Patientenwille bei Behandlungsabbruch ausschlaggebend

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Zitta
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Behandlungsabbruch ohne Aufklärung, ohne Einwilligung!!!

Beitrag von Zitta » 14.08.2010, 12:04

Leitsatz: Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
..... das ist sehr schön, wenn Patient kann mit entscheiden.
Wie ist das, wenn Ärzte selbst entscheiden ohne Aufklärung, ohne Einwilligung von Patienten und gerichtlich benanntem Betreuer, beenden einer begonnene medizinischen Behandlung.
Noch schlimmer das Ärzte nach eigene Entscheidung von Behandlungsabbruch alles machen das der Patient schneller Sterben kann.
Ist das unsere Medizin?
Nach Behandlungsabbruch wurden verhandene Pleuredrainagen nicht angeschlossen, nach Angehörigeninterwention nach 9 Stunden angeschlossen OHNE SOG!!!
Arzt meint das auch so kann Pleuraerguss ablaufen???
Für ausflug der Pat. mir Bett vor die Tür würden Drainagen abgemacht von Anschluss.
Und wenn Atemnot eingetretten ist Midazolam und Morphin iv. Patient hat ganze Zeit KEINE SCHMERZEN. Das war einzige Behandlung? Tat ? und nur Ärzliche entscheidung.
Horror im Krankenhaus!!!

Herbert Kunst
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Behandlungsabbruch ohne Aufklärung, ohne Einwilligung!!!

Beitrag von Herbert Kunst » 14.08.2010, 12:12

Zitta hat geschrieben: .... Horror im Krankenhaus!!!
Hallo zitta,

Diagnostik, Therapie und Pflege sind immer mit der Patientenselbstbestimmung in Übereinstimmung zu bringen. Wenn ein Patient nicht mehr selbst einwilligungsfähig ist, gibt es im Allgemeinen Rechtsvertreter, Bevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer. Dann entscheiden dieser.
Wenn die Grundsätze der Selbstbestimmung nicht geachtet werden, ist das rechtswidrig und kann zu Folgerungen führen - Schadensersatz, Strafverfolgung.
Zu dem angedeuteten Fall kann nicht Stellung genommen werden. Aber die Rechtslage ist - grundsätzlich - klar.

Gruß
Herbert Kunst
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Lutz Barth
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LG Fulda lag nicht "ganz" mit seiner Entscheidung

Beitrag von Lutz Barth » 16.08.2010, 10:17

Eine erste Stellungnahme zur „Sterbehilfe-Entscheidung“ des BGH v. 25. Juni 2010

v. Lutz Barth (16.08.10)


Nach dem das Urteil des BGH in den Medien und von einschlägigen Kreisen sowohl „Lob“ als auch „Tadel“ erfahren hat und in diesem Zusammenhang stehend die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Fulda wohl überwiegend als „Fehlurteil“ bezeichnet wurde, können sich nun die Richter der Strafkammer des Landgerichts Fulda durchaus als „rehabilitiert“ fühlen, lag doch ihre Entscheidung nicht „ganz neben der Sache“. >>> weiter

>>> Pdf. Dokument aufrufen >>> http://www.iqb-info.de/BGH_Urteilsrezen ... _Barth.pdf
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Cicero
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Patientenselbstbestimmung gestärkt

Beitrag von Cicero » 16.08.2010, 11:09

Guten Tag Herr Barth,

habe Ihre Stellungnahme unter
http://www.iqb-info.de/BGH_Urteilsrezen ... _Barth.pdf
mit großem Interesse gelesen. Zwei Absätze würde ich gerne hervorheben:

--- Alle Beteiligten können mit dem Ergebnis „leben“: Der Angeklagte ist freigesprochen worden, die Betreuer konnten den Willen des Patienten erfolgreich umsetzen und nicht zuletzt sind die Heimleitung und die pflegenden Mitarbeiter von Strafrechtsverfahren und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen „verschont“ geblieben.

--- Insgesamt betrachtet ist die Entscheidung des BGH begrüßenswert und trägt zur Rechtssicherheit bei. Das große Verdienst der Entscheidung besteht m.E. zuvörderst darin, dass der Strafsenat an der überaus problematischen Unterscheidung der äußerlichen Erscheinungsformen von aktivem Tun und Unterlassen nicht weiter festhält, im Übrigen aber dem hohen Rang des Selbstbestimmungsrechts der Patienten gerecht geworden ist.

Danke!
Cicero
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Lutz Barth
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Beitrag von Lutz Barth » 16.08.2010, 13:19

Nun - in der Tat mögen dies die zentralen Aussagen in meinem Kurzbeitrag sein, wenngleich doch an wenig versteckter Stelle auch offene Kritik offenbar werden sollte.

Vielleicht liegt mein "Unbehagen" auch daran, dass einige Institutionen es vortrefflich verstehen, bereits Statements zu Entscheidungen abzugeben, ohne dass die konkrete Entscheidungsgründe bekannt sind und so bei mir der Eindruck entsteht, als sei dies mehr oder minder einer "Werbung" für das eigene Gelingen, das Können und vor allem einer Weitsicht geschuldet nach dem Motto, sehet her, wir haben das schon immer gewusst.

Manche Stellungnahmen haben letztlich ohne Kenntnis vom konkreten Einzelfall und einer hierauf Bezug nehmenden Entscheidung nebst seinen Gründen notwendig etwas Spekulatives an sich, wie sich derzeit auch an dem aktuellen "Gelderner Sterbehilfefall" abzeichnet. Es erscheint mir wesentlich verfrüht zu sein, hier einen "Stab zu brechen", mal ganz davon abgesehen, dass mir persönlich die eine oder andere Pressemitteilung schlicht zu platt ist und in der Folge unkommentiert bleibt, obgleich hierdurch ein Erörterungsbedarf entstanden ist, der so nicht unbeantwortet bleiben darf. Aber vielleicht ist die Intention dieser Meldungen auch eine andere, zumal nicht selten die in Bezug genommenen Pressemeldungen wohl gelegentlich ihres offiziellen Charakters insoweit entbehren, als dass diese nahezu ganz überwiegend nur auf einer Homepage veröffentlicht werden, die nun allerdings nicht mit derjenigen des oder der Verfasser(s) identisch ist.

Sei es drum - in der Sache kann es jedenfalls mit Blick auf die strafrechtliche Bewertung zunächst nur um eine Aufklärung gehen, damit künftig Dritte von der hohen Bürde der Last befreit werden, ggf. eigenhändig zur Tat zu schreiten und so gelegentlich uns als Märtyrer erscheinen müssen.

Mfg. Lutz Barth
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Patientenwille umgesetzt und keine Selbstjustiz

Beitrag von Cicero » 20.08.2010, 18:22

Sterbehilfe - Selbstjustiz am Krankenbett
Aktive oder passive Sterbehilfe, wo ist der Unterschied? Und welche Rolle haben Pflegekräfte beim Behandlungsabbruch im juristischen Sinn? Eine Analyse der schriftlichen Begründung des Bundesgerichtshofs zu seinem Sterbehilfeurteil.
Von Oliver Tolmein
... Beitrag lesen unter
http://www.faz.net/s/Rub117C535CDF41441 ... ntent.html

Ich teile die kritischen Ausführungen von Herrn Tolmein nicht. Die Art. 1 und 2 GG, §§ 1901a und b BGB, frühere Urteile des BGH (Zivilsenat) sowie der Tenor des BGH-Urteils vom 25.06.2010 (Strafsenat) stellen alles klar. Das muss nicht zerredet werden. Weder von Herrn Brysch ("Wild-West-Methoden") noch von Herrn Tolmein.
Ärzte, Pflegekräfte und andere sind an den Patientenwillen gebunden. Dieser wird vom rechtlichen Vertreter durchgesetzt. Punkt!

Cicero
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Sterbehilfe - Selbstjustiz am Krankenbett ...

Beitrag von WernerSchell » 21.08.2010, 09:00

Mitteilung an eine Mailingliste vom 21.08.2010:

Sterbehilfe - Selbstjustiz am Krankenbett ... Beitrag von O Tolmein unter
http://www.faz.net/s/Rub117C535CDF41441 ... ntent.html
Der BGH hat m.E. am 25.06.2010 die einzig richtige Entscheidung getroffen. Insoweit von "Selbstjustiz am Krankenbett" (Tolmein. RA) oder "Wild-West-Methoden" (Brysch, Deutsche Hospiz Stiftung) zu sprechen, liegt völlig neben der Rechtslage.
Es geht um die Durchsetzung des Patientenwillens und nichts anderes!

Insoweit gibt es in meinem Forum zahlreiche interessante Beiträge:
viewtopic.php?t=14370
viewtopic.php?t=11710
Ich empfehle die Lektüre von de Ridder "Wie wollen wir sterben"
viewtopic.php?t=14161

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell - http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

Leitgedanke
...dem Leben nicht mehr Jahre, sondern den Jahren mehr Leben schenken.
Der Menschlichkeit nicht mehr Pflege geben, sondern der Pflege mehr Menschlichkeit


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Sterbehilfe - BÄK will Berufsrecht liberalisieren

Beitrag von Presse » 23.08.2010, 06:32

Nach BGH-Urteil:
Bundesaerztekammer will Berufsrecht zur Sterbehilfe liberalisieren

Duesseldorf / Berlin (ALfA). Die Bundesaerztekammer plant das Berufsrecht beim Thema Sterbehilfe zu liberalisieren. Dies berichtete die Rheinische Post online am 18. August 2010. Demnach erklaerte der Praesident der Bundesaerztekammer, Joerg-Dietrich Hoppe gegenueber der Zeitung, er koenne sich eine Formulierung vorstellen, "die zum Ausdruck bringt, dass es nicht zur Aufgabe des Arztes gehoert, Menschen beim Suizid zu helfen. Wenn der Arzt als Mensch dies aber mit seinem Gewissen vereinbaren kann, dann darf er dies tun", so Hoppe. Mit einer derartigen Liberalisierung leitet die Bundesaerztekammer nun eine fundamentale Wende in der bisherigen Positionierung ein, wonach eine Suizidbegleitung mit dem Berufsrecht nicht zu vereinbaren ist.

Hintergrund der Liberalisierungsplaene fuer das Berufsrecht ist das Ende Juni gefaellte Bundesgerichtshofurteil, wonach ein Abbruch lebenserhaltender Behandlungen auf der Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar ist (siehe ALfA-Newsletter 25/10 vom 11.07.2010). Mit der Aenderung wollen die Aerzte nun das bisher strenge Berufsrecht an die Gesetzeslage anpassen. Der Aerztekammerpraesident betonte jedoch, man wolle "keinesfalls eine Entwicklung befoerdern, in der ein Druck auf Schwerkranke entsteht, freiwillig in den Tod zu gehen."

Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung in Berlin uebte umgehend scharfe Kritik an den Plaenen der Bundesaerztekammer. Der Geschaeftsfuehrer der Stiftung, Eugen Brysch erklaerte, damit wachse der Druck auf schwerstkranke Menschen, von einem aerztlich assistierten Selbstmord Gebrauch zu machen, um anderen nicht zur Last zu fallen. Sofern die Bundesaerztekammer diesen Trend verhindern wolle, habe sie nur die Moeglichkeit, sich strikt gegen aerztliche Beihilfe bei der Selbsttoetung aussprechen. Auch die Deutsche Palliativstiftung und die Deutsche Gesellschaft fuer Palliativmedizin sprachen sich Medienberichten zufolge entschieden gegen eine Suizidbegleitung durch Aerzte aus.

Wie die Aenderungen im Berufsrecht fuer Aerzte nun konkret aussehen werden, wird sich in naechster Zeit zeigen. Seit kurzem ist das Urteil des Bundesgerichtshofs, das massive Kritik und Protest hervorrief, auch im Wortlaut offiziell im Internet abrufbar. Eine ausfuehrliche Bewertung dazu liefert Rechtsanwalt und Biopolitik-Blogger Oliver Tolmein in der FAZ vom 18. August 2010 unter http://www.faz.net/ in dem Artikel "Selbsjustiz am Krankenbett", zu finden ueber das dortige Archiv.

Weitere Informationen:

Dammbruch-Urteil II: Bundesgerichtshof faellt richtungsweisende Entscheidung zur Sterbehilfe
ALfA-Newsletter 25/10 vom 11.07.2010
http://www.alfa-ev.de/aktuelles/archiv- ... 755b3e340d

BGH-Urteil des 2. Strafsenats vom 25.6.2010 - 2 StR 454/09 im Wortlaut
22 Seiten im PDF-Format

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf

Quelle: Pressemitteilung vom 23.08.2010
Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V.
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D-86152 Augsburg
Telefon: 08 21 / 51 20 31
Telefax: 08 21 - 15 64 07
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Patientenwille - Patientenautonomie - was denn sonst ?

Beitrag von Rüdiger Bastigkeit » 23.08.2010, 09:21

Guten Morgen an alle im Forum!

Seit geraumer Zeit wird hier - kompetent und sachlich - über die Patientenautonomie (am Lebensende) diskutiert. Im Mittelpunkt stehen dabei die Strafrechtsentscheidungen des LG Fulda vom 30.04.2010 und des BGH vom 25.06.2010. Hinzu kommen Erörterungen über einen Sterbehilfefall in Geldern:

viewtopic.php?t=14607
viewtopic.php?t=14370
viewtopic.php?t=11710
viewtopic.php?t=14475

Aktuell ergaben sich weitere Diskussionen über Veränderungen bezüglich einer Sterbehilfe-Beihilfe durch die Ärzteschaft:

viewtopic.php?t=14072
viewtopic.php?t=14639
viewtopic.php?t=14652


Da rechtsdogmatische Fragestellungen oder sonstige theoretische Erörterungen über Recht, Ethik, Sitte und Moral nicht so sehr mein Ding sind, möchte ich einfach aus der praktischen / pflegerischen Hinsicht sagen:

Ich halte es für richtig, dass (endlich) der eindeutige Patientenwille ohne jegliche Einschränkungen anerkannt und durchgesetzt wird. Das war bislang wegen zahlreicher Einwände seitens der Ärzteschaft, Kirchenvertreter, moralisierenden Juristen .... (usw.) nicht immer möglich. Dass der BGH (Strafrecht) hier jetzt Position bezogen hat, ist eine gute Sache (und damit bewegt er sich mit dem Zivilsenat auf einer verfassungsrechtlich klaren Linie).
Ich halte wenig davon, über die verschiedenen Begrifflichkeiten in der Sterbehilfedebatte (z.B. passive Sterbehilfe, indirektikte Sterbehilfe usw.) und gar über die Frage, was aktives und passives Handeln strafrechtlich bedeutet, zu diskutieren.
Für mich ist einfach wichtig, was der Patient will - und das gilt es umzusetzen. Dabei erkenne ich an, dass der Staat die aktive Tötung ausdrücklich - und auch weiterhin - mit Strafe bedroht. Allerdings bedarf diese Vorschrift möglicherweise einer Veränderung, weil es Situationen geben kann, wo eine aktive Sterbehilfe auf Verlangen gerechtfertigt erscheinen kann und sich der Staat mit seinem Strafanspruch zurück nehmen muss. Auch im ärztlichen Berufsrecht erscheinen mir Veränderungen wichtig.

Die hier im Forum angesprochenen kritischen Stimmen von Brysch, Tolmein und Kirchenvertretern sind auch für mich nicht nachvollziehbar. Da wollen wohl einige Leute das "Rad wieder zurückdrehen". Oder haben sie einfach nichts verstanden?

Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Bastigkeit
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Urteil zur Sterbehilfe: Keine Tötung auf Verlangen

Beitrag von Presse » 12.09.2010, 07:44

Dtsch Arztebl 2010; 107(36)
Klinkhammer, Gisela
Urteil zur Sterbehilfe: Keine Tötung auf Verlangen
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=78191
Das Urteil
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=7
Bundesgerichtshof: Freispruch für Anwalt im Sterbehilfe-Prozess
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=77312

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Zur "Sterbehilfe-Entscheidung" des BGH

Beitrag von Lutz Barth » 23.09.2010, 13:03

Ein Kurzkommentar zum Beitrag v. Rainer Beckmann, Richter am AG Würzburg in seinem Beitrag Selbstbestimmung á la BGH, in Lebensforum Ausgabe 94 - 2/2010, S. 15 ff. (S.17) >>>http://www.alfa-ev.de/fileadmin/user_up ... immung.pdf


"Ganz Unrecht hat der Mann ja nicht, wenn er auf den Sachverhalt mit der zeitlichen Diskrepanz hinweist, bis die Kinder der Verstorbenen deren "mutmaßlichen" Willen dargetan haben.

Auf der anderen Seite finde ich das Verhalten der Kinder absolut "menschlich" und nachvollziehbar; auch wenn meine Einstellung dazu rein juristisch definitiv nicht korrekt ist!

Entweder hatte a) die Mutter den Wunsch und die Kinder haben sich zunächst gescheut ihn kundzutun (also gleichsam alle Hoffnungen aufzugeben!), oder b) die Mutter hatte sich gar nicht geäußert und die Kinder haben das Leid nicht mehr ertragen können (weil sie es an ihrer Stelle für sich selbst auch nicht gewollt hätten) oder aber im schlimmsten Fall, c) die Mutter hat sich tatsächlich gegen einen Behandlungsabbruch entschieden und die Kinder haben es gegen ihren Willen getan. Letzteres kann ich mir absolut nicht vorstellen; und selbst wenn, dann würde ich zu Gunsten der Kinder immer noch werten, dass die Mutter die Tragweite ihrer Entscheidung - nämlich das jahrelange Siechtum- nicht erahnt hat.

Wie ich es auch drehe und wende, kann ich mir das von Beckmann ins Feld geführte Argument, es wären jetzt den finanziellen und persönlichen Interessen der Angehörigen Tür und Tor geöffnet, wenn es nur noch auf den mutmaßlichen Willen ankäme, nicht so richtig anschließen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Anteil derjenigen, der in solch einem Moment eine solche Entscheidung zu treffen hat, diese losgelöst von ehrlichem Mitgefühl nur aufgrund ökonomischer oder praktischer Erwägungen trifft, groß ist.

Beckmann hat aber insoweit Recht, als dass er auf das Patientenverfügungsgesetz hinweist und damit die Schriftlichkeit einfordert. Für das Groh der Fälle ist das wohl auch machbar. Was ist aber mit all denen die "unverhofft" in eine solche Lage kommen und eben keine Zeit mehr für diese Verfügung haben? Pech gehabt? Egal, ob sie ihren Willen häufig genug offen bekundet haben? Sind mir dann trotzdem als Angehöriger auf Ewig die Hände gebunden und muss ich tatenlos zu sehen ohne helfen zu können, in dem Wissen, dass dies nicht der Wunsch des Patienten ist?
Das kann es doch auch nicht sein!

Wie ich es auch drehe und wende, die Entscheidung des BGH hält mit Sicherheit eine kleine "Hintertür" auf, und das finde ich eigentlich ganz schön!"

v. einer Leserin, n.n. (22.09.10)
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„Die Rechtslage war immer klar“

Beitrag von Lutz Barth » 03.10.2010, 16:47

…so RA Wolfgang Putz in einem aktuellen Interview mit dem Titel „ Pflegekräfte haben äußerst wirksame Instrumente an der Hand“, welches Martina Weber für die Zeitschrift Die Schwester/Der Pfleger (Ausgabe 10/2010, S. 1033) führte.

Das Interview lockt mit seinen Aussagen dort zum nachhaltigen Widerspruch auf, die über die eigene Bewertung des Freispruchs in letzter Instanz durch den seinerzeitigen Angeklagten hinausragen und so selbstverständlich eigentlich nicht war, wie uns nunmehr seit geraumer Zeit öffentlichkeitswirksam mitgeteilt wird. Die „längst geltende Rechtslage“ war so klar nicht und es überrascht ein wenig, dass dies nun in entsprechenden Verlautbarungen so transportiert wird, wobei ich freilich ein gewisses Maß an Verständnis dafür habe, wenn und soweit man/frau meint, dass die „geltende Rechtslage“ immerhin seit 1995 dazu führte, das 270 Behandlungsabbrüche rechtlich abgesichert werden konnten und so gesehen über diese Information hinaus sich gleichsam auch weitere „Botschaften“ aufdrängen.

Schnippisch könnte also hieraus der Schluss gezogen werden, als habe man/frau bereits seit 1995 die „geltende Rechtslage“ zur Anwendung gebracht und es war nur eine Frage der Zeit, bis dies auch der BGH in letzter Instanz erkannt hat.

Mit Verlaub – dem ist mitnichten so und dem Freispruch wurde insbesondere nach diesseitiger Rechtsauffassung der Weg insbesondere deshalb geebnet, weil es dem Strafsenat möglich war, vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich erlassenen Patientenverfügungsgesetzes die sog. „Einheit der Rechtsordnung“ zu bemühen, so dass die Divergenz zwischen „zivil- und strafrechtlicher Sicht“ mit Blick auf die sog. „Einheit der Rechtsordnung“ gleichsam befriedet werden konnte, auch wenn der Strafsenat gleich umgehend mitteilt, dass nun allerdings die strafrechtlichen Problemlage nicht nur als zivilakzessorisches Problem begriffen werden darf.
Nun – wie soll es auch anders sein, hatte doch der Strafsenat beim BGH über eine bis dato immer noch nicht hinreichend abgeklärte strafrechtsdogmatische Frage zu befinden und nicht ein Zivilsenat und von daher ist in der Tat ein „Wunsch eines Angeklagten“ in Erfüllung gegangen, der naturgemäß in einem Freispruch besteht, dessen Qualität allerdings durchaus kritisch hinterfragt werden kann, auch wenn eine Kritik im Zweifel dazu führt, von einer namhaften humanistischen Organisation gleichsam einen „Rüffel zu erhalten“, da offensichtlich sich eine Kritik an dem Urteil des BGH nicht schickt und noch weniger an irgendwelchen Verfahrensbeteiligten.

Sei es drum – hierüber zu philosophieren, soll nicht das Anliegen meiner kurzen Stellungnahme sein, sondern vielmehr der Hinweis in dem Interview, dass es nach Auffassung von Putz es wohl keinen weiteren Aspekt aus dem Themenbereich Sterbehilfe gibt, den der Gesetzgeber regeln sollte.

Abermals mit Verlaub: Selbstverständlich gibt es derartige Regelungsbereiche und zwar gerade mit Blick auf die aktive Sterbehilfe in solchen Fällen, in denen über den Weg der ärztlichen Assistenz beim freien Suizid des schwersterkrankten Patienten letztere nicht in der Lage ist, eigens die „Tat“ auszuüben.

Mit einer ärztlichen standesrechtlichen Liberalisierung resp. Legalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe ist es beileibe nicht getan, ungeachtet des Umstandes, dass hier dem „Normgesetzgeber“ des Berufs- und Standesrechts keine Normsetzungskompetenz zukommt, sondern vielmehr der Vorbehalt des Gesetzes greift und demzufolge der parlamentarische und im Übrigen demokratisch legitimierte Gesetzgeber zur Entscheidung und damit Regelung einzig berufen ist.

Das Selbstbestimmungsrecht des schwersterkrankten Patienten droht ins Leere zu laufen, wenn der Gesetzgeber nicht einen Rahmen dafür schafft, dass auch bei einigen Fallkonstellationen dem Schwersterkrankten die Möglichkeit eröffnet wird, qua eines freiwilligen Suizids aus dem Leben zu scheiden und er hierfür die aktive (!) Hilfe eines Dritten – freilich vorzugsweise in Gestalt einer Ärztin oder eines Arztes – bedarf.

Im Übrigen scheint es mir derzeit verfrüht zu sein, an der These des BGH unverrückbar festhalten zu wollen, dass den Pflegekräften und den Ärzten es verwehrt sei, sich auf ihre individuelle Gewissensentscheidung zurückziehen zu können. Es streiten gute Argumente dafür, dass es im Interesse einer pluralen Wertegemeinschaft liegen sollte, hier nach einer angemessenen dogmatischen Lösung zu streben, die insbesondere die Interessen aller Beteiligten angemessen zum Ausgleich zu bringen in der Lage ist.
Grundrechtsdogmatisch ist eine Lösung nicht nur vorstellbar, sondern m.E. nach auch geboten, die weder das Grundrecht der Gewissensentscheidung noch das Selbstbestimmungsrecht „opfern“ muss, in dem die miteinander konfligierenden Wertvorstellungen einen schonenden Ausgleich erfahren. Das Toleranzprinzip eröffnet eine zeitgemässe Normexegese der insoweit betroffenen Grundrechtsgarantien, so dass diesbezüglich eingangbarer Weg beschritten werden kann, zumal ich persönlich der festen Überzeugung bin, dass die Freiheit des einen nicht die Unfreiheit des anderen bedeutet und – anders gewendet – nicht zur Unfreiheit im Sinne einer Fremdbestimmung führt.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass in der Tat auch die Pflegekräfte „äußerst wirksame Instrumente an der Hand (haben)“, wie RA Putz zu bedenken gibt. Problematisch erscheint mir allerdings in diesem Zusammenhang zu sein, dass wir insoweit Gefahr laufen, die Ärzteschaft mit ihrer individuellen Gewissensentscheidung strafrechtlich zu stigmatisieren, wenn und soweit neben der Einschaltung des Betreuungsrechts zugleich auch die Möglichkeit besteht, ggf. Strafanzeige gegen den Arzt zu stellen, da dieser gegen den Willen des Patienten letzteren behandelt.

Damit hier allerdings keine Spekulationen aufkommen: Selbstverständlich ist der Patientenwille zu respektieren und ich möchte vielmehr eine Diskussion darüber anregen, ob uns nicht das „Recht“ Mittel und Wege eröffnet, hier einen scheinbar schwierigen Spagat zwischen der Selbstbestimmung und der Akzeptanz einer Gewissensentscheidung eines Dritten vollziehen zu können. Ich meine, dass dies nicht unmöglich ist und ein Streben nach einem schonenden Ausgleich der widerstreitenden ethischen Wert- und Gewissensentscheidungen jedenfalls nicht über eine „Strafanzeige“ gelöst werden sollte – die denkbar schlechteste Alternative, die einen zu erwartenden Diskurs über die im Zweifel gebotene aktive Sterbehilfe über Gebühr strapazieren und die Dialogbereitschaft zwischen Befürwortern und Gegner nicht sonderlich erhöhen dürfte.

Nur in Parenthese sei denn auch abschließend angemerkt, dass sich die Strafjustiz auch gegen die Pflegenden wenden könnte, wie wir eindrucksvoll dem Interview entnehmen können: Die Verantwortlichen des Pflegeheimes sind unter allen rechtlichen Aspekten angezeigt worden, so RA Putz und der eigentliche Skandal sei gewesen, dass sich die „Staatsmacht auf die Seite der Täter gestellt (hat)“.

Wie es scheint, ist der Kreis der „potentiellen Straftäter“ durchaus weit zu ziehen, zumal wohl auch die (personifizierte) Staatsmacht nicht immer den Durchblick über die anscheinend klare Rechtslage besitzt.

Lutz Barth
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Rüdiger Bastigkeit
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Patientenverfügung - Die Rechtslage war (immer) klar

Beitrag von Rüdiger Bastigkeit » 03.10.2010, 17:52

Lutz Barth hat geschrieben: „Die Rechtslage war immer klar“ …so RA Wolfgang Putz in einem aktuellen Interview mit dem Titel „ Pflegekräfte haben äußerst wirksame Instrumente an der Hand“, welches Martina Weber für die Zeitschrift Die Schwester/Der Pfleger (Ausgabe 10/2010, S. 1033) führte. ....
Hallo Lutz,
RA Putz sieht das genau richtig. Seit Jahren gibt es umfangreiche Klarstellungen zur Patientenverfügung, u.a. durch den BGH. Der Gesetzgeber hat eigentlich nur eine Einschränkung gebracht, nämlich durch die Formvorschrift, dass Patientenverfügungen nur von Volljährigen und schriftlich erstellt werden können. Ich sehe insoweit ein verfassungsrechtliches Problem: Einwilligungsfähigkeit, die hier wohl vorrangig maßgeblich ist, beginnt nicht erst mit der Volljährigkeit, sondern u.U. deutlich früher.
In der Vergangenheit hat es meistens daran gemangelt, dass allerlei Besserwisser sich über die Patientenverfügungen hingesetzt haben. Leider ist auch nach den Regelungen durch das BGB die Besserwisserei nicht beendet. Ich erinnere u.a. an die Sprüche des Vorsitzenden der Hospiz Stiftung.
Es wurde hier vor Jahren schon gepostet: Es gab und gibt kein Regelungsproblem, sondern allenfalls ein Durchsetzungsproblem.
Rüdiger
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ärztliche Suizidassistenz - Gesetzegeber gefordert

Beitrag von Lutz Barth » 04.10.2010, 15:31

Nun - ich neige nach wie vor nicht der Auffassung zu, dass die "Rechtslage immer klar" gewesen sei, zuma es auch seinerzeit heftigen Streit in der Rechtswissenschaft gab und überdies eine Divergenz zwischen den BGH-Senaten unübersehbar war.

Im Übrigen war sich manchmal auch Herr Putz nicht so ganz "sicher", wie er denn sich zur Frage positionieren soll, ob es notwendig ist, dass der Gesetzgeber endlich tätig werden soll.

Sei es drum. Mit Blick auf die ärztliche Suizidassistenz ist jedenfalls insoweit der Gesetzgeber aufgerufen, diese zu legalisieren, da der arztethischen Widerstand wohl aufrechterhalten wird und überdies das Problem der aktiven Sterbehilfe klärungsbedürftig ist.

Im Hinblick auf die sog. "Sprüche" eines Vorsitzenden würde ich nicht so streng urteilen wollen, da auch ich ein gewisses Unbehagen mit Blick auf den Sachverhalt hege. Dieses Unbehagen hängt vielleicht auch damit zusammen, dass ich als Interessenvertreter das Mandat anders gehändelt hätte und insofern verbietet sich eine Kritik unter Kollegen.

Gruß
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Sterbehilfe: Der letzte Wille

Beitrag von Presse » 01.11.2010, 07:51

Sterbehilfe: Der letzte Wille

Ob sie Schmerzen haben, laesst sich manchmal nur erahnen. Was sie wuenschen, ebenso. Lebensverlaengernde Massnahmen duerfen abgebrochen werden, das beschloss der BGH. Nun muessen oft Angehoerige ueber das Schicksal Todkranker entscheiden. Drei Beispiele.
Von Patricia Hecht
TAGESSPIEGEL 27.10.10
http://www.tagesspiegel.de/politik/ster ... 67236.html

Quelle: Mitteilung vom 01.11.2010
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