Gesetz zur Patientenverfügung (3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes)
Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
Der bisherige § 1901a wird § 1901c; davor neu eingefügt:
§ 1901a BGB Patientenverfügung
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner
Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum
Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen
seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe
einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob
diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation
zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten
Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit
formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer
Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation
zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des
Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine
ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche
Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen
sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische
oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des
Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer
Erkrankung des Betreuten.
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet
werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur
Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
§ 1901b BGB Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick
auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der
Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des
Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende
Entscheidung.
(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder
der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2
soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten
Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung
möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
§ 1904 BGB: Neu sind die Abs. 2, 3 und 4 sowie 5
(vormals 2). Das Genehmigungsverfahren des Betreuungsgerichts entfällt bei
Einvernehmen zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem (§ 1904
Abs. 4 bzw. Abs. 5 BGB).
1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
Abs.1 bleibt in Kraft (lediglich in der 3. Zeile geändert:
"Vormundschaftsgericht" in "Betreuungsgericht")
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers
in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen
ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die
Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass
der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme
stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden
erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die
Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem
Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn
zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass
die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach
§ 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann
in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur
einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die
Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.
Änderungen im FamFG: Die § 287 Abs. 3 und § 298 kommen nur dann zur Anwendung,
wenn zwischen Betreuer / Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt kein
Einvernehmen zustande kommen sollte (Konfliktfall). Ist § 1904 Abs. 4
bzw. Abs. 5 jedoch erfüllt, bleiben das Gericht uneingeschaltet und § 287
sowie § 298 unangewendet.
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 287 Wirksamwerden von Beschlüssen
(Abs. 1 und 2 unverändert)
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den
Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.
§ 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten
in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen
ärztlichen Eingriff (§ 1904 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur
genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Das
Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des Betroffenen
hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne
erhebliche Verzögerung möglich ist.
(2) Das Gericht soll vor der Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die sonstigen Beteiligten anhören.
(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn
Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist.
(4) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der
Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.
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