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Ärzte distanzieren sich meist von ihren Behandlungsfehlern

Dies ist das Ergebnis einer Studie, die kürzlich von Wissenschaftlern (Dr. Amy B. Witman und Kollegen) der Loma Linda University in Kalifornien/USA durchgeführt wurde. Sie hatten 149 Kranke über ihren Umgang mit Kunstfehlern befragt und das Ergebnis veröffentlicht (Arch. Intern. Med. 156, 1996, 2565): "Ärzten fällt es schwer, Irrtümer bei der Ausübung ihres Berufes zu akzeptieren und zuzugeben, wohl auch, weil sie um ihre Zulassung fürchten", stellten die Wissenschaftler fest. Viele Kollegen distanzierten sich von ihren Behandlungsfehlern, indem sie sie leugneten, Kollegen beschuldigten oder sich "unerreichbar" machten, berichten die Forscher mit Bezug auf Fachpublikationen.

In einer von den Wissenschaftlern zitierten Untersuchung (JAMA 1990, 263, 2329) wird zum Beispiel die Rate falsch verschriebener Medikamente mit 3,1 Promille bei knapp 290 000 Verordnungen angegeben, die in einem 640-Betten-Krankenhaus in New York überprüft worden waren. 57 Prozent der fehlerhaften Verschreibungen hätten für die Patienten ernste Folgen haben können. Im Rahmen ihrer Studie hatten die kalifornischen Wissenschaftler von den Kranken wissen wollen:

Welche Reaktion erwarten Patienten von ihrem Arzt und wie würden sie sich verhalten, wenn sie von einem Behandlungsfehler betroffen wären, in dessen Folge

  1. eine Schwellung am Knöchel nicht zurückgegangen ist,

  2. sie wegen eines falsch verschriebenen Medikamentes einen Schlaganfall erlitten, sich aber wieder völlig davon erholt haben oder

  3. sie an einem Lungenkarzinom leiden, das ein Jahr zuvor bei einer Röntgenthoraxaufnahme übersehen worden und inzwischen in die Leber metastasiert ist.

Fast alle, nämlich 98% der Befragten, erwarteten, selbst im hypothetischen Fall mit geringen Auswirkungen ebenso wie in den beiden anderen konstruierten Situationen von dem behandelnden Arzt, daß er mit ihnen darüber spräche. Etwa 8% der Studienteilnehmer hätten im Fall des nicht geheilten Knöchels gern Schmerzensgeld, jeder fünfte Befragte beim hypothetisch erlittenen Schlaganfall und knapp 60% von ihnen, wenn sie sich einen übersehenen Lungentumor vorstellten.

Ein Viertel würde den Behandlungsfehler mit geringen Konsequenzen dem jeweiligen staatlichen Gesundheitsausschuß melden, wenn er vom behandelnden Arzt nicht informiert worden wäre, aber nur 8%, wenn sie über das Versehen aufgeklärt würden.

Gesetzt den Fall, sie litten aufgrund einer falschen Diagnose am metastasierten Lungenkarzinom, würden 78% dies dem Ausschuß mitteilen, wenn sie vom behandelnden Arzt darüber in Unkenntnis gelassen worden wären, aber nur 69% nach entsprechender Information.

Ein Gerichtsverfahren würden drei Viertel der Befragten bei schwerwiegendem Kunstfehler (Fall 3) anstrengen, von dem sie hiervon mit Hilfe Dritter erfahren hätten, aber nur 60%, wenn sie darüber vom Verursacher aufgeklärt worden wären. 20% würden bei einem Irrtum mit mittelschweren Konsequenzen (Fall 2) ohne Aufklärung durch den Arzt so reagieren, aber nur 12% nach einem offenen Gespräch darüber.

Das Fazit der Wissenschaftler: Patienten wünschen sich bei jeder Art von Irrtum, daß man mit ihnen darüber spricht und verzichten zum Teil dann auch auf juristische Schritte. Der offene Umgang der Ärzteschaft mit Behandlungsfehlern würde aber auch das Problembewußtsein unter den Kollegen verbessern, konstruktive Vorschläge zur Vermeidung fördern und damit das Fehlerrisiko mindern (Quelle: Ärzte-Zeitung vom 24.1.1997).

Besteht in der Bundesrepublik Deutschland für Ärzte eine Pflicht, Patienten über Behandlungsfehler aufzuklären?

Die Frage, ob ein Arzt den Patienten über einen von ihm selbst verursachten Behandlungsfehler aufklären muß, wird seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland mit unterschiedlichen Antworten diskutiert. Während von den mit der Wahrnehmung von Patienteninteressen befaßten Verbänden eine Aufklärungspflicht insoweit angenommen wird, lehnt die Ärzteschaft selbst eine solche Aufklärungspflicht überwiegend ab.

Mit der Fragestellung hat sich vor einiger Zeit bereits Professor Dr. Jochen Taupitz (Mannheim) in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) vom 18.3.1992 (S. 713) auseinandergesetzt. In seiner umfänglichen Darstellung kommt er im wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Eine Pflicht des Arztes, den Patienten allein zur Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche unaufgefordert über einen eigenen Behandlungsfehler zu informieren, besteht nicht. Die therapeutische Aufklärung erfordert wohl eine wahrheitsgemäße Unterrichtung über die Diagnose, die Art der Behandlung, ihren Erfolg und die mögliche weitere Entwicklung, in der Regel aber keine Pflicht zur Bewertung des eigenen früheren Verhaltens als "pflichtgemäß" oder "pflichtwidrig". Allenfalls im Rahmen der sogenannten Selbstbestimmungsaufklärung und damit zur Erlangung einer wirksamen Patienteneinwilligung in einen (weiteren) geplanten Eingriff kann eine Pflicht zur Offenbarung eines zurückliegenden schweren Behandlungsfehlers bejaht werden.

Eine freiwillige und ungefragte Offenbarung eines eigenen Fehlverhaltens ist natürlich jederzeit möglich; möglicherweise kann insoweit von einer moralischen Pflicht gesprochen werden.

Werner Schell (1997)