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»Heilpraktiker haben Sorgfaltspflichten wie Ärzte«

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. Januar 1991 - Az.: VI ZR 206/90 - müssen Heilpraktiker, die invasive Behandlungsmethoden bei ihren Patienten anwenden, dieselben Sorgfaltspflichten erfüllen, auch bezüglich ihrer Fortbildung, wie Ärzte für Allgemeinmedizin, die sich solcher Methoden bedienen. Bei invasiven Behandlungsmethoden müssen Nutzen und Risiken dieser Therapiearten sorgfältig abgewogen werden.

Diese Entscheidung traf der BGH in einem Schadensersatzprozess, in dem um Unterhaltsansprüche wegen einer Injektionsbehandlung mit einem Ozon-Sauerstoffgemisch mit tödlichem Ausgang gestritten wurde. In einem Strafgerichtsverfahren war der tätig gewordene Heilpraktiker bereits von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden.

Werner Schell (9.4.2000)