Pflege - Patientenrecht & Gesundheitswesen
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Gesetzliche Krankenversicherung:
Spannungen zwischen Arzthaftung und Leistungsgrenzen
Ein Beitrag von Dr. jur. Heinz-Dieter Laum
Nach dem Arzthaftungsrecht hat das medizinisch
Erforderliche Vorrang vor wirtschaftlichen Aspekten. Zur Wahrung einer
einheitlichen Rechtsordnung müssen der medizinische Standard und die Pflichten
des Vertragsarztes kongruent bleiben.
Das Arzthaftungsrecht bestimmt das Maß der Sorgfalt, mit der ein Arzt den
Patienten zu behandeln hat, nach dem medizinischen Standard – das heißt dem
gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaften, der ärztlichen Erfahrung
und der anerkannten medizinischen Praxis. Dabei sind auch wirtschaftliche
Gesichtspunkte zu berücksichtigen. So sieht der Bundesgerichtshof das Maß der
erforderlichen Sorgfalt in die Möglichkeiten des Behandlungsalltags
eingebunden. Maximaldiagnostik und -therapie können nicht in jedem Einzelfall
verlangt werden. Der Patient hat keinen Anspruch auf sofortige Anwendung einer
neuen Methode. Der Einsatz eines den Anforderungen voll entsprechenden älteren
Chirurgiegerätes statt eines inzwischen erprobten modernen Gerätes
unterschreitet nicht den geforderten Standard. Gibt es gleichwertige
Behandlungsalternativen, darf die kostengünstigere gewählt werden. Jedoch hat
das medizinisch Erforderliche Vorrang vor wirtschaftlichen Grenzen. ...
Quelle: Dt Ärztebl 2001; 98: A 3176–3180 [Heft 48]
http://www.aerzteblatt.de
Dr. jur. Heinz-Dieter Laum, Vorsitzender der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei
der Ärztekammer Nordrhein
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