Gesetz zum Hinweisgeberschutz - besserer Rechtsschutz für „Whistleblower“

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WernerSchell
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Gesetz zum Hinweisgeberschutz - besserer Rechtsschutz für „Whistleblower“

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Gesetz zum Hinweisgeberschutz
Besserer Rechtsschutz für „Whistleblower“



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Der Gesetzentwurf der Regierung sorgt dafür, dass hinweisgebende Personen in Deutschland besser geschützt sind.
Foto: Getty Images/iStockphoto/mediaphotos


Die Bundesregierung will einen einen besseren Hinweisgeberschutz in Deutschland ermöglichen. Sogenannte „Whistleblower“ verdienen Schutz vor Benachteiligungen. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag nun beschlossen.

Die Koalitionsparteien hatten sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die sogenannte EU‐Whistleblower‐Richtlinie rechtssicher und praktikabel umzusetzen. Die Bundesregierung hat diese Umsetzung mit einem Gesetzentwurf für einen besseren Hinweisgeberschutz auf den Weg gebracht. Hintergrund ist, dass Beschäftigte in Unternehmen und Behörden Missstände oftmals als erste wahrnehmen. Ihre Hinweise können dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Sie verdienten daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen oder sie davon abschrecken können.


Wichtigste Ziele des Gesetzentwurfes
- Gesetzlicher Rechtschutz für alle hinweisgebenden Personen
- Vertrauensschutz durch diskrete Behandlung der Identität und der Meldung hinweisgebender Personen
- Verbot von ungerechtfertigten Benachteiligungen wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder Mobbing
- Einrichtung von internen und externen Meldestellen, an die sich die Hinweisgebenden wenden können, um Rechtsschutz erhalten zu können
- Vermeidung von Haftungsansprüchen und Imageschäden für Unternehmen und Behörden


Bundesjustizminister Buschmann betonte hinsichtlich der Wirkung des Vorhabens: „Das neue Gesetz schützt aber auch Unternehmen und Behörden selbst. Durch frühzeitiges Einschreiten lassen sich Haftungsansprüche und Reputationsschäden vermeiden, die mit einer späteren externen Aufdeckung möglicherweise verbunden wären.“

Der Bundestag hat nun ein entsprechendes Gesetz mit einer Ergänzung beschlossen. Danach sollen die Schutzmechanismen auch für Meldungen gelten, die sich auf Äußerungen von Beamtinnen und Beamten beziehen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen. Damit nimmt das Parlament ausdrücklich Bezug auf die Diskussion um den Umgang mit sogenannten „Reichsbürgern“ im öffentlichen Dienst.

Als „Whistleblower“, auch Hinweisgeber, werden Personen bezeichnet, die für die Öffentlichkeit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang veröffentlichen oder Missstände aufdecken. Zu den von Whistleblowern offengelegten Missständen beziehungsweise Straftaten gehören u.a. Korruption, Insiderhandel, Menschenrechtsverletzungen, Datenmissbrauch oder allgemeine Gefahren, von denen der Whistleblower an seinem Arbeitsplatz oder in anderen Zusammenhängen erfahren hat. Im Allgemeinen betrifft dies vor allem Vorgänge in der Politik, den Behörden und in Wirtschaftsunternehmen.

Quelle: Pressemitteilung vom 16.12.2022
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Dorotheenstraße 84
10117 Berlin
Telefon: 030 18272-0
Fax: 030 18272-2555
internetpost(at)bundesregierung.de
https://www.bundesregierung.de/breg-de/ ... tz-2064178



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Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk empfiehlt trotz anstehender "Whistleblower"-Möglichkeiten bei Pflegemängeln die Nutzung von Überlastungs- bzw. Gefährdungsanzeigen. Dazu wurden wiederholt geeignete Hinweise gegeben und die Vorgehensweise in hiesigen Buchveröffentlichungen ausgeführt. Siehe insoweit z.B.:

Buchtipp - weiter aktuell!

Werner Schell:

100 Fragen zum Umgang mit Mängeln in Pflegeeinrichtungen
Wie man konkret bei Pflegemängeln vorgeht - das verraten die 100 Tipps dieses Buches

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Kunz Verlag, Schlütersche Buchreihe - 2011
168 Seiten
Gewicht: 226 gr.
210 mm x 148 mm
Paperback
ISBN: 9783899937671
Preis 12,95 Euro

Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Postanschrift: 30130 Hannover
Adresse: Hans-Böckler-Allee 7,
30173 Hannover
0511 8550-0
info@schluetersche.de
Bestelladresse >>> https://buecher.schluetersche.de/de/100 ... 35430.html


Das Buch:
Was sollten Pflegekräfte tun, wenn sie merken, dass die Pflege nicht mehr optimal gewährleistet werden kann?
Pflegekräfte müssen wissen, was sie tun sollen, wenn sie nicht so arbeiten können, wie es dem Stand der pflegewissenschaftlichen Standards entspricht. Allerdings müssen sie bei jedem Vorgehen beachten, dass sie fast ausnahmslos gegen Strukturen ankämpfen, die sie selbst nicht beeinflussen können. Umso wichtiger ist es, dass sie einige Regeln beachten. Welche das sind, wie man konkret bei Pflegemängeln vorgeht - das verraten die 100 Tipps dieses Buches!


Der Autor:
Werner Schell ist Dipl.-Verwaltungswirt und lehrte über 40 Jahre in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegekräften als Dozent für Pflegerecht. Er hat zahlreiche Fachbücher und Zeitschriftenartikel zum Patienten- und Pflegerecht verfasst. Werner Schell ist seit vielen Jahren in der Patientenselbsthilfebewegung aktiv und Gründer von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk, Neuss.

Nähere Informationen:
http://www.wernerschell.de/Buchtipps/10 ... tungen.php
http://www.wernerschell.de/Buchtipps/Ma ... tungen.pdf
Das Whistleblower-Netzwerk informiert unter folgender Adresse:
http://www.whistleblower-net.de/blog/20 ... -buchtipp/

>>>> Buchbestellung ist auch online möglich unter:
http://www.amazon.de/100-Fragen-Umgang- ... 3899937678
http://www.weltbild.de/3/16757455-1/buc ... ungen.html
http://www.buecher.de/shop/altenpflege/ ... /33328721/


Weitere Informationen:
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=15865

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Werner Schell:
Über 40 Jahre ehrenamtlicher Einsatz für Patienten und pflegebedürftige Menschen!


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Angesichts der demografischen Entwicklung gewinnen die Hilfe- und Unterstützungserfordernisse, v.a. im Zusammenhang mit dem Lebensrisiko "Pflegebedürftigkeit", immer mehr an Bedeutung. Es kam folgerichtig zur Gründung des Vereins "Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk". Dieses Netzwerk ist mittlerweile mit seinen Pflegetreffs bundesweit gut bekannt (> http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =7&t=11655 ). Dabei ist der Grundsatz bedeutsam: Wir - pflegebedürftige Menschen, Angehörige, Pflegekräfte - sind die Betroffenen und wollen eine menschenwürdige Pflege jetzt - und überall !
Weitere Informationen u.a.: http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/ bzw. http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 375#p86375 - Einige Filmdokumentationen informieren: > http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =6&t=21070

Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =6&t=21495

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Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =6&t=21660

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In den sozialen Medien gepostet:

"100 Fragen zum Umgang mit Mängeln in Pflegeeinrichtungen" - Wie man konkret bei Pflegemängeln vorgeht - das verraten die 100 weiterhin gültigen Tipps. … > viewtopic.php?f=4&t=343 Wichtig erscheinen weiterhin Überlastungs- bzw. Gefährdungsanzeigen seitens des Pflegepersonals. Insoweit ist eine Rechtspflicht anzunehmen: > viewtopic.php?p=2569#p2569 - Da der Pflegenotstand immer mehr Probleme auslöst, besteht politisch dringender Handlungsbedarf!

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WernerSchell
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Allenfalls ein Meilenstein für den Whistleblower-Schutz

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Allenfalls ein Meilenstein für den Whistleblower-Schutz
Pressemitteilung zur Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetzes durch Bundestag und Bundesrat



Bundestag (> https://www.whistleblower-net.de/?mailp ... IsZmFsc2Vd ) und Bundesrat (> https://www.whistleblower-net.de/?mailp ... IsZmFsc2Vd ) haben endlich ein Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet und mit anderthalbjähriger Verspätung die EU-Whistleblowing-Richtlinie (> https://www.whistleblower-net.de/?mailp ... IsZmFsc2Vd )umgesetzt.

„Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt einen Meilenstein für den Whistleblowerschutz in Deutschland und eine Verbesserung gegenüber dem prekären Status quo dar. Das Ziel, die Rechte von Whistleblowern umfassend zu stärken, verfehlt es jedoch an einigen Stellen. Der Bedeutung von Whistleblowing für den Journalismus und damit den öffentlichen Diskurs wird es ebenso wenig gerecht“, so die Quintessenz des Geschäftsführers von Whistleblower-Netzwerk, Kosmas Zittel.

Whistleblower leisten einen wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl, indem sie frühzeitig auf Missstände und Fehlentwicklungen hinweisen und so dazu beitragen, größeren Schaden abzuwenden. Für ihre Zivilcourage zahlen Whistleblower einen hohen Preis bis hin zum Jobverlust. Das im Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehene Verbot von Repressalien ist daher mehr als überfällig. Gänzlich verhindern wird das Gesetz Repressalien aber nicht. Einen Entschädigungsanspruch bei immateriellen Schäden (z.B. infolge von Mobbing) oder einen Unterstützungsfonds zur Finanzierung kompensatorischer Leistungen und rechtlicher und psychologischer Beratung für Whistleblower beinhaltet das Gesetz trotzdem nicht (obwohl damit gegen europäische Vorgaben verstoßen wird).

„Arbeitgeber spielen ihre strukturellen Vorteile gegenüber Whistleblowern teilweise unerbittlich aus und versuchen sie so zu zermürben – leider oft erfolgreich. Mit den Folgen dieser häufig traumatischen Erfahrungen haben Whistleblower lange zu kämpfen. Der fehlende Schmerzensgeldanspruch für immaterielle Schäden zeigt, dass der Gesetzgeber nicht verstanden hat, welchen schwerwiegenden Belastungen Whistleblower ausgesetzt sind“, kritisiert Martin Porwoll, Whistleblower im Bottroper Zyto-Skandal und Vorstandsmitglied von Whistleblower-Netzwerk.
Zweifelsohne sieht das Gesetz wichtige Verbesserungen für Whistleblower vor, wenn sie Straftaten oder bestimmte Ordnungswidrigkeiten melden.

Dazu gehört,
• dass künftig der Arbeitgeber beweisen muss, dass eine Repressalie nicht mit dem Whistleblowing im Zusammenhang steht („Beweislastumkehr“). Bislang musste der Betroffene belegen, dass sein Whistleblowing der Grund für die Benachteiligung war, in der Praxis fast unmöglich.
• dass Whistleblower frei wählen können, ob sie sich unmittelbar an eine staatliche („externe“) Hinweisgeberstelle oder zunächst an eine beim Arbeitgeber angesiedelte („interne“) wenden („Wahlfreiheit“). Bislang galt ein Vorrang für interne Meldungen. Whistleblower können am besten einschätzen, welches der vielversprechendste und vertrauenswürdigste Weg ist.
• dass Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten interne Meldestelle einrichten müssen, an die sich Whistleblower vertraulich wenden können.

Verbesserungen wie o.g. greifen nur im Rahmen des sachlichen Anwendungsbereichs des Hinweisgeberschutzgesetzes. Der ist auf Hinweise zu Straftatbeständen und bestimmte Ordnungswidrigkeiten beschränkt. Weitgehend pauschal vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind:
• erhebliches Fehlverhalten oder Missstände unterhalb der Schwelle eindeutiger Rechtsverstöße. Dabei weisen Whistleblower u.a. auf staatliche Regelungs- und Kontrolllücken hin.
• Rechtsverstöße, wenn es sich dabei um Angelegenheiten der nationalen Sicherheit oder Verschlusssachen handelt.

Journalistische Arbeit wird durch diese Ausnahmetatbestände und die engen Vorgaben für öffentliches Whistleblowing erschwert. Offenlegungen gegenüber den Medien sind nur in wenigen Ausnahmefällen geschützt, v.a. bei einer „unmittelbare[n] oder offenkundige[n] Gefährdung des öffentlichen Interesses“ (§ 32 HinSchG). Dabei erfährt die Gesellschaft oft erst durch die Zusammenarbeit von Journalist*innen und Whistleblowern von politischen und wirtschaftlichen Skandalen, Machtmissbrauch und staatlichem Kontrollversagen.

„Die restriktiven Regelungen bei Offenlegungen gegenüber den Medien und die Einschränkungen beim sachlichen Anwendungsbereich wiegen schwer. Gravierende Missstände werden so weiterhin nur in Ausnahmefällen ans Licht der Öffentlichkeit kommen. Die Chance, die Pressefreiheit und damit den demokratischen Diskurs zu stärken, wurde verpasst“, bemängelt Rechtsanwalt Klaus Bergmann, Mitglied im geschäftsführenden Vorstand von Whistleblower-Netzwerk.

Hoffnung bereitet der Bundestagsbeschluss vom 16.12.2022 (> https://www.whistleblower-net.de/?mailp ... IsZmFsc2Vd ). Darin wird die Bundesregierung u.a. aufgefordert, den Bedarf für finanzielle Unterstützungsangebote für Whistleblower und Nachbesserungen im Geheimschutzbereich zu prüfen. Whistleblower-Netzwerk wird darauf drängen, dass es nicht bei einer bloßen Prüfung bleibt.

Das Hinweisgeberschutzgesetz wird voraussichtlich noch im Juni in Kraft treten (einen Monat nach der „Verkündung“). Sechs Monate später können Bußgelder gegen Arbeitgeber verhängt werden, wenn sie die vorgeschriebenen internen Meldestellen nicht eingerichtet haben.

Weitere Informationen
• Beschluss des Bundestags (11.05.2023) > https://www.whistleblower-net.de/?mailp ... IsZmFsc2Vd
• WBN-Pressemitteilung zur Einigung im Vermittlungsausschuss (09.05.2023) > https://www.whistleblower-net.de/?mailp ... IsZmFsc2Vd
• Gesetzesbeschluss des Bundestags (16.12.2022) > https://www.whistleblower-net.de/?mailp ... IsZmFsc2Vd
• WBN-Pressemitteilung und Stellungnahme für die zweite öffentliche Anhörung des Bundestags-Rechtsausschusses (27.03.2023) > https://www.whistleblower-net.de/?mailp ... IsZmFsc2Vd
• WBN-Pressemitteilung zur ersten Lesung des Bundestags (15.03.2023) > https://www.whistleblower-net.de/?mailp ... IsZmFsc2Vd
• WBN-Pressemitteilung zum Bundestagsbeschluss (16.12.2022) > https://www.whistleblower-net.de/?mailp ... IsZmFsc2Vd
• WBN-Pressemitteilung zur ersten öffentlichen Anhörung des Bundestags-Rechtsausschusses (19.10.2022) > https://www.whistleblower-net.de/?mailp ... IsZmFsc2Vd
• Stellungnahme zum Referentenentwurf von Martin Porwoll (11.05.2022) > https://www.whistleblower-net.de/?mailp ... IsZmFsc2Vd
• Podcast-Interviews zum Regierungsentwurf (u.a. mit Martin Porwoll) > https://www.whistleblower-net.de/?mailp ... IsZmFsc2Vd

Quelle: Pressemitteilung vom 12.05.2023
Kontakt: Whistleblower-Netzwerk e.V. (WBN)
Kosmas Zittel, Geschäftsführer
zittel@whistleblower-net.de
Tel: +49 176 84915150
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Missbrauch im Pflegeheim: BIVA-Pflegeschutzbund fordert erneut besseren Schutz von Whistleblowern

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Missbrauch im Pflegeheim: BIVA-Pflegeschutzbund fordert erneut besseren Schutz von Whistleblowern

Bonn. Der BIVA-Pflegeschutzbund sieht sich bestätigt in seiner Forderung nach einem besseren Schutz von Whistleblowern. Beim aktuellen Missbrauchsfall in einem Ennepetaler Pflegeheim gab es erst nach über zwei Jahren einen anonymen Hinweis, sodass Ermittlungen aufgenommen wurden. „Es ist skandalös, dass so viel Zeit vergeht, bevor solche Taten bekannt werden“, kritisiert Dr. Manfred Stegger, Vorstandsvorsitzender des BIVA-Pflegeschutzbundes. „Gerade Alte und Kranke im Pflegeheim sind Übergriffen völlig ausgeliefert und darauf angewiesen, dass Mitarbeitende hinschauen und aktiv werden. Doch dafür müssen diese sich sicher fühlen. Das neue Hinweisgeberschutzgesetz hat leider die besondere Situation in Pflegeheimen nicht berücksichtigt.“
Das Hinweisgeberschutzgesetz trat am 2. Juli 2023 in Kraft. Bereits im März hatte der BIVA-Pflegeschutzbund bemängelt, dass nur Meldungen von eindeutigen Rechtsverstößen unter Schutz stehen, nicht aber sonstiges Fehlverhalten oder Missstände. Die Unterschiede sind für juristische Laien oft nicht erkennbar. Zudem gilt das Gesetz nur für Unternehmen mit mehr als 50 Angestellten, sodass in den vielen kleineren Einrichtungen Hinweisgeber nicht geschützt sind. „Mit diesen Mängeln ist das Gesetz nicht geeignet, solche grässlichen Taten frühzeitig aufzudecken“, kritisiert Stegger.
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Der BIVA-Pflegeschutzbund vertritt seit 1974 bundesweit die Interessen von Menschen, die im Alter Wohn- und Pflegeangebote in Anspruch nehmen. Der BIVA-Pflegeschutzbund ist gemeinnützig, konfessionell ungebunden und überparteilich. BIVA ist die Abkürzung für Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
Ansprechpartner: Dr. David Kröll; Maria Sievers; Annette Stegger

Quelle: Pressemitteilung vom 09.08.2023
BIVA e.V. - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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