Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar
Leitsatz: Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 – (Freispruch RA Wolfgang Putz im Zusammenhang mit dem Abbruch der künstlichen Ernährung mittels Magensonde) hier - (PDF):
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... 062010.pdf
Diskussionen im Forum Werner Schell hier:
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Behandlungsabbruch - Patientenwille maßgeblich
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Behandlungsabbruch - Patientenwille maßgeblich
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