Schweiz: Aerzte- und Lebensschutzorganisationen reichen Beschwerden gegen Suizidbegleitungs-Vereinbarung ein
Zuerich (ALfA). Human Life International (HLI) in der Schweiz, die Vereinigung Katholischer Aerzte der Schweiz (VKAS) und die Schweizerische Gesellschaft fuer Bioethik (SGBE) fechten die Vereinbarung zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zuerich und der Organisation Exit ueber die Beihilfe zum Suizid juristisch an. Dazu haben die Organisationen gemeinsam eine Beschwerde an das Bundesgericht und zugleich eine Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zuerich eingereicht, erklaerte HLI-Schweiz am 11. September in einer Pressemitteilung. In der Vereinbarung zwischen Exit und der Justiz geht es um Art und Weise der Durchfuehrung der Suizidbegleitung, vor allem bezueglich Pruefung, Klaerung und Dokumentation der Voraussetzungen fuer eine Begleitung. Die ausschliessliche Verwendung eines bestimmten Medikamentes als Sterbemittel sowie der Umgang damit wird ebenfalls festgehalten (siehe ALfA-Newsletter 27/09 vom 11.07.2009).
Zur Erlaeuterung fuer die Beschwerde an das Bundesgericht heisst es in der Mitteilung, laut Neue Zuercher Zeitung NZZ vom 5. Juli haben mehrere bekannte Staatsrechtler erklaert, eine solche Vereinbarung, wie sie die Oberstaatsanwaltschaft mit Exit eingegangen ist, koenne von einer Staatsanwaltschaft gar nicht abgeschlossen werden. Sie ueberschreite damit ihre Kompetenzen. Bei der "Vereinbarung ueber die organisierte Suizidhilfe" handle es sich gemaess der Medienmitteilung der Oberstaatsanwaltschaft sogar um "Standesregeln fuer Sterbehilfeorganisationen". "Damit wird der ethisch-moralisch aeusserst umstrittenen Suizidbeihilfe gar ein staatliches Guetesiegel aufgedrueckt", so HLI. Der sogenannte Sterbetourismus sei auch nach dieser Regelung moeglich.
"Da die Oberstaatsanwaltschaft durch die Vereinbarung mit Exit offensichtlich zugunsten einer bundesweiten gesetzlichen Regelung auf den Bundesrat Druck machen will, setzen die beschwerdefuehrenden Organisationen und mitunterzeichnenden Personen mit ihrem juristischen Vorgehen ein klares Zeichen. In einem demokratischen Rechtsstaat sind nicht umsonst die Exekutive, Legislative und die Judikative voneinander getrennt", so die drei Organisationen. Fuer die Beschwerde haben sie die aufschiebende Wirkung beantragt.
HLI-Schweiz, die VKAS und die SGBE setzen sich fuer die Foerderung der Palliativmedizin in der Ausbildung der Aerzte und des Pflegepersonals ein. Die in Deutschland gemachten positiven Erfahrungen mit Hospizen fuer Sterbende im Endstadium koennten laut HLI problemlos auf die Schweiz uebertragen werden. "Damit koennten Suizide vermieden und positive Zeichen gesetzt werden, dass Kranke, Behinderte und Sterbende von unserer Gesellschaft mitgetragen werden", so die Lebensrechtsvereinigung abschliessend.
Weitere Informationen:
Schweiz: Oberstaatsanwaltschaft Zuerich und Sterbehilfeorganisation Exit unterzeichnen Vereinbarungen zu Suizidhilfe
ALfA-Newsletter 27/09 vom 11.07.2009
http://www.alfa-ev.de/aktuelles/archiv- ... d6abeefec9
Human Life International (HLI) Schweiz
http://www.human-life.ch/
Quelle: Mitteilung vom 13.9.2009
Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V.
Geschaeftsstelle Augsburg:
Ottmarsgaesschen 8
D-86152 Augsburg
Telefon: 08 21 / 51 20 31
Telefax: 08 21 - 15 64 07
E-Mail: bgs@alfa-ev.de
Internet: http://www.alfa-ev.de
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Moderator: WernerSchell
Sterbehilfe: Keine Lösung für schwerstkranke Menschen
Organisierte Sterbehilfe: Keine Lösung für schwerstkranke Menschen
Im Schweizer Kanton Zürich ist heute (15. September) eine Vereinbarung über die organisierte Sterbehilfe in Kraft getreten. Mit dieser Vereinbarung zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürichs und der Sterbehilfeorganisation Exit geht es um die Einführung von „Standesregeln“ beim assistierten Suizid.
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Schwerstkranken Menschen sollte nicht durch einen organsierten Suizid geholfen werden. Vielmehr muss eine Gesellschaft alles tun, damit sie nicht das Gefühl bekommen, ihren Angehörigen zur Last zu fallen.
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http://www.aerzteblatt.de/v4/news/lette ... m&id=32433
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