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Gesetzliche Krankenversicherung: Spannungen zwischen Arzthaftung und Leistungsgrenzen

Ein Beitrag von Dr. jur. Heinz-Dieter Laum

Nach dem Arzthaftungsrecht hat das medizinisch Erforderliche Vorrang vor wirtschaftlichen Aspekten. Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsordnung müssen der medizinische Standard und die Pflichten des Vertragsarztes kongruent bleiben.
Das Arzthaftungsrecht bestimmt das Maß der Sorgfalt, mit der ein Arzt den Patienten zu behandeln hat, nach dem medizinischen Standard – das heißt dem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaften, der ärztlichen Erfahrung und der anerkannten medizinischen Praxis. Dabei sind auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. So sieht der Bundesgerichtshof das Maß der erforderlichen Sorgfalt in die Möglichkeiten des Behandlungsalltags eingebunden. Maximaldiagnostik und -therapie können nicht in jedem Einzelfall verlangt werden. Der Patient hat keinen Anspruch auf sofortige Anwendung einer neuen Methode. Der Einsatz eines den Anforderungen voll entsprechenden älteren Chirurgiegerätes statt eines inzwischen erprobten modernen Gerätes unterschreitet nicht den geforderten Standard. Gibt es gleichwertige Behandlungsalternativen, darf die kostengünstigere gewählt werden. Jedoch hat das medizinisch Erforderliche Vorrang vor wirtschaftlichen Grenzen. ...

Quelle: Dt Ärztebl 2001; 98: A 3176–3180 [Heft 48]
http://www.aerzteblatt.de

Dr. jur. Heinz-Dieter Laum, Vorsitzender der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein