Aufgrund welcher gesetzlichen Regelung kann ich Einsicht in meine Patientenakte nehmen bzw. eine Kopie davon verlangen?
Gibt es Teile der Akte, die mir nicht zugänglich gemacht werden dürfen?
Hans Gram
Patientenakte - Einsicht und Kopien?
Moderator: WernerSchell
Krankendokumentation & Einsichtsrecht
Hallo Hans, das Recht eines Patienten, in seine Krankendokumentation Einsicht zu nehmen, ist im Wesentlichen von der Rechtsprechung entwickelt worden (es gab z.B. 1982 mehrere einschlägige Urteile des BGH zu dieser Frage – u.a. vorgestellt unter http://www.pflegerechtportal.de ). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf die sog. objektiven Unterlagen (z.B. Röntgenbilder, Laborergebnisse, Op-Berichte und sonstige Arztberichte); subjektive Notizen eines Arztes (z.B. als Gedächtnisstütze) können dem Einsichtsrecht entzogen sein (so die Rechtsprechung). Wenn Teile einer Dokumentation nicht eingesehen werden sollen, dann darf sie der Arzt abdecken.
Zu dem Thema ist im Übrigen in diesem Forum wiederholt geschrieben worden. Nachfolgend einige Hinweise zu entsprechenden Texten.
Gruß Berti
Texte im Forum
- Patientenrecht an Röntgenaufnahmen
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=5#5
- Pflegedokumentation - Einsichtsrecht
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=2#2
- Krankendokumentation - Einsicht durch Kasse?
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=0#0
- Anspruch auf Kopien der Krankendokumentation?
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=7#7
- Einsicht in Patientenakte durch Angehörige
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=2#2
- Pflegedokumentation > Inhalte
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=1#1
- Aufbewahrung Dokumentation - wie lange?
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=0#0
Zu dem Thema ist im Übrigen in diesem Forum wiederholt geschrieben worden. Nachfolgend einige Hinweise zu entsprechenden Texten.
Gruß Berti
Texte im Forum
- Patientenrecht an Röntgenaufnahmen
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=5#5
- Pflegedokumentation - Einsichtsrecht
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=2#2
- Krankendokumentation - Einsicht durch Kasse?
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=0#0
- Anspruch auf Kopien der Krankendokumentation?
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=7#7
- Einsicht in Patientenakte durch Angehörige
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=2#2
- Pflegedokumentation > Inhalte
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=1#1
- Aufbewahrung Dokumentation - wie lange?
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=0#0
Krankendokumentation & Einsichtsrecht
Pflegedokumentation - Einsichtsrecht
Die Pflegedokumentation dient dem regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den an der Pflege Beteiligten, so sagt es 3.2.3. der Gemeinsamen Grundsätze zur Qualität und Qualitätssicherung (§ 80 SGB XI). Unstreitig ist daher, dass der Patient seine Pflegedokumentation einsehen darf. Doch welche Rechte hat der Versicherte darüber hinaus? Muss die Pflegedokumentation im Original herausgegeben werden, dürfen Fotokopien gemacht werden oder muß der Pflegedienst diese fertigen, müssen Kürzel erläutert werden oder sogar eine maschienschriftliche Abschrift erstellt werden? Schließlich wer trägt die Kosten?
Siehe dazu unter
http://www.rwwd.de/gesundheitsrecht/dat ... t19-98.htm
Die Pflegedokumentation dient dem regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den an der Pflege Beteiligten, so sagt es 3.2.3. der Gemeinsamen Grundsätze zur Qualität und Qualitätssicherung (§ 80 SGB XI). Unstreitig ist daher, dass der Patient seine Pflegedokumentation einsehen darf. Doch welche Rechte hat der Versicherte darüber hinaus? Muss die Pflegedokumentation im Original herausgegeben werden, dürfen Fotokopien gemacht werden oder muß der Pflegedienst diese fertigen, müssen Kürzel erläutert werden oder sogar eine maschienschriftliche Abschrift erstellt werden? Schließlich wer trägt die Kosten?
Siehe dazu unter
http://www.rwwd.de/gesundheitsrecht/dat ... t19-98.htm
Pflegedokumentation ambulanter Einrichtungen
Einsichtnahme von Kostenträgern in die Pflegedokumentation ambulanter Einrichtungen
Essen (mee). Einige Kranken- und Pflegekassen in NRW verlangen von ambulanten Pflegediensten zunehmend die Einsichtnahme in die Pflegedokumentationen bzw. deren Übersendung zur Abrechnungsprüfung. In einer gemeinsamen Stellungnahme machen die Verbände der freigemeinnützigen und privaten ambulanten Pflegedienste in NRW deutlich, dass allein der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen im Rahmen eines konkreten Prüfauftrages gemäß § 112 Abs. 3 SGB XI eine Abrechnungsüberprüfung vornehmen dürfen. Die Kostenträger haben demgegenüber angekündigt, bei ihrer bisherigen Praxis zu bleiben. Deshalb muss auch in Zukunft diesbezüglich mit Problemen gerechnet werden.
Die Verbände der Leistungserbringer in NRW weisen die Forderungen der Kostenträger nach Einsichtnahme in die Pflegedokumentationen mit Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe zurück: Gemäß eines Schreibens des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 9.1.2004 darf die Dokumentation lediglich im Rahmen einer örtlichen Prüfung nach § 114 Abs. 1 bis 3 SGB XI durch den Kostenträger zum Zwecke der Abrechnungsprüfung eingesehen werden. Darüber hinaus besteht für den Pflegedienst keinerlei Verpflichtung, die Pflegedokumentation den Kassen zu offenbaren.
Das Rundschreiben des VDAB zu diesem Thema, die gemeinsame Stellungnahme der Verbände der Leistungserbringer sowie das oben genannte Schreiben des Bundesministeriums ist für unsere Mitglieder in Kürze online unter http://www.vdab.de/web/aktuell-nrw/ abrufbar. Ihr Ansprechpartner beim VDAB ist Oliver Aitcheson, Tel.: 02054 / 95 78 11, mailto: oliver.aitcheson@vdab.de.
Quelle: VDAB Newsletter 14.2004 vom 13.8.2004
Essen (mee). Einige Kranken- und Pflegekassen in NRW verlangen von ambulanten Pflegediensten zunehmend die Einsichtnahme in die Pflegedokumentationen bzw. deren Übersendung zur Abrechnungsprüfung. In einer gemeinsamen Stellungnahme machen die Verbände der freigemeinnützigen und privaten ambulanten Pflegedienste in NRW deutlich, dass allein der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen im Rahmen eines konkreten Prüfauftrages gemäß § 112 Abs. 3 SGB XI eine Abrechnungsüberprüfung vornehmen dürfen. Die Kostenträger haben demgegenüber angekündigt, bei ihrer bisherigen Praxis zu bleiben. Deshalb muss auch in Zukunft diesbezüglich mit Problemen gerechnet werden.
Die Verbände der Leistungserbringer in NRW weisen die Forderungen der Kostenträger nach Einsichtnahme in die Pflegedokumentationen mit Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe zurück: Gemäß eines Schreibens des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 9.1.2004 darf die Dokumentation lediglich im Rahmen einer örtlichen Prüfung nach § 114 Abs. 1 bis 3 SGB XI durch den Kostenträger zum Zwecke der Abrechnungsprüfung eingesehen werden. Darüber hinaus besteht für den Pflegedienst keinerlei Verpflichtung, die Pflegedokumentation den Kassen zu offenbaren.
Das Rundschreiben des VDAB zu diesem Thema, die gemeinsame Stellungnahme der Verbände der Leistungserbringer sowie das oben genannte Schreiben des Bundesministeriums ist für unsere Mitglieder in Kürze online unter http://www.vdab.de/web/aktuell-nrw/ abrufbar. Ihr Ansprechpartner beim VDAB ist Oliver Aitcheson, Tel.: 02054 / 95 78 11, mailto: oliver.aitcheson@vdab.de.
Quelle: VDAB Newsletter 14.2004 vom 13.8.2004
Behandlungsunterlagen & deren Verbleib
Die Ärztekammer Nordrhein hat interessante Informationen zu den Behandlungsunterlagen bzw. deren Verbleib vorgestellte. Danach gilt u.a.:
Verbleib der Behandlungsunterlagen sorgfältig dokumentieren!
Ärztinnen und Ärzte müssen dafür sorgen, dass über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht. Darauf hat die Ärztekammer Nordrhein aus aktuellem Anlass hingewiesen. Ohne sorgfältige Dokumentation können Ärztinnen und Ärzte erhebliche Nachteile erleiden, wenn die Unterlagen nicht verfügbar sind. So geht es in Arzthaftungsprozessen beweismäßig zu Lasten der Ärzte, wenn Krankenunterlagen aus ungeklärten Gründen verschwunden sind, die Auskunft über das Behandlungsgeschehen geben. Es liegt daher im ureigenen Interesse der Ärzte, Unterlagen zu sichern, die Auskunft über das Behandlungsgeschehen geben. Werden Behandlungsunterlagen an eine andere Stelle herausgegeben, muss dokumentiert werden, wann die Unterlagen an welche Stelle für welchen Zweck weitergeleitet wurden. Kommen die Unterlagen zurück, dann ist auch dies zu vermerken. Erhalten Ärzte die Unterlagen in angemessener Zeit nicht zurück, steht der Arzt in der Pflicht, für ihre Rücksendung zu sorgen. Auch diese Bemühungen und die Erfolge sind zu dokumentieren.
Diese Grundsätze, die jeder Arzt kennen sollte, hat der Bundesgerichtshof (BGH in einem Urteil aufgestellt. Siehe hier Urteil des BGH vom 21. 11.1995 - VI ZR 341/94 -.
Quelle: http://www.aekno.de/htmljava/frameset.a ... e=navi.asp
Verbleib der Behandlungsunterlagen sorgfältig dokumentieren!
Ärztinnen und Ärzte müssen dafür sorgen, dass über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht. Darauf hat die Ärztekammer Nordrhein aus aktuellem Anlass hingewiesen. Ohne sorgfältige Dokumentation können Ärztinnen und Ärzte erhebliche Nachteile erleiden, wenn die Unterlagen nicht verfügbar sind. So geht es in Arzthaftungsprozessen beweismäßig zu Lasten der Ärzte, wenn Krankenunterlagen aus ungeklärten Gründen verschwunden sind, die Auskunft über das Behandlungsgeschehen geben. Es liegt daher im ureigenen Interesse der Ärzte, Unterlagen zu sichern, die Auskunft über das Behandlungsgeschehen geben. Werden Behandlungsunterlagen an eine andere Stelle herausgegeben, muss dokumentiert werden, wann die Unterlagen an welche Stelle für welchen Zweck weitergeleitet wurden. Kommen die Unterlagen zurück, dann ist auch dies zu vermerken. Erhalten Ärzte die Unterlagen in angemessener Zeit nicht zurück, steht der Arzt in der Pflicht, für ihre Rücksendung zu sorgen. Auch diese Bemühungen und die Erfolge sind zu dokumentieren.
Diese Grundsätze, die jeder Arzt kennen sollte, hat der Bundesgerichtshof (BGH in einem Urteil aufgestellt. Siehe hier Urteil des BGH vom 21. 11.1995 - VI ZR 341/94 -.
Quelle: http://www.aekno.de/htmljava/frameset.a ... e=navi.asp
Re: Einsicht Patientenakte
Nur eine Ergänzung:
Die Antwort von Berti finde ich auch richtig. Nur, mit dem "Abdecken subjektiver Inhalte" ist das so eine Sache, damit will ich sagen, in der Praxis nicht ganz einfach. Beispielsweise denke ich hier an Kopien, an zusammenhängende Sachverhalte, in denen objektives und subjektives vermischt sind. Was mich bezgl. dieser Angelegenheit oft verwundert, ist, daß sich folgende Handhabung noch nicht mehr durchgesetzt hat - von mir im Ausland mal gesehen:
Alle Dokumentationen waren, per Formulare, aufgeteilt in objektive und subjektive Befunde, es wurde strikt getrennt. Wurde Einsicht verlangt, bekam der Interessent sofort alle "objektiven Blätter" vorgelegt - Kopien konnten unter Aufsicht und gegen Bezahlung sofort im unmittelbaren Dienstbereich gemacht werden.
Die Antwort von Berti finde ich auch richtig. Nur, mit dem "Abdecken subjektiver Inhalte" ist das so eine Sache, damit will ich sagen, in der Praxis nicht ganz einfach. Beispielsweise denke ich hier an Kopien, an zusammenhängende Sachverhalte, in denen objektives und subjektives vermischt sind. Was mich bezgl. dieser Angelegenheit oft verwundert, ist, daß sich folgende Handhabung noch nicht mehr durchgesetzt hat - von mir im Ausland mal gesehen:
Alle Dokumentationen waren, per Formulare, aufgeteilt in objektive und subjektive Befunde, es wurde strikt getrennt. Wurde Einsicht verlangt, bekam der Interessent sofort alle "objektiven Blätter" vorgelegt - Kopien konnten unter Aufsicht und gegen Bezahlung sofort im unmittelbaren Dienstbereich gemacht werden.
Dokumentation - subjektive Aufzeichnungen
Hallo Paul,.... Nur, mit dem "Abdecken subjektiver Inhalte" ist das so eine Sache, damit will ich sagen, in der Praxis nicht ganz einfach. ...
die Möglichkeit, bei der Krankendokumentation zu differenzieren, hat uns das BGH (1982) ermöglicht. Das Recht, subjektive Notizen abzudecken, ist keineswegs auch als Pflicht zu verstehen.
Der Patient hat grundsätzlich ein Recht auf Einblick. Wenn ein Arzt Probleme bei der Abdeckung solcher Textteile bekommt, die ihm als subjektiv und damit zurückhaltbar erscheinen, ist das sein Problem.
Den Vorschlag, von vornherein zwischen objektiven und subjektiven Aufzeichnungen zu unterscheiden, halte ich im Prinzip für gut.
Gruß Berti