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Ärztliche Behandlungsfehler: Wandel im Verhältnis von Arzt und Patient
Die Tätigkeit der Gutachterkommissionen ist immer noch zu wenig bekannt. Dabei gibt es bei den Entscheidungen kaum Unterschiede zu den Gerichten

Gerst, Dr. Thomas in:Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 50 (17.12.1999), Seite A-3237 [THEMEN DER ZEIT: Berichte]

Mit dem Schicksal begnügten sich immer weniger Patienten auf der Suche nach einem Schuldigen für das ihnen zugestoßene Leid. Das sei einer der Gründe, warum in den vergangenen Jahrzehnten die Zahl der vor Gutachterkommissionen oder Gerichten ausgetragenen Streitfälle stetig zugenommen habe. Prof. Dr. jur. Hans Ludwig Schreiber sprach zu dem Thema "Das Arzt-Patienten-Verhältnis und die Arzthaftung im Wandel von Recht und Politik" auf einer Festveranstaltung der Landesärztekammer Nordrhein. Diese galt dem langjährigen Vorsitzenden der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln a. D. Herbert Weltrich, und seinem Nachfolger in dieser Funktion, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln a. D. Dr. jur. Heinz-Dieter Laum. Immer weniger Schicksalsergebenheit korrespondiere mit dem wachsenden Selbstbewußtsein und einer gestiegenen Erwartungshaltung der Patienten. Medizin werde immer mehr als Serviceleistung verstanden, und die Konfliktbereitschaft wachse auf beiden Seiten. Unverständlich sei für ihn, führte Schreiber aus, daß immer noch so viele Streitfälle direkt vor Zivilgerichten ausgetragen würden. Denn die Quote der bei den Gutachterkommissionen festgestellten Behandlungsfehler weiche kaum von der Quote der Gerichtsentscheide ab. Dabei sei das Verfahren vor den Gutachterkommissionen für den Patienten kostenfrei, und die Bescheide würden von den Haftpflichtversicherern anerkannt. Zudem könne der Antragsteller im Gegensatz zum normalen Gerichtsgang sicher sein, eine sowohl juristisch als auch medizinisch ausgewiesene Kommission vorzufinden.
Ein Behandlungsfehler werde in der Regel durch das Abweichen vom geltenden medizinischen Standard definiert. Dieser Standard dürfte jedoch nicht statisch gesehen werden, sondern müsse die kontinuierliche Fortentwicklung der Medizin berücksichtigen. Mit Blick auf die inzwischen zahlreichen Leitlinien für die unterschiedlichsten medizinischen Fachbereiche deutete Schreiber die Problematik an, falls die Rechtsprechung diese als urteils- und haftpflichtbegründend heranzieht. Leitlinien neigten zum Starrsinn und sollten stets nur eine begrenzte Gültigkeit haben. Angesichts der bevorstehenden Ressourcenbeschränkung befürchtet Schreiber den Konflikt zwischen dem wirtschaftlich Machbaren und dem - maßgeblich für das individuelle Haftungsrecht - im Einzelfall Erforderlichen.

Nutzen für die Fortbildung
Der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe, betonte die Verdienste Weltrichs als Vorsitzender der Gutachterkommission. Er hob vor allem dessen Engagement für die Auswertung der bei der Arbeit der Kommission entstehenden Daten hervor. Weltrich habe stets versucht, diese im Sinne einer Behandlungsfehlerprophylaxe für die ärztliche Fortbildung nutzbar zu machen. Sein Ziel sei es gewesen, zukünftig für die Vermeidung immer wiederkehrender Behandlungsfehler zu sorgen. Dr. Thomas Gerst.

Der Aufsatz wird mit freundlicher Genehmigung von Autor und Redaktion vorgestellt (Team Werner Schell, 22.12.1999)