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Das ärztliche Gutachtenwesen ist dringend reformbedürftig Patientinnen und Patienten, die wegen körperlichen Schäden durch Arbeitsunfälle, bei Berufskrankheiten oder wegen ärztlichen Behandlungsfehlern kompetente und objektive Gutachter suchen, stoßen häufig auf unüberwindbare Schwierigkeiten. Die für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständigen Kostenträger, die Unfallversicherungsträger, missachten generell das gesetzlich vorgesehene Gutachtervorschlagsrecht der Versicherten (§ 60 SGB I ) und deuten dies ausschließlich in ein Auswahlrecht der Versicherten aus einer Vorschlagsliste der Unfallversicherungsträger (§ 200 Abs. 2 SGB VII) um. Dies hat insofern erhebliche und für die Versicherten negative Auswirkungen, als überwiegend nur solche Gutachter vorgeschlagen werden, die erfahrungsgemäß im Sinne und Interesse der Unfallversicherungsträger tätig werden. Dies zeigt sich u.a. daran, dass viele dieser Gutachter Angestellte in unfallversicherungsträgerlichen Einrichtungen sind, im Rahmen des sogenannten Durchgangsarztverfahrens von den Unfallversicherungsträgern Honorare erhalten oder über Beraterverträge mit diesen verbunden sind. Gutachter, die nicht im Sinne der Unfallversicherungträger handeln, werden aus deren Vorschlagslisten gestrichen. Dieser Tatbestand wiegt um so schwerer, als bereits die Ermittlungsverfahren bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls nicht von unabhängigen Stellen erfolgen, sondern vom Unfallversicherungsträger selbst und ohne wesentliche Einflussmöglichkeit der Versicherten, mit der Folge, dass Ansprüche häufig schon im Vorfeld abgewiesen werden. (Die ermittelnden technischen Aufsichtspersonen stehen im Sold der Unfallversicherungsträger.) Zwar können die Versicherten jederzeit Beweise in das Ermittlungsverfahren einbringen. Unabhängige Sachverständige können sie allerdings nicht benennen, so dassso dass de facto diese Möglichkeit, Einfluss zu nehmen, mangels entsprechender technischer und organisatorischer Voraussetzungen ausscheidet. Dem oder der Versicherten, Erkrankten oder Beschädigten steht der Rechtsweg vor den Zivil- und Sozialgerichten offen. Die Richter sind dort wiederum auf ärztliche Gutachter angewiesen, wobei sie frei in der Auswahl sind. Allerdings wird das Gutachtenwesen von sogenannten Instituten für ärztliche Begutachtung, arbeitsmedizinischen Instituten und Kliniksdirektoren dominiert. Auch diese Gutachter - es handelt sich nur ganz selten um Gutachterinnen - haben häufig über Beraterverträge oder Forschungsaufträge abhängig machende Verbindungen zu den Unfallversicherungsträgern. Da die überwiegende Anzahl der Auftraggeber für Gutachten neben den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern private Versicherungsträger sind, besteht bei den ausschließlich gutachterlich tätigen Ärzten die Tendenz, im Sinne der Auftraggeber zu urteilen, sodass sich auch hier eine versicherungsfreundliche Begutachtungspraxis in allen Bereichen herauskristallisiert hat. Ökonomisch unabhängige und kritische Gutachter werden, nicht zuletzt aus Konkurrenzgründen, als Außenseiter und Abweichler dargestellt und diskriminiert. Die Richter an den Sozialgerichten sollen den Gutachten folgen, die in der Sache überzeugend und plausibel sind. Allerdings führt die Übermacht der versicherungsfreundlichen Gutachter in den höheren gerichtlichen Instanzen häufig dazu, dass trotz überzeugender Darlegung die Kläger schließlich unterliegen und Richter sich sehr genau überlegen, ob sie das Risiko, von einer höheren Instanz widerlegt zu werden, in Kauf nehmen oder ob sie nicht eher Urteile entsprechend dem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad der Anerkennung in allen Instanzen fällen. Die Situation bei der Begutachtung im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern unterscheidet sich dahingehend, dass hier Gutachter in der Regel gegen ärztliche Kollegen zu urteilen haben, was immer wieder als unkollegiales Verhalten missverstanden wird. Es ist auch aus anderen Bereichen wie etwa der Polizei bekannt, dass die Wahrheitsfindung generell darunter leidet, wenn Kollegen gegen Kollegen auszusagen haben. Die Situation im Falle ärztlicher Behandlungsfehler ist zur Zeit andererseits nicht anders lösbar. Die Erfahrung in großen Prozessen wegen Behandlungsfehlern haben gelehrt, dass nur die Herbeiziehung von Gutachtern außerhalb Deutschlands in der Lage war, objektiv den Tatbestand zu ermitteln. Die Erfahrungen der Patientenselbsthilfegruppen bestätigen ein weiteres Problem, mit dem sich Klägerinnen und Kläger in ärztlichen Behandlungsfehlerprozessen auseinanderzusetzen haben. Es mehren sich die Gutachter, die die Situation ausnutzen, indem sie Gefälligkeitsgutachten zu weit überhöhten Preisen anfertigen. Auch wenn die Geschädigten bereit sind, hohe Beträge in den entsprechenden Verfahren zur Wahrheitsfindung bereitzustellen, so wird ihnen mit Gefälligkeitsgutachten doch geschadet. Zur Verbesserung der für die Betroffenen unzumutbaren Situation
Die ärztlichen Ermittlungen bei Berufskrankheitsverdacht und
Arbeitsunfällen sind ausschließlich von unfallversicherungsträgerlich unabhängigen und
vereidigten Personen durchzuführen. Gemeinsame Presseerklärung vom 18. Mai 2000
Verein demokratischer Ärztinnen und Ärzte, Kurfürstenstraße 18, 60486
Frankfurt. Tel. 069/77966; Fax: 069/7073967
abeKra, Verband arbeits- und berufsbedingt Erkrankter e.V., Industriestr.
17, 63674 Altenstadt. Tel. 06047-95266-0; Fax: 06047-92566-2
Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen (BAG), c/o
Gesundheitsladen München e.V., Auenstraße 31, 80469 München. Tel. 089-772565; Fax:
089-7250474
Bundes-Interessengemeinschaft Geburtshilfegeschädigter e.V. (BIG),
Nordsehler Str. 30, 31655 Stadthagen. Tel. 05721-72372; Fax: 05721-81783
Notgemeinschaft Medizingeschädigter Baden-Württemberg e.V.,
Schillerstraße 23, 88239 Wangen/Allgäu. Tel. 07522-4255; Fax 07522-3139
Notgemeinschaft Medizingeschädigter Bayern e.V., Am Vogelherd 2, 91058
Erlangen. Tel. 09131-602426; Fax 09131-602484
Notgemeinschaft Medizingeschädigter Nordrhein-Westfalen e.V.,
Bürgerhause Zons, Schloßstraße 37, 41541 Dormagen, Tel. 02133-46753; Fax 02133-244955 Werner Schell (9.6.2000) |