www.wernerschell.de
Pflege - Patientenrecht
& Gesundheitswesen

www.wernerschell.de

Aktuelles

Forum (Beiträge ab 2021)
Archiviertes Forum

Rechtsalmanach

Pflege

Patientenrecht
Sozialmedizin - Telemedizin
Publikationen
Links
Datenschutz
Impressum

Pro Pflege-Selbsthilfenetzwerk

>> Aktivitäten im Überblick! <<

Besuchen Sie uns auf Facebook

Was kann unternommen werden, wenn man mit einer diagnostischen bzw. therapeutischen Maßnahme eines Arztes oder anderer Gesundheitsberufe nicht einverstanden ist?
Wie kann vor allem gegen einen (vermuteten) Behandlungs- bzw. Pflegefehler vorgegangen werden?

Es bestehen vielfältige Möglichkeiten, in solchen Fällen eine Aufklärung zu suchen und ggf. zivilrechtliche Ansprüche (auf finanzielle Entschädigung) geltend zu machen. Rein verfahrensmäßig kann an Beschwerde (z.B. bei der zuständigen Ärztekammer bzw. Kassenärztliche Vereinigung) oder Klage (vor dem zuständigen ordentlichen Gericht) gedacht werden. Die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen (mit Hilfe von Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft) sollte im Allgemeinen außer Betracht bleiben; sie erschweren eine vernünftige Regelung anderweitiger Ansprüche (und sind u.a. mit Rücksicht auf Beweisprobleme und den vom Zivilrecht abweichenden Sorgfaltsmaßstab weitgehend erfolglos).

Allgemein wird zwischen Beschwerden unterschieden, die sich einzig und allein auf diagnostische bzw. therapeutische Maßnahmen beziehen und Beschwerden, die Wartezeiten, unhöfliches Auftreten oder dergleichen betreffen:

  • Handelt es sich um Beschwerden über die mit einem Schaden behaftete Maßnahme von einem Arzt, einer Krankenschwester, einer Hebamme oder zum Beispiel eines Physiotherapeuten, können Sie von dem jeweiligen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen entsprechenden Schadensersatz einfordern.
  • Handelt es sich um Beschwerden über die Wartezeiten oder das Auftreten des Personals können sie sich entweder bei der zuständigen Ärztekammer oder z.B. dem Krankenhaus- bzw. Heimträger (bzw. den Führungskräften) beschweren und damit arbeitsrechtliche bzw. berufsrechtliche (disziplinarrechtliche) Ermittlungen in Gang bringen.

Der Versuch einer außergerichtlichen (gütlichen) Einigung zur Durchsetzung finanzieller Ansprüche sollte auf jeden Fall unternommen werden: Denn vor Gericht können zahlreiche Streitverfahren aus unterschiedlichen Gründen (z.B. wegen mangelnder Beweise) nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Bei ärztlichen Fehlern ist ein Schlichtungsverfahren bei einer Gutachter- und Schlichtungsstelle der jeweiligen Ärztekammer meist innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Zivilrechtliche Auseinandersetzungen vor den Gerichten können aber Jahre dauern. Ein Schlichtungsverfahren schließt im Übrigen die anschließende gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen vor den Gerichten nicht aus (die Verjährung wird unterbrochen!).

Einige allgemeine Hinweise zum konkreten Vorgehen:

  • Notieren Sie rechtzeitig alle Einzelheiten Ihrer Krankheitsgeschichte, inklusive Namen der Ärzte, Mitpatienten, eventuelle Zeugen (z.B. Mitpatientinnen und Mitpatienten) und stellen eine eigene Krankendokumentation zusammen (Erinnerungsprotokoll). Fordern Sie dazu Fotokopien Ihrer Krankenunterlagen an. Auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Recht des Patienten auf Einsicht in seine Krankendokumentation und die Herausgabe von Fotokopien aus dieser Dokumentation (objektive Befunde) nicht mehr bestritten werden. Allerdings dürfen die Kosten für die Erstellung von Kopien in Rechnung gestellt werden (bis zu 1 DM pro Kopie). Erstellen Sie eine eigene Dokumentation, weil Sie damit in Ihrer eigenen Angelegenheit sachkundig werden und für einen Streitfall auch Beweise sichern. Recherchieren Sie ggf. in Lehrbüchern und medizinischen Leitlinien (sog. Standards).
  • Suchen Sie unter Umständen zunächst das Gespräch mit derjenigen Person, mit deren Maßnahmen sie nicht einverstanden sind (z. B. behandelnder Arzt/Ärztin, Krankenhausträger) und ggf. weiter vorgehen wollen. Möglicherweise kann bei einem solchen Gespräch eine Aufklärung erreicht werden; die Angelegenheit wäre dann erledigt oder zeigt sich in einem anderen Licht. Beachten Sie aber, dass diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die Sie für eine Schadensregulierung in Anspruch nehmen wollen, unter Umständen mit Rücksicht auf ihre Obliegenheiten gegenüber einer (Berufs) - Haftpflichtversicherung kein Schuldanerkenntnis abgeben dürfen. Werten Sie solche Umstände, die oft mit Unverständnis quittiert werden, aus Rechtsgründen eher mit der gebotenen Sachlichkeit. Ob überhaupt ein Gespräch der hier beschriebenen Art angestrebt werden soll, muss wohl von Fall zu Fall entschieden werden (ggf. sollte vorweg eine medizinrechtliche Beratung vorgenommen worden sein).
  • Nutzen Sie die professionelle Hilfe von Selbsthilfegruppen und vergleichbaren Organisationen (z.B. Patientenberatungsstellen, Verbraucherschutzverbände, Pflegeorganisationen). Lassen Sie sich vor allem von in ähnlicher Weise betroffenen Personen informieren: Sie können so ggf. erfahren, wie andere mit einer ähnlichen Problematik umgegangen sind und möglicherweise erfolgreich waren.
  • Klären Sie bei Ihrer Krankenversicherung, ob diese eine unabhängige Vorprüfung Ihrer Beschwerde veranlassen kann (z.B. durch den MDK oder externen Gutachter). Die gesetzlichen Krankenkassen können nämlich die Versicherten bei der Durchsetzung von Ansprüchen nach Behandlungsfehlern in geeigneter Weise unterstützen. § 66 SGB V bestimmt hierzu: "Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen."
  • Nehmen Sie, wenn Ihnen dieser Weg als richtig erscheint (wohl erst nach kompetenter Vorprüfung!), schnellstmöglich Kontakt mit der Gutachter- und Schlichtungsstelle der zuständigen (Zahn)Ärztekammer auf und beantragen in aller Form die Überprüfung des von Ihnen gerügten (ärztlichen(zahnärztlichen) Verhaltens. Diese Verfahren vor diesen Gutachter- und Schlichtungsstellen sind in aller Regel kostenfrei (und etwa zu 30% erfolgreich!). Allerdings müssen Sie die Kosten eines eigenen für das Gutachter- bzw. Schlichtungsverfahren bestellten Rechtsvertreters selbst einstehen. Daher kann das Betreiben des Gutachter- und Schlichtungsverfahrens ohne anwaltliche Hilfe aus Kostengründen sinnvoll sein.
  • Sollte die Haftpflichtversicherung des Arztes bzw. des Krankenhaus- oder Heimträgers Ihre Ansprüche ablehnen oder sollten Sie sich auch bei der Gutachter- und Schlichtungsstelle ungerecht behandelt fühlen, ist eventuell doch noch ein gerichtliches Verfahren sinnvoll (Verjährungsfristen beachten und Prozessrisiko richtig einschätzen!). Dazu brauchen Sie einen im Medizinschadensrecht erfahrenen Rechtsanwalt (insoweit können unter Umständen Selbsthilfegruppen bzw. ähnliche Institutionen nützliche Tipps geben). Dies einmal, weil es jetzt um die fundierte medizinische und rechtliche Aufbereitung des Streitfalles geht und zum anderen angesichts der Höhe medizinrechtlicher Streitverfahren (meist über 10.000 DM) ohnehin vor dem zuständigen Landgericht geklagt werden muss und dort Rechtsanwaltszwang besteht.

Zusammenstellung Werner Schell (15.09.2000)