Arzt wollte Krebs erkannt haben und operierte unnötig
50.000-Euro-Fehldiagnose
Wie drastisch Richter eine Falschdiagnose ahnden können, zeigt der Fall eines Kollegen, der einen Patienten unnötigerweise operierte.
26.03.04 - Ein Mann ließ sich routinemäßig im Krankenhaus untersuchen. Diagnose: Prostata-Krebs! Von einem Urologen wurde dem geschockten Patienten eine radikale Prostatektomie empfohlen. Der Mann, der in der gegebenen Situation keinen anderen Ausweg für sich sah, entschloss sich zu dem Eingriff – mit katastrophalen Folgen.
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Diagnosefehler und die Haftung des Arztes
Moderator: WernerSchell
Kein Schadensersatz trotz Diagnoseirrtum
Kein Schadensersatz trotz Diagnoseirrtum – so entschied vor Jahren das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt
Der Fall: Einem Arzt unterliefen bei der Behandlung eines Patienten mehrere Diagnosefehler. Er hatte eine Schultereckgelenkverletzung des Patienten erst 11 Monate nach dem Unfall und eine Sehnenruptur nie erkannt. Gleichwohl konnte der Patient den Mediziner nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Und so sah es das OLG: Der Behandlungsvertrag sei zweifelsfrei ein Dienstvertrag. Im Rahmen eines solchen Vertrags schulde ein Arzt nicht eine zutreffende Diagnose, sondern fachgerechtes Vorgehen, da diagnostische Irrtümer nicht Folge vorwerfbaren ärztlichen Versehens sein müssten, sondern Folge der Kompliziertheit der Materie sein könnten. Dementsprechend seien Fehldiagnosen - von medizinisch völlig unvertretbaren Fehlleistungen abgesehen - nur dann als haftungsbegründend anzusehen, wenn elementare Kontrollbefunde nicht erhoben würden oder die Überprüfung einer ersten Arbeitsdiagnose im weiteren Behandlungsverlauf unterblieben sei. Beides sie im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 07.05.1996, 8 U 5/96 -
Der Fall: Einem Arzt unterliefen bei der Behandlung eines Patienten mehrere Diagnosefehler. Er hatte eine Schultereckgelenkverletzung des Patienten erst 11 Monate nach dem Unfall und eine Sehnenruptur nie erkannt. Gleichwohl konnte der Patient den Mediziner nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Und so sah es das OLG: Der Behandlungsvertrag sei zweifelsfrei ein Dienstvertrag. Im Rahmen eines solchen Vertrags schulde ein Arzt nicht eine zutreffende Diagnose, sondern fachgerechtes Vorgehen, da diagnostische Irrtümer nicht Folge vorwerfbaren ärztlichen Versehens sein müssten, sondern Folge der Kompliziertheit der Materie sein könnten. Dementsprechend seien Fehldiagnosen - von medizinisch völlig unvertretbaren Fehlleistungen abgesehen - nur dann als haftungsbegründend anzusehen, wenn elementare Kontrollbefunde nicht erhoben würden oder die Überprüfung einer ersten Arbeitsdiagnose im weiteren Behandlungsverlauf unterblieben sei. Beides sie im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 07.05.1996, 8 U 5/96 -
Hörsturz übersehen – keine Schadenersatzpflicht
Diagnose falsch, Verordnung richtig, Patient geschädigt
Hörsturz übersehen – keine Schadenersatzpflicht
Ein Arzt therapiert nicht nachvollziehbar. Dennoch wird er nicht Schadenersatz-pflichtig. Es bleibt bei dem Grundsatz: Der Patient muss die jeweilige Schädigung nachweisen.
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Daher könne auch offen
bleiben, ob dieser eine Fehldiagnose gestellt und den Mann falsch therapiert habe. Der Patient könne kein Schmerzensgeld beanspruchen (Az.: 5 U 1085/99).
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Quelle: http://www.aerztlichepraxis.de/aktuell/ ... ik/aktuell
Hörsturz übersehen – keine Schadenersatzpflicht
Ein Arzt therapiert nicht nachvollziehbar. Dennoch wird er nicht Schadenersatz-pflichtig. Es bleibt bei dem Grundsatz: Der Patient muss die jeweilige Schädigung nachweisen.
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Daher könne auch offen
bleiben, ob dieser eine Fehldiagnose gestellt und den Mann falsch therapiert habe. Der Patient könne kein Schmerzensgeld beanspruchen (Az.: 5 U 1085/99).
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Hüftleiden eines Neugeborenen unterschätzt !
Klinik muß für Diagnosefehler 25 000 Euro zahlen
KÖLN (eb). Unterschätzen Kinderärzte bei einem Neugeborenen ein Hüftleiden und sorgen nicht umgehend für eine orthopädische Untersuchung, begehen sie einen schweren Behandlungsfehler - auch dann, wenn die Heilungschancen von Anfang an nur äußerst gering sind und nachbehandelnde Ärzte ebenfalls Fehler machen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg hervor.
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Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen: 1 U 26/00
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Weiter unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/0 ... echt/recht
KÖLN (eb). Unterschätzen Kinderärzte bei einem Neugeborenen ein Hüftleiden und sorgen nicht umgehend für eine orthopädische Untersuchung, begehen sie einen schweren Behandlungsfehler - auch dann, wenn die Heilungschancen von Anfang an nur äußerst gering sind und nachbehandelnde Ärzte ebenfalls Fehler machen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg hervor.
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Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen: 1 U 26/00
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Diagnosefehler – dennoch eine Haftung
Diagnosefehler – dennoch eine Haftung
Eltern eines schwerbehinderten Kinds können einer Gynäkologin bei einer falschen Diagnose nicht die erhöhten Unterhaltskosten aufbürden. Kann man das wirklich glauben. Ja man kann:
Das Landgericht München hat nämlich entschieden (Az.: 9 O 17843/00), dass selbst grobe Fehler bei der vorgeburtlichen Diagnose keine Haftung begründen. Der Fall: Die Eltern ließen in der 34. Schwangerschaftswoche die Geburt einleiten, nachdem ihnen versichert worden war, dass das Baby sofort sterben werde. Doch das Kind überlebte. Die Eltern verlangten nun von der Ärztin 14.000 Euro. Sie argumentierten, dass bei einer rechtzeitigen Abtreibung des Kindes diese Kosten nicht entstanden wären.
Eltern eines schwerbehinderten Kinds können einer Gynäkologin bei einer falschen Diagnose nicht die erhöhten Unterhaltskosten aufbürden. Kann man das wirklich glauben. Ja man kann:
Das Landgericht München hat nämlich entschieden (Az.: 9 O 17843/00), dass selbst grobe Fehler bei der vorgeburtlichen Diagnose keine Haftung begründen. Der Fall: Die Eltern ließen in der 34. Schwangerschaftswoche die Geburt einleiten, nachdem ihnen versichert worden war, dass das Baby sofort sterben werde. Doch das Kind überlebte. Die Eltern verlangten nun von der Ärztin 14.000 Euro. Sie argumentierten, dass bei einer rechtzeitigen Abtreibung des Kindes diese Kosten nicht entstanden wären.