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Edition Vorsorge (Hrsg.)
für den Fall, dass…

>> Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung <<
einfach – sicher - verbindlich


ISBN 978-3-9813201-0-7
5,95 €

Lothar Fietzek Verlag

Patientenverfügung

Richtig vorsorgen für den Ernstfall
Das Gesetz zur Patientenverfügung (PatVerfG) ist am 1. September 2009 in Kraft getreten

Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder zunehmendes Alter können schnell zu einer Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit führen. Daher sollte jede und jeder über 18 rechtzeitig mit einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vorsorgen.
Die Vorsorgemappe "für den Fall, dass ... Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung" hilft dabei auf einfache und zugleich fundierte Weise. Sie enthält eine Begleitbroschüre und in einem Schutzumschlag die drei Vorsorgeverfügungen und ein Notfallkärtchen sowie Entscheidungshilfen zu jedem Regelungspunkt der Verfügungen.
Eine Begleitbroschüre informiert anschaulich über alles Wissens- und Beachtenswerten zu den einzelnen Vorsorgemöglichkeiten. Fallbeispiele und Fragelisten helfen bei der Entscheidungsfindung. Tipps und Kontakte führen zu Beratungs- und Hilfeangeboten.
In neuartigen, fälschungssicheren Formularverfügungen kann man wählen, was der eigenen Situation entsprechend geregelt werden soll. Dabei unterstützen Schritt-für-Schritt-Erläuterungen mit klaren Entscheidungshilfen.
Zu allen Verfügungen älteren Datums sind die hier angezeigten eine empfehlenswerte Alternative, da juristisch und medizinisch verbindlich – auf neuestem Stand.
Um ein Reserveexemplare vorrätig zu haben oder für Ehe- und Lebenspartner empfiehlt es sich zur Vorsorgemappe gleich einen oder zwei zusätzliche Formularsätze zu bestellen. Und der Einzelbezug der Broschüre ist für alle die geeignet, die sich zunächst einmal nur informieren oder anderen das Thema vor- und fürsorglich näher bringen möchten.

Produktbeschreibung: Vorsorgemappe: Format geschlossen 21,8 x 29,7 cm, 4-farbig, 6 Seiten (Karton 350 g/qm). Einliegend, Begleitbroschüre: Format 20,5 x 29 cm, 4-farbig, 36 Seiten. Vorsorgeformulare: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Notfallverfügung im Schutzumschlag und Begleitbögen mit Schritt-für-Schritt-Erläuterungen zu den Formularen, Format 20,5 x 29 cm, 4-farbig, 32 Seiten, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 2009, ISBN 978-3-9813201-0-7

Gesetz zur Patientenverfügung (3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes)
Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Der bisherige § 1901a wird § 1901c; davor neu eingefügt:

§ 1901a BGB Patientenverfügung
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1901b BGB Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.
(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1904 BGB: Neu sind die Abs. 2, 3 und 4 sowie 5 (vormals 2). Das Genehmigungsverfahren des Betreuungsgerichts entfällt bei Einvernehmen zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem (§ 1904 Abs. 4 bzw. Abs. 5 BGB).

1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
Abs.1 bleibt in Kraft (lediglich in der 3. Zeile geändert: "Vormundschaftsgericht" in "Betreuungsgericht")

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

Änderungen im FamFG: Die § 287 Abs. 3 und § 298 kommen nur dann zur Anwendung, wenn zwischen Betreuer / Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt kein Einvernehmen zustande kommen sollte (Konfliktfall). Ist § 1904 Abs. 4 bzw. Abs. 5 jedoch erfüllt, bleiben das Gericht uneingeschaltet und § 287 sowie § 298 unangewendet.

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 287 Wirksamwerden von Beschlüssen
(Abs. 1 und 2 unverändert)

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.

§ 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(2) Das Gericht soll vor der Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die sonstigen Beteiligten anhören.
(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
(4) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.