Schweigepflicht bei Kindesmisshandlung und -vernachlässigung
Moderator: WernerSchell
Schweigepflicht bei Kindesmisshandlung und -vernachlässigung
Sorge vor Bruch der Schweigepflicht oft unbegründet
NÜRNBERG (ras). Befürchtungen von Ärzten, bei Verdacht auf Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung die Schweigepflicht brechen zu müssen, sind meist unbegründet, sagt der Leitende Oberstaatsanwalt Reinhard Lubitz aus Nürnberg.
...
weiter lesen unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2007/0 ... system_uns
Lesen Sie dazu auch den Kommentar:
Kindeswohl muss Priorität haben
http://www.aerztezeitung.de/docs/2007/0 ... 7a0205.asp
NÜRNBERG (ras). Befürchtungen von Ärzten, bei Verdacht auf Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung die Schweigepflicht brechen zu müssen, sind meist unbegründet, sagt der Leitende Oberstaatsanwalt Reinhard Lubitz aus Nürnberg.
...
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Kindeswohl muss Priorität haben
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Schweigepflicht und der rechtfertigende Notstand
Schweigepflicht und der rechtfertigende Notstand
Hallo Forum!
Es gilt im Zusammenhang mit der Schweigepflicht zu bedenken, dass ein höherwertiges Gut Vorrang genießt. Mit anderen Worten: Wenn es herausragend wichtig erscheint, bei einer Kindesmisshandlung die zuständigen Behörden zu informieren, ist das bei Abwägung der verschiedenen Rechtsgüter zulässig. Der Arzt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und braucht eine Strafverfolgung nicht zu befürchten. Allerdings gibt es keine gesetzliche Meldepflicht bei Kindesmisshandlungen. Der Einzelfall entscheidet. Es kann gute Gründe geben, die Behörden gerade nicht zu informieren.
MfG und frohe Feiertage!
Sabrina
Hallo Forum!
Es gilt im Zusammenhang mit der Schweigepflicht zu bedenken, dass ein höherwertiges Gut Vorrang genießt. Mit anderen Worten: Wenn es herausragend wichtig erscheint, bei einer Kindesmisshandlung die zuständigen Behörden zu informieren, ist das bei Abwägung der verschiedenen Rechtsgüter zulässig. Der Arzt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und braucht eine Strafverfolgung nicht zu befürchten. Allerdings gibt es keine gesetzliche Meldepflicht bei Kindesmisshandlungen. Der Einzelfall entscheidet. Es kann gute Gründe geben, die Behörden gerade nicht zu informieren.
MfG und frohe Feiertage!
Sabrina
Dem Pflegesystem und den pflegebedürftigen Menschen muss mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden! Daher:
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk!
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk!
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Kindesmisshandlung - Lockerung der Schweigepflicht?
Kindesmisshandlung: Ärzte fordern Lockerung der Schweigepflicht
Osnabrück – Die Kinder- und Jugendärzte drängen im Kampf gegen Kindesmisshandlung und Vernachlässigung auf eine Lockerung ihrer Schweigepflicht. In einem Gespräch mit der Neuen Osnabrücker Zeitung vom Dienstag sagte Verbandspräsident Wolfram [mehr]
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/lette ... m&id=28886
Osnabrück – Die Kinder- und Jugendärzte drängen im Kampf gegen Kindesmisshandlung und Vernachlässigung auf eine Lockerung ihrer Schweigepflicht. In einem Gespräch mit der Neuen Osnabrücker Zeitung vom Dienstag sagte Verbandspräsident Wolfram [mehr]
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/lette ... m&id=28886
Kindesmisshandlung - Ärzte sollen Hinweise geben dürfen
Siehe Forum - Beiträge zum Thema Kinderschutzgesetz:
viewtopic.php?p=56587#56587
Ärzte sollen Hinweise auf Kindesmisshandlung weitergeben dürfen
Ärzte und Psychologen sollen künftig von ihrer Schweigepflicht entbunden werden, wenn es "gewichtige" Hinweise auf eine Kindesmisshandlung in der Familie gibt. Die Ärzte dürfen dann Informationen an das zuständige Jugendamt weitergeben. mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=634 ... itik&n=778
viewtopic.php?p=56587#56587
Ärzte sollen Hinweise auf Kindesmisshandlung weitergeben dürfen
Ärzte und Psychologen sollen künftig von ihrer Schweigepflicht entbunden werden, wenn es "gewichtige" Hinweise auf eine Kindesmisshandlung in der Familie gibt. Die Ärzte dürfen dann Informationen an das zuständige Jugendamt weitergeben. mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=634 ... itik&n=778
"Elternführerschein" gefordert
"Gut gemeint, aber schlecht gedacht!"
Bundesvorsitzender der Vereinigung Liberaler Ärzte e.V. lehnt Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht ab - und fordert Einführung eines "Elternführerscheins"
Berlin (ots) - Als "Auswuchs naiven Übereifers" lehnt Dr. Erwin Lotter - FDP-Gesundheitsexperte und Bundesvorsitzender der Vereinigung Liberaler Ärzte e.V. (VLÄ) - die von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder vorgeschlagene Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht ab. "Hier liegt ein typisches Symptom von ,gut gemeint, aber schlecht gedacht´ vor", diagnostiziert der Arzt und Psychotherapeut Lotter. "Machen wir uns doch nichts vor: Welche Eltern, die ihre Kinder misshandeln, werden in akuten Fällen noch zum Arzt gehen, wenn sie wissen, dass sie dadurch sofort beim Jugendamt angezeigt werden? Was die Bundesfamilienministerin hier vorschlägt, bewirkt in der Praxis genau das Gegenteil von dem, was sie eigentlich mit ihrem Gesetzesentwurf erreichen wollte: Misshandelten Kindern bleibt notwendige ärztliche Hilfe vorenthalten, weil die Eltern nicht bei den Ämtern aktenkundig werden wollen."
Statt einseitiger politischer Schnellschüsse sei gerade beim Thema Kindesmissbrauch eine ehrliche öffentliche Diskussion notwendig, so Lotter weiter: "Zeugungsfähigkeit und Kopulationsbereitschaft sind leider nicht gleichbedeutend mit der Fähigkeit, Kinder auf einen eigenverantwortlichen Weg durch eine zunehmend komplexe Welt vorzubereiten. Insofern stellt sich die Herausforderung, wie überforderten Eltern langfristig geholfen werden kann. Der Frage, wie die Elternfähigkeit gesteigert werden kann, kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu." Auch die von Schröder vorgeschlagenen Familienhebammen griffen in diesem Kontext zu spät: "Im Sinne eines ,Elternführerscheins´ sollten eher die Beratungsleistungen im Vorfeld intensiviert werden. Ebenso, wie man bereits für das Lenken eines PKWs entsprechende Grundkenntnisse nachweisen muss, sollten auch werdenden Eltern im Rahmen spezieller Elternführerschein-Kurse soziale und erzieherische Mindeststandards vermittelt werden."
Quelle: Pressemitteilung vom 15.12.2010
Pressekontakt: MdB Dr. Erwin Lotter (FDP)
Bundesvorsitzender Vereinigung Liberaler Ärzte e.V.
Tel.: 08251 / 88 69 547
erwin.lotter@wk.bundestag.de
Bundesvorsitzender der Vereinigung Liberaler Ärzte e.V. lehnt Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht ab - und fordert Einführung eines "Elternführerscheins"
Berlin (ots) - Als "Auswuchs naiven Übereifers" lehnt Dr. Erwin Lotter - FDP-Gesundheitsexperte und Bundesvorsitzender der Vereinigung Liberaler Ärzte e.V. (VLÄ) - die von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder vorgeschlagene Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht ab. "Hier liegt ein typisches Symptom von ,gut gemeint, aber schlecht gedacht´ vor", diagnostiziert der Arzt und Psychotherapeut Lotter. "Machen wir uns doch nichts vor: Welche Eltern, die ihre Kinder misshandeln, werden in akuten Fällen noch zum Arzt gehen, wenn sie wissen, dass sie dadurch sofort beim Jugendamt angezeigt werden? Was die Bundesfamilienministerin hier vorschlägt, bewirkt in der Praxis genau das Gegenteil von dem, was sie eigentlich mit ihrem Gesetzesentwurf erreichen wollte: Misshandelten Kindern bleibt notwendige ärztliche Hilfe vorenthalten, weil die Eltern nicht bei den Ämtern aktenkundig werden wollen."
Statt einseitiger politischer Schnellschüsse sei gerade beim Thema Kindesmissbrauch eine ehrliche öffentliche Diskussion notwendig, so Lotter weiter: "Zeugungsfähigkeit und Kopulationsbereitschaft sind leider nicht gleichbedeutend mit der Fähigkeit, Kinder auf einen eigenverantwortlichen Weg durch eine zunehmend komplexe Welt vorzubereiten. Insofern stellt sich die Herausforderung, wie überforderten Eltern langfristig geholfen werden kann. Der Frage, wie die Elternfähigkeit gesteigert werden kann, kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu." Auch die von Schröder vorgeschlagenen Familienhebammen griffen in diesem Kontext zu spät: "Im Sinne eines ,Elternführerscheins´ sollten eher die Beratungsleistungen im Vorfeld intensiviert werden. Ebenso, wie man bereits für das Lenken eines PKWs entsprechende Grundkenntnisse nachweisen muss, sollten auch werdenden Eltern im Rahmen spezieller Elternführerschein-Kurse soziale und erzieherische Mindeststandards vermittelt werden."
Quelle: Pressemitteilung vom 15.12.2010
Pressekontakt: MdB Dr. Erwin Lotter (FDP)
Bundesvorsitzender Vereinigung Liberaler Ärzte e.V.
Tel.: 08251 / 88 69 547
erwin.lotter@wk.bundestag.de
Kinderschutz-Hotline für Ärzte
Kinderschutz-Hotline für Ärzte
Hannover – Einen telefonischen Rufdienst zum Thema Kinderschutz hat das Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover eingerichtet. Sie soll Ärzten eine fachlich fundierte Beratung bei vermuteter Kindesmisshandlung und Verdacht auf sexuellen Missbrauch bieten. .... [mehr]
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/lette ... m&id=38557
Hannover – Einen telefonischen Rufdienst zum Thema Kinderschutz hat das Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover eingerichtet. Sie soll Ärzten eine fachlich fundierte Beratung bei vermuteter Kindesmisshandlung und Verdacht auf sexuellen Missbrauch bieten. .... [mehr]
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/lette ... m&id=38557
Ärztliche Schweigepflicht soll gelockert werden
Kindesmisshandlung: Ärztliche Schweigepflicht soll gelockert werden
Der Entwurf des Kinderschutzgesetzes sieht vor, dass Ärzte künftig die Jugendämter informieren dü rfen, wenn sie einen Fall von Kindesmisshandlung vermuten. Über diese Pläne des Familienministeriums sind Pädiater und das Deutsche Kinderhilfswerk aber nicht glücklich. mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=663 ... aft&n=1230
Der Entwurf des Kinderschutzgesetzes sieht vor, dass Ärzte künftig die Jugendämter informieren dü rfen, wenn sie einen Fall von Kindesmisshandlung vermuten. Über diese Pläne des Familienministeriums sind Pädiater und das Deutsche Kinderhilfswerk aber nicht glücklich. mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=663 ... aft&n=1230
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Ärztliche Schweigepflicht bei Kindesmisshandlung
Klarstellung:
Ärztliche Schweigepflicht bei Kindesmisshandlung
Dtsch Arztebl 2014; 111(16): A-670 / B-578 / C-558
Berner, Barbara
Ärzte sind nach § 34 StGB berechtigt, Polizei und Jugendamt einzuschalten, wenn ein ernstzunehmender Verdacht einer Kindesmisshandlung besteht. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
... (weiter lesen unter) ...
http://www.aerzteblatt.de/archiv/159305 ... sshandlung
Urteil des KG Berlin - 20. Zivilsenat vom 27.06.2013 Aktenzeichen: 20 U 19/12
Haftung von Ärzten wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht: Information von Jugendamt und Landeskriminalamt bei Verdacht einer Kindesmisshandlung
Leitsatz
1. Kommen Ärzte bei einer Behandlung von Kindern nach ärztlichem Standard zu dem ernstzunehmenden Verdacht einer Kindesmisshandlung, so ist die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht durch Information des Landeskriminalamtes und des Jugendamtes entsprechend § 34 StGB gerechtfertigt.
2. Zur Rechtfertigung muss eine Misshandlung nicht erwiesen sein, auch ein hinreichender Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 1 StPO ist nicht erforderlich.
3. Es ist nicht Aufgabe der Ärzte, einen Verdacht auszuermitteln. Ausreichend ist, ob die festgestellten Verletzungen typischerweise durch eine Kindesmisshandlung hervorgerufen werden können, ein begründetet Verdacht vorliegt.
Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... true&bs=10
Ärztliche Schweigepflicht bei Kindesmisshandlung
Dtsch Arztebl 2014; 111(16): A-670 / B-578 / C-558
Berner, Barbara
Ärzte sind nach § 34 StGB berechtigt, Polizei und Jugendamt einzuschalten, wenn ein ernstzunehmender Verdacht einer Kindesmisshandlung besteht. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
... (weiter lesen unter) ...
http://www.aerzteblatt.de/archiv/159305 ... sshandlung
Urteil des KG Berlin - 20. Zivilsenat vom 27.06.2013 Aktenzeichen: 20 U 19/12
Haftung von Ärzten wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht: Information von Jugendamt und Landeskriminalamt bei Verdacht einer Kindesmisshandlung
Leitsatz
1. Kommen Ärzte bei einer Behandlung von Kindern nach ärztlichem Standard zu dem ernstzunehmenden Verdacht einer Kindesmisshandlung, so ist die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht durch Information des Landeskriminalamtes und des Jugendamtes entsprechend § 34 StGB gerechtfertigt.
2. Zur Rechtfertigung muss eine Misshandlung nicht erwiesen sein, auch ein hinreichender Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 1 StPO ist nicht erforderlich.
3. Es ist nicht Aufgabe der Ärzte, einen Verdacht auszuermitteln. Ausreichend ist, ob die festgestellten Verletzungen typischerweise durch eine Kindesmisshandlung hervorgerufen werden können, ein begründetet Verdacht vorliegt.
Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... true&bs=10
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de
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Kindeswohl: Wann man die Schweigepflicht brechen darf
Zum Thema hat sich die Ärzte-Zeitung am 03.06.2014 mit einem Beitrag zu Wort gemeldet:
Kindeswohl: Wann man die Schweigepflicht brechen darf
Bei Verdacht auf Kindesmisshandlung oder Gewaltdelikte geraten Ärzte schnell in Konflikt mit der Schweigepflicht.
Doch jetzt hat ein Kammergericht eine entscheidende Grenze gezogen ¬- und war dabei überraschend großzügig.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=862 ... cht&n=3510
Urteil Kammergericht Berlin - Az.: 20 U 19/12 -
http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint
Über Patienten darf immer informiert werden, wenn es dazu eine handfeste Rechtfertigung gibt.
Daher ist auch nur das "unbefugte Offenbaren" mit Strafe bedroht.
Das o.a. Urteil entspricht der bekannten Rechtslage und enthält keine neuen Erkenntnisse!
H.K.
Kindeswohl: Wann man die Schweigepflicht brechen darf
Bei Verdacht auf Kindesmisshandlung oder Gewaltdelikte geraten Ärzte schnell in Konflikt mit der Schweigepflicht.
Doch jetzt hat ein Kammergericht eine entscheidende Grenze gezogen ¬- und war dabei überraschend großzügig.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=862 ... cht&n=3510
Urteil Kammergericht Berlin - Az.: 20 U 19/12 -
http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint
Über Patienten darf immer informiert werden, wenn es dazu eine handfeste Rechtfertigung gibt.
Daher ist auch nur das "unbefugte Offenbaren" mit Strafe bedroht.
Das o.a. Urteil entspricht der bekannten Rechtslage und enthält keine neuen Erkenntnisse!
H.K.
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Schweigepflicht bei Kindesmisshandlung und -vernachlässigung
Das Hessische Ärzteblatt befasst sich in seiner Ausgabe 3/2017 mit dem Thema:
Verdacht auf Kindesmisshandlung
contra ärztliche Schweigepflicht
Der Verfasser des Beitrages kommt zu folgendem Fazit:
• Kommt ein Arzt bei einer Behandlung eines Kindes nach ärztlichem
Standard zu dem ernst zu nehmenden Verdacht einer Kindesmisshandlung,
so ist die Verletzung seiner ärztlichen Schweigepflicht
durch Information der Strafverfolgungsbehörden und
des Jugendamtes entsprechend § 34 StGB gerechtfertigt.
• Zur Rechtfertigung muss eine Misshandlung nicht erwiesen
sein. Auch ein hinreichender Tatverdacht (Definition: Die
Verurteilung des mutmaßlichen Täters muss wahrscheinlich
sein.) gemäß § 170 Abs. 1 StPO ist nicht erforderlich.
• Es ist nicht Aufgabe des Arztes, einen Verdacht zu ermitteln.
• Ausreichend ist, dass die festgestellten Verletzungen typischerweise
durch eine Kindesmisshandlung hervorgerufen
werden können.
Dr. iur. Thomas Heinz
Rechtsanwalt,
Fachanwalt
für Medizinrecht
E-Mail: dr.tkheinz@freenet.de
Quelle: https://www.laekh.de/hessisches-aerzteb ... gang/maerz
+++
Die rechtliche Einschätzung ist korrekt. Die hier vorgetragene Auffassung wird von mir in Aufsätzen und
Lehrbüchern seit Anfang der 1970er Jahre vertreten. - Werner Schell
Verdacht auf Kindesmisshandlung
contra ärztliche Schweigepflicht
Der Verfasser des Beitrages kommt zu folgendem Fazit:
• Kommt ein Arzt bei einer Behandlung eines Kindes nach ärztlichem
Standard zu dem ernst zu nehmenden Verdacht einer Kindesmisshandlung,
so ist die Verletzung seiner ärztlichen Schweigepflicht
durch Information der Strafverfolgungsbehörden und
des Jugendamtes entsprechend § 34 StGB gerechtfertigt.
• Zur Rechtfertigung muss eine Misshandlung nicht erwiesen
sein. Auch ein hinreichender Tatverdacht (Definition: Die
Verurteilung des mutmaßlichen Täters muss wahrscheinlich
sein.) gemäß § 170 Abs. 1 StPO ist nicht erforderlich.
• Es ist nicht Aufgabe des Arztes, einen Verdacht zu ermitteln.
• Ausreichend ist, dass die festgestellten Verletzungen typischerweise
durch eine Kindesmisshandlung hervorgerufen
werden können.
Dr. iur. Thomas Heinz
Rechtsanwalt,
Fachanwalt
für Medizinrecht
E-Mail: dr.tkheinz@freenet.de
Quelle: https://www.laekh.de/hessisches-aerzteb ... gang/maerz
+++
Die rechtliche Einschätzung ist korrekt. Die hier vorgetragene Auffassung wird von mir in Aufsätzen und
Lehrbüchern seit Anfang der 1970er Jahre vertreten. - Werner Schell
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Mehr häusliche Gewalt und Kindesmisshandlungen im Zuge der Pandemie
Deutsches Ärzteblatt vom 03.07.2020:
Mehr häusliche Gewalt und Kindesmisshandlungen im Zuge der Pandemie
Berlin – Die Berliner Familiengerichte und die Gewaltschutzambulanz der Charité sehen einen Anstieg bei der häuslichen Gewalt und Kindesmisshandlung im ersten Quartal 2020. ... [mehr] > http://170770.eu1.cleverreach.com//c/33 ... 75-1ffuq0s
Mehr häusliche Gewalt und Kindesmisshandlungen im Zuge der Pandemie
Berlin – Die Berliner Familiengerichte und die Gewaltschutzambulanz der Charité sehen einen Anstieg bei der häuslichen Gewalt und Kindesmisshandlung im ersten Quartal 2020. ... [mehr] > http://170770.eu1.cleverreach.com//c/33 ... 75-1ffuq0s
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Kindeswohlgefährdung - Vernachlässigungen und psychische Misshandlungen
PRESSEMITTEILUNG des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) Nr. 004 vom 06.01.2021
Kindeswohlgefährdung: In jedem 5. Fall wurden mehrere Arten von Gewalt oder Vernachlässigung festgestellt / Häufigste Kombination: Vernachlässigungen und psychische Misshandlungen
WIESBADEN – Die Jugendämter in Deutschland haben im Jahr 2019 mit rund 55 500 Kindeswohlgefährdungen das zweite Mal in Folge 10 % mehr Fälle festgestellt als im jeweiligen Vorjahr. Eine neue Auswertung des Statistischen Bundesamtes
(Destatis) zeigt nun, dass in jedem fünften Fall von Kindeswohlgefährdung (20
%) mehrere Gefährdungsarten gleichzeitig vorlagen. Im Jahr 2019 betraf das rund 11 200 Kinder und Jugendliche. Zu den vier Gefährdungsarten zählten dabei – neben psychischen und körperlichen Misshandlungen – noch Vernachlässigungen und sexuelle Gewalt.
+++
Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter https://www.destatis.de/pressemitteilungen zu finden.
Herausgeber:
DESTATIS | Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Telefon: +49 (0) 611 / 75 - 34 44
www.destatis.de/kontakt
Kindeswohlgefährdung: In jedem 5. Fall wurden mehrere Arten von Gewalt oder Vernachlässigung festgestellt / Häufigste Kombination: Vernachlässigungen und psychische Misshandlungen
WIESBADEN – Die Jugendämter in Deutschland haben im Jahr 2019 mit rund 55 500 Kindeswohlgefährdungen das zweite Mal in Folge 10 % mehr Fälle festgestellt als im jeweiligen Vorjahr. Eine neue Auswertung des Statistischen Bundesamtes
(Destatis) zeigt nun, dass in jedem fünften Fall von Kindeswohlgefährdung (20
%) mehrere Gefährdungsarten gleichzeitig vorlagen. Im Jahr 2019 betraf das rund 11 200 Kinder und Jugendliche. Zu den vier Gefährdungsarten zählten dabei – neben psychischen und körperlichen Misshandlungen – noch Vernachlässigungen und sexuelle Gewalt.
+++
Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter https://www.destatis.de/pressemitteilungen zu finden.
Herausgeber:
DESTATIS | Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Telefon: +49 (0) 611 / 75 - 34 44
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