Schweigepflicht und die anonymisierte Falldarstellung
In einer Mailingliste ergab sich u.a. der nachfolgende Schriftwechsel. Er wird anonymsiert vorgestellt:
Herr ... schrieb:
.... eine medizinische (hochschulnahe) Facheinrichtung bittet mich als Betreuer eines Klienten, eine Einverständniserklärung zu erteilen, die ärztliche Behandlung in anonymisierter Form bei einer Fachtagung vorzustellen. Aufgabenkreis der Betreuung: U.a. Wahrnehmung der Rechte bei einer Heilbehandlung, Vertr. ggü. Behörden und Gerichten, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensorge, ... Die Einwilligungsfähigkeit des Betreuten ist grenzwertig und aktuell ärztlich nicht festgestellt worden. Ist eine Einverständniserklärung aufgrund der Anonymisierung überhaupt nötig und durch mich als Betreuer wirksam möglich? ....
Sehr geehrter Herr ...,
wenn bei der "Falldarstellung" keine persönlichen Daten und Informationen der betreuten Person in die Öffentlichkeit gelangen (also die Geheimnisse des einzelnen Patienten nach § 203 StGB unberührt bleiben), halte ich eine ausdrückliche Einwilligung zur anonymisierten Vorstellung des Therapiegeschehens für nicht erforderlich. Über den Aufgabenkreis etc. muss m.E. überhaupt nicht diskutiert werden. Eine Einwilligung wäre nur dann geboten, wenn bei der Falldarstellung, auch nur zu wenigen Einzelheiten, eine konkrete Person erkennbar würde.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
Schweigepflicht und die anonymisierte Falldarstellung
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Schweigepflicht der Mitarbeiter im Gesundheitswesen
Zum Thema Schweigepflicht gibt es einen aktuellen Zeitschriftenartikel:
Werner Schell:
Die Schweigepflicht der Mitarbeiter im Gesundheitswesen ist das Fundament für das Vertrauen des Patienten
Fundstelle: Zeitschrift "Kinderkrankenschwester", Ausgabe 03/2011, Seite 108ff.
Werner Schell:
Die Schweigepflicht der Mitarbeiter im Gesundheitswesen ist das Fundament für das Vertrauen des Patienten
Fundstelle: Zeitschrift "Kinderkrankenschwester", Ausgabe 03/2011, Seite 108ff.