Insichgeschäft & Vorsorgevollmacht

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Hansi

Insichgeschäft & Vorsorgevollmacht

Beitrag von Hansi » 27.12.2011, 08:17

Hallo Forum,
nach § 181 BGB (siehe Text) sind sog. Insichgeschäfte verboten. Kann - und ggf. wie - im Rahmen einer Vorsorgevollmacht insoweit eine abweichende Regelung verfügt werden? Wer kann mit Ratschlägen helfen?
Danke.
MfG Hansi

§ 181 BGB - Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Herbert Kunst
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Vorsorgevollmacht mit Befreiung von § 181 BGB

Beitrag von Herbert Kunst » 27.12.2011, 13:35

Hallo Hansi,
man kann in einer Vollmacht, also auch in einer Vorsorgevollmacht eine Erklärung aufnehmen, die von der Anwendung des § 181 BGB befreit. Das sollte aber nur in Erwägung gezogen werden, wenn das Vertrauen zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer keine Zweifel zulässt. Denn mit der Befreiungserklärung erlangt der Vollmachtnehmer die Möglichkeit, mit sich selbst Geschäfte zu tätigen, also letztlich Vermögensverschiebungen zum eigenen Vorteil vorzunehmen. Eine solche Befreiuungserklärung kann z.B. unter Eheleuten in Betracht kommen.
Gruß
Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

Rob Hüser
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Insichgeschäfte mit entsprechendem Vertrauen möglich

Beitrag von Rob Hüser » 29.12.2011, 08:26

Hallo und guten Morgen!

Befreiuungen von § 181 BGB können im Rahmen einer Vorsorgevollmacht durchaus Sinn machen. Damit sind kleinliche Abrechnungsprobleme, wer von welchem Konto zu welchem Zweck was genommen hat, vom Tisch. Allerdings hat Herbert Recht, wenn er anmerkt, dass zu einer solchen Befreiuungserklärung große Sicherheit in das Vertrauen des befreiten Vollmachtnehmers gehört.
Übrigens gibt es eine solche Befreiungserklärung im Zusammenhang mit einer Betreuerbestellung nicht. Wenn sich bei einem Betreuer ein Insichgeschäft anbahnt, wass insoweit ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Rob Hüser
Das Pflegesystem muss dringend zukunftsfest reformiert werden!

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