. Deutscher Juristentag in Bremen, NJW 1999: 108 ff.
Die Vorstellung des Textes erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Autorin und der
Redaktion des Deutschen Ärzteblattes.
Werner Schell
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