Ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Rüdiger Bastigkeit
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Patientenwille - Patientenautonomie - was denn sonst ?

Beitrag von Rüdiger Bastigkeit » 23.08.2010, 09:16

Guten Morgen an alle im Forum!

Seit geraumer Zeit wird hier - kompetent und sachlich - über die Patientenautonomie (am Lebensende) diskutiert. Im Mittelpunkt stehen dabei die Strafrechtsentscheidungen des LG Fulda vom 30.04.2010 und des BGH vom 25.06.2010. Hinzu kommen Erörterungen über einen Sterbehilfefall in Geldern:

viewtopic.php?t=14607
viewtopic.php?t=14370
viewtopic.php?t=11710
viewtopic.php?t=14475

Aktuell ergaben sich weitere Diskussionen über Veränderungen bezüglich einer Sterbehilfe-Beihilfe durch die Ärzteschaft:

viewtopic.php?t=14072
viewtopic.php?t=14639
viewtopic.php?t=14652


Da rechtsdogmatische Fragestellungen oder sonstige theoretische Erörterungen über Recht, Ethik, Sitte und Moral nicht so sehr mein Ding sind, möchte ich einfach aus der praktischen / pflegerischen Hinsicht sagen:

Ich halte es für richtig, dass (endlich) der eindeutige Patientenwille ohne jegliche Einschränkungen anerkannt und durchgesetzt wird. Das war bislang wegen zahlreicher Einwände seitens der Ärzteschaft, Kirchenvertreter, moralisierenden Juristen .... (usw.) nicht immer möglich. Dass der BGH (Strafrecht) hier jetzt Position bezogen hat, ist eine gute Sache (und damit bewegt er sich mit dem Zivilsenat auf einer verfassungsrechtlich klaren Linie).
Ich halte wenig davon, über die verschiedenen Begrifflichkeiten in der Sterbehilfedebatte (z.B. passive Sterbehilfe, indirektikte Sterbehilfe usw.) und gar über die Frage, was aktives und passives Handeln strafrechtlich bedeutet, zu diskutieren.
Für mich ist einfach wichtig, was der Patient will - und das gilt es umzusetzen. Dabei erkenne ich an, dass der Staat die aktive Tötung ausdrücklich - und auch weiterhin - mit Strafe bedroht. Allerdings bedarf diese Vorschrift möglicherweise einer Veränderung, weil es Situationen geben kann, wo eine aktive Sterbehilfe auf Verlangen gerechtfertigt erscheinen kann und sich der Staat mit seinem Strafanspruch zurück nehmen muss. Auch im ärztlichen Berufsrecht erscheinen mir Veränderungen wichtig.

Die hier im Forum angesprochenen kritischen Stimmen von Brysch, Tolmein und Kirchenvertretern sind auch für mich nicht nachvollziehbar. Da wollen wohl einige Leute das "Rad wieder zurückdrehen". Oder haben sie einfach nichts verstanden?

Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Bastigkeit
Pflegesystem verbessern - dringend!

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