Dignitas: Niederlage vor schweizerischem Bundesgericht
Lausanne – Die umstrittene Sterbehilfeorganisation Dignitas hat eine Niederlage vor dem höchsten Gericht der Schweiz erlitten. Die Bundesrichter in Lausanne bestätigten in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil eine Entscheidung der nationalen Arzneimittelbehörde Swissmedic http://www.swissmedic.ch/
Demnach ist es Dignitas verboten, Natrium-Pentobarbital zur Suizidhilfe zu beziehen, zu verwenden und aufzubewahren. Das Schlafmittel führt in hohen Dosen zur Lähmung des Atemzentrums und zum Tod durch Ersticken. In den rund 10 Jahren seines Bestehens hat Dignitas bei mehr als 900 Menschen zum Sterben beigetragen.
.... (mehr)
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/3 ... ericht.htm
aerzteblatt.de
Sterbehilfe: Scharfe Kritik an Dignitas-Vorhaben
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=36103
Sterbehilfe - Dignitas unterliegt vor Gericht
Moderator: WernerSchell
Dignitas - Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe
Deutsche Hospiz Stiftung:
Dem aktuellen Rückschlag für Dignitas muss ein Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe folgen
Berlin. "Dignitas hat einen herben Rückschlag erlitten. Das letztinstanzliche Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes, dass die Suizidbeihilfeorganisation das bisher bevorzugte tödliche Mittel Natrium-Pentobarbital weder selbst beziehen, noch verwenden, aufbewahren oder abgeben darf, ist ein Schlag ins Kontor von Ludwig A. Minelli", kommentiert der Geschäftsführende Vorstand der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, das gestern bekannt gewordene Urteil. "Dabei hat das Gericht noch sehr höflich formuliert, als es seine Befürchtung ausdrückte, dass nicht sicher gestellt werden könne, dass Dignitas über das nötige qualifizierte Fachpersonal verfüge, um den missbrauchsfreien Einsatz von Natrium-Pentobarbital zu garantieren. Klar muss sein: Bei Dignitas arbeiten Dilettanten, die Menschen in kargen Wohnungen oder gar auf Parkplätzen beim Suizid unterstützen. Es ist nur zu begrüßen, dass Dignitas immer mehr unter Druck gerät."
Schweizer Verhältnisse abwenden - kaum kontrollierbare Grauzonen verhindern
Brysch fordert die Schweizer Politik auf, jetzt endlich entschlossen auf die Vorwürfe von Schweizer Strafermittlungsbehörden zu reagieren, dass Minelli seine Buchhaltung verschlossen hält. "Bei den Summen, die Minelli für die Suizidbeihilfe verlangt, liegt der Verdacht nahe, dass der geschäftstüchtige Dignitas-Chef sich an seiner zynischen Tätigkeit bereichert. Suizidbeihilfe aus ,selbstsüchtigen Motiven' ist aber auch in der Schweiz untersagt", stellt Brysch klar. "Für Deutschland wiederum kann die Lehre aus diesen Zuständen nur sein, dass es nicht reicht, bloß die gewerbliche Suizidbeihilfe zu verbieten, wie das einige Bundesländer fordern. Kaum kontrollierbare Grauzonen wären die Folge. Wer Verhältnisse wie in der Schweiz verhindern will, muss die geschäftsmäßige, das heißt die wiederholte Suizidbeihilfe unter Strafe stellen. Hier ist die Politik gefordert, endlich zu handeln."
Hintergrund
Die gemeinnützige und unabhängige Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung ist die Sprecherin der Schwerstkranken und Sterbenden. Sie finanziert sich ausschließlich aus Spenden und Beiträgen von über 55.000 Mitgliedern und Förderern.
Quelle: Mitteilung vom 9.4.2009
Matthias Hartmann: Tel.: 030/ 2 84 44 84 2 hartmann@hospize.de
Dem aktuellen Rückschlag für Dignitas muss ein Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe folgen
Berlin. "Dignitas hat einen herben Rückschlag erlitten. Das letztinstanzliche Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes, dass die Suizidbeihilfeorganisation das bisher bevorzugte tödliche Mittel Natrium-Pentobarbital weder selbst beziehen, noch verwenden, aufbewahren oder abgeben darf, ist ein Schlag ins Kontor von Ludwig A. Minelli", kommentiert der Geschäftsführende Vorstand der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, das gestern bekannt gewordene Urteil. "Dabei hat das Gericht noch sehr höflich formuliert, als es seine Befürchtung ausdrückte, dass nicht sicher gestellt werden könne, dass Dignitas über das nötige qualifizierte Fachpersonal verfüge, um den missbrauchsfreien Einsatz von Natrium-Pentobarbital zu garantieren. Klar muss sein: Bei Dignitas arbeiten Dilettanten, die Menschen in kargen Wohnungen oder gar auf Parkplätzen beim Suizid unterstützen. Es ist nur zu begrüßen, dass Dignitas immer mehr unter Druck gerät."
Schweizer Verhältnisse abwenden - kaum kontrollierbare Grauzonen verhindern
Brysch fordert die Schweizer Politik auf, jetzt endlich entschlossen auf die Vorwürfe von Schweizer Strafermittlungsbehörden zu reagieren, dass Minelli seine Buchhaltung verschlossen hält. "Bei den Summen, die Minelli für die Suizidbeihilfe verlangt, liegt der Verdacht nahe, dass der geschäftstüchtige Dignitas-Chef sich an seiner zynischen Tätigkeit bereichert. Suizidbeihilfe aus ,selbstsüchtigen Motiven' ist aber auch in der Schweiz untersagt", stellt Brysch klar. "Für Deutschland wiederum kann die Lehre aus diesen Zuständen nur sein, dass es nicht reicht, bloß die gewerbliche Suizidbeihilfe zu verbieten, wie das einige Bundesländer fordern. Kaum kontrollierbare Grauzonen wären die Folge. Wer Verhältnisse wie in der Schweiz verhindern will, muss die geschäftsmäßige, das heißt die wiederholte Suizidbeihilfe unter Strafe stellen. Hier ist die Politik gefordert, endlich zu handeln."
Hintergrund
Die gemeinnützige und unabhängige Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung ist die Sprecherin der Schwerstkranken und Sterbenden. Sie finanziert sich ausschließlich aus Spenden und Beiträgen von über 55.000 Mitgliedern und Förderern.
Quelle: Mitteilung vom 9.4.2009
Matthias Hartmann: Tel.: 030/ 2 84 44 84 2 hartmann@hospize.de
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Diskurs wird unnötig strapaziert!
„Nach dem Entscheid des Schweizer Bundesgerichts gegen die umstrittene Sterbehilfeorganisation Dignitas hat die Deutsche Hospiz Stiftung die Forderung nach einem gesetzlichen Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid bekräftigt.
Stiftungsvorstand Eugen Brysch sprach am Donnerstag in Berlin von einem „Schlag ins Kontor“ der Dignitas-Akteure. Bei Dignitas arbeiteten „Dilettanten, die Menschen in kargen Wohnungen oder gar auf Parkplätzen beim Suizid unterstützen“, so Brysch (Quelle: Ärzteblatt.de v. 09.04.09)
Es gelte, Schweizer Verhältnisse in Deutschland gesetzlich zu verhindern und sollte diese Vision der Deutschen Hospiz Stiftung hierzulande wirklich umgesetzt werden, so wäre die Bundesrepublik eines der Schlusslichter in Europa mit Blick auf die Möglichkeit eines selbstbestimmten Sterbens auch und gerade mit einer in Einzelfällen gebotenen ärztlichen Assistenz.
Eugen Brysch vermeidet es tunlichst, in dem bedeutsamen Diskurs hinreichend präzise zu differenzieren: die geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid ist nur einer der Aspekte, die es gilt, in einem Gesetz zu regeln. Gewichtiger erscheint allerdings eine Regelung resp. Änderung des Strafrechts dahingehend, dass in bestimmten Situationen die ärztliche Assistenz beim Suizid legalisiert wird, so wie es eben auch in der Schweiz oder in anderen europäischen Ländern der Fall ist und dass hierbei die „Standesethik“ der Ärzteschaft eine verfassungskonforme Ausgestaltung erfährt.
Pointiert ausgedrückt wäre dann die ärztliche Assistenz beim Suizid eine im Gemeinwohl liegende öffentliche Aufgabe, die dann selbstverständlich als Leistung der Ärzteschaft von den Kassen zu vergüten wäre. Es ist keine Frage, dass die Suizidbeihilfe zuvörderst in den „Händen der Ärzteschaft“ liegen sollte, so dass der Hinweis auf die „geschäftsmäßige Beihilfe“ eher dazu verleitet, Furcht und Schreckensvisionen zu verbreiten. Die wohlverstandene Suizidbeihilfe durch eine ärztliche Assistenz soll eben nicht als Dienstleistung angeboten werden, deren Preis letztlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern als eine echte Handlungsoption für all diejenigen Patienten, denen aufgrund ihres Schicksals ein selbstbestimmtes Sterben durch einen Suizid nicht mehr möglich ist.
Unsere Gesellschaft ist aufgefordert, darüber zu befinden, ob es wirklich kein Recht auf Tötung gibt, wie dies insbesondere seit Monaten von der Deutschen Hospiz Stiftung gebetsmühlenartig betont wird.
Mit Blick auf Luxemburgs wird darauf verwiesen, dass dieses Land mit der Legalisierung aus dem zivilisatorischen Konsens ausgeschert sei (vgl. dazu DHS, Mitteilung v. 19.12.09). Ob dem so ist, steht nachhaltig zu bezweifeln an, da der von der Deutschen Hospiz Stiftung bemühte „zivilisatorischen Konsens“ eben nicht (!) festgestellt werden kann, wie etliche Umfragen belegen.
Eher das Gegenteil ergibt sich aus den Umfragen: es wird in erster Linie eine Legalisierung befürwortet und da muss es schon verwundern, wenn uns hier ein (vermeintlicher) gesellschaftlicher Konsens vorgehalten wird, der so jedenfalls nicht existiert.
Der „Feldzug“ der Deutschen Hospiz Stiftung gegen Dignitas sollte nicht auf Dauer den Blick für die hierzulande geforderte Debatte eintrüben, mal ganz davon abgesehen, dass mit solchen Seitenhieben sich eine gewisse Arroganz gegenüber unseren europäischen Nachbarländern offenbart, die nicht zu tolerieren ist. Die Regelungen nicht nur in der Schweiz, sondern auch insbesondere in den Benelux-Staaten sind vielmehr beredte Beispiele für ein modernes Grundrechtsverständnis, das durch die Mehrheit der demokratisch und rechtsstaatlich verfassten Gesellschaft eingefordert wurde. Entgegen der Auffassung der Deutschen Hospiz Stiftung dürften wir hierzulande vielmehr eines der Schlusslichter in Europa sein, zumal es wertkonservative Verbände, Kirchen und Standesorganisationen gibt, die sich schlicht in dieser Frage über gesellschaftliche Mehrheiten hinwegsetzen und offensichtlich der bundesdeutsche Gesetzgeber sich hiervon beeindrucken lässt, obgleich doch die Staatsgewalt nach der Staatsfundamentalnorm des Art. 20 III GG vom Volke auszugehen scheint und zwar nicht nur in Wahlen, sondern auch in Abstimmungen, wie all zu gerne von den konservativen Kräften übersehen wird.
Des Volkes Meinung allerdings spiegelt den Wunsch nach einer Liberalisierung der Regelungen wider und da hilft es wenig, wenn Allianzen zwischen „mächtigen“ außerparlamentarischen Institutionen geschmiedet werden, in denen die StaatsbürgerInnen kaum vorkommen.
Lutz Barth, 10.04.09
Stiftungsvorstand Eugen Brysch sprach am Donnerstag in Berlin von einem „Schlag ins Kontor“ der Dignitas-Akteure. Bei Dignitas arbeiteten „Dilettanten, die Menschen in kargen Wohnungen oder gar auf Parkplätzen beim Suizid unterstützen“, so Brysch (Quelle: Ärzteblatt.de v. 09.04.09)
Es gelte, Schweizer Verhältnisse in Deutschland gesetzlich zu verhindern und sollte diese Vision der Deutschen Hospiz Stiftung hierzulande wirklich umgesetzt werden, so wäre die Bundesrepublik eines der Schlusslichter in Europa mit Blick auf die Möglichkeit eines selbstbestimmten Sterbens auch und gerade mit einer in Einzelfällen gebotenen ärztlichen Assistenz.
Eugen Brysch vermeidet es tunlichst, in dem bedeutsamen Diskurs hinreichend präzise zu differenzieren: die geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid ist nur einer der Aspekte, die es gilt, in einem Gesetz zu regeln. Gewichtiger erscheint allerdings eine Regelung resp. Änderung des Strafrechts dahingehend, dass in bestimmten Situationen die ärztliche Assistenz beim Suizid legalisiert wird, so wie es eben auch in der Schweiz oder in anderen europäischen Ländern der Fall ist und dass hierbei die „Standesethik“ der Ärzteschaft eine verfassungskonforme Ausgestaltung erfährt.
Pointiert ausgedrückt wäre dann die ärztliche Assistenz beim Suizid eine im Gemeinwohl liegende öffentliche Aufgabe, die dann selbstverständlich als Leistung der Ärzteschaft von den Kassen zu vergüten wäre. Es ist keine Frage, dass die Suizidbeihilfe zuvörderst in den „Händen der Ärzteschaft“ liegen sollte, so dass der Hinweis auf die „geschäftsmäßige Beihilfe“ eher dazu verleitet, Furcht und Schreckensvisionen zu verbreiten. Die wohlverstandene Suizidbeihilfe durch eine ärztliche Assistenz soll eben nicht als Dienstleistung angeboten werden, deren Preis letztlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern als eine echte Handlungsoption für all diejenigen Patienten, denen aufgrund ihres Schicksals ein selbstbestimmtes Sterben durch einen Suizid nicht mehr möglich ist.
Unsere Gesellschaft ist aufgefordert, darüber zu befinden, ob es wirklich kein Recht auf Tötung gibt, wie dies insbesondere seit Monaten von der Deutschen Hospiz Stiftung gebetsmühlenartig betont wird.
Mit Blick auf Luxemburgs wird darauf verwiesen, dass dieses Land mit der Legalisierung aus dem zivilisatorischen Konsens ausgeschert sei (vgl. dazu DHS, Mitteilung v. 19.12.09). Ob dem so ist, steht nachhaltig zu bezweifeln an, da der von der Deutschen Hospiz Stiftung bemühte „zivilisatorischen Konsens“ eben nicht (!) festgestellt werden kann, wie etliche Umfragen belegen.
Eher das Gegenteil ergibt sich aus den Umfragen: es wird in erster Linie eine Legalisierung befürwortet und da muss es schon verwundern, wenn uns hier ein (vermeintlicher) gesellschaftlicher Konsens vorgehalten wird, der so jedenfalls nicht existiert.
Der „Feldzug“ der Deutschen Hospiz Stiftung gegen Dignitas sollte nicht auf Dauer den Blick für die hierzulande geforderte Debatte eintrüben, mal ganz davon abgesehen, dass mit solchen Seitenhieben sich eine gewisse Arroganz gegenüber unseren europäischen Nachbarländern offenbart, die nicht zu tolerieren ist. Die Regelungen nicht nur in der Schweiz, sondern auch insbesondere in den Benelux-Staaten sind vielmehr beredte Beispiele für ein modernes Grundrechtsverständnis, das durch die Mehrheit der demokratisch und rechtsstaatlich verfassten Gesellschaft eingefordert wurde. Entgegen der Auffassung der Deutschen Hospiz Stiftung dürften wir hierzulande vielmehr eines der Schlusslichter in Europa sein, zumal es wertkonservative Verbände, Kirchen und Standesorganisationen gibt, die sich schlicht in dieser Frage über gesellschaftliche Mehrheiten hinwegsetzen und offensichtlich der bundesdeutsche Gesetzgeber sich hiervon beeindrucken lässt, obgleich doch die Staatsgewalt nach der Staatsfundamentalnorm des Art. 20 III GG vom Volke auszugehen scheint und zwar nicht nur in Wahlen, sondern auch in Abstimmungen, wie all zu gerne von den konservativen Kräften übersehen wird.
Des Volkes Meinung allerdings spiegelt den Wunsch nach einer Liberalisierung der Regelungen wider und da hilft es wenig, wenn Allianzen zwischen „mächtigen“ außerparlamentarischen Institutionen geschmiedet werden, in denen die StaatsbürgerInnen kaum vorkommen.
Lutz Barth, 10.04.09
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!
Niederlage für Sterbehilfeorganisation Dignitas
Urteil des Schweizer Bundesgerichts: Niederlage fuer Sterbehilfeorganisation Dignitas
Lausanne / Berlin (ALfA). Die Sterbehilfe-Organisation Dignitas hat vor dem Schweizer Bundesgericht eine herbe Niederlage einstecken muessen. Konkret wollte Dignitas fuer einen Sterbewilligen die aerztlich verschriebene Dosis eines bestimmten Schlafmittels, das in hohen Dosen zur Laehmung des Atemzentrums und zum Tod durch Ersticken fuehrt, selbst in der Apotheke abholen, anschliessend aufbewahren und dem Betroffenen verabreichen. Zudem verlangten die Sterbehelfer eine Reserve, falls der Patient das Mittel bei seinem Suizidversuch erbrechen oder verschuetten sollte. Die nationale Arzneimittelbehoerde Swissmedic hatte dies jedoch abgelehnt. Hiergegen hatte Dignitas Beschwerde vor Gericht eingelegt und war damit bereits im Oktober letzten Jahres beim Bundesverwaltungsgericht abgeblitzt. Die Bundesrichter in Lausanne bestaetigten nun in einem am 8. April veroeffentlichten Urteil die Entscheidung von Swissmedic. Demnach bleibt es Dignitas verboten, das Schlafmittel zur Suizidhilfe zu beziehen, zu verwenden und aufzubewahren.
Dignitas hatte bei seiner Beschwerde auf das schweizerische Betaeubungsmittelgesetz verwiesen, das dem Roten Kreuz und aehnlichen Institutionen den Besitz von groesseren Mengen an Betaeubungsmitteln aus humanitaeren Gruenden, z.B. zur Versorgung Verletzter in einem Katastrophenfall, erlaubt. Nach Ansicht der Richter koenne die Suizidhilfe diesen Aktivitaeten jedoch nicht gleichgestellt werden. Die Suizidhilfe diene nicht im allgemeinen Interesse dem Erhalt des Lebens, sondern im Gegenteil dessen Beendigung aufgrund eines individuellen Wertentscheids im Einzelfall, heisst es in der Urteilsbegruendung. Zudem finde die Taetigkeit des Beschwerdefuehrers im Inland statt und es koenne nicht gesagt werden, dass er als privatrechtlicher Verein ueber das noetige Fachpersonal verfuegen wuerde, um den missbrauchsfreien Einsatz des Schlafmittels sicherstellen zu koennen. Bei der Freitodbegleitung liege schliesslich auch keine Notsituation vor, welche eine Ausnahme-Bewilligung im Sinne des Betaeubungsmittelsgesetzes erforderlich machen wuerde. Abschliessend wiesen die Richter auf die noch laufende politische Debatte ueber die Aktivitaeten von Dignitas hin, wozu im eidgenoessischen Parlament Vorstoesse anhaengig seien.
Die Deutsche Hospiz Stiftung zeigte sich erfreut ueber das Urteil. Die hoechstrichterliche Entscheidung sei "ein Schlag ins Kontor von Ludwig A. Minelli", erklaerte der Geschaeftsfuehrer der Deutsche Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, in einer Pressemitteilung vom 9. April. Dabei habe das Gericht es noch sehr hoeflich formuliert, als es seine Befuerchtung ausdrueckte, dass nicht sicher gestellt werden koenne, dass Dignitas ueber das noetige qualifizierte Fachpersonal verfuege, um den missbrauchsfreien Einsatz des Mittels zu garantieren. "Klar muss sein: Bei Dignitas arbeiten Dilettanten, die Menschen in kargen Wohnungen oder gar auf Parkplaetzen beim Suizid unterstuetzen. Es ist nur zu begruessen, dass Dignitas immer mehr unter Druck geraet", sagte Brysch. Er bekraeftigte zudem die Forderung der Deutschen Hospiz Stiftung nach einem gesetzlichen Verbot der geschaeftsmaessigen Beihilfe zum Suizid, um "Schweizer Verhaeltnisse" abzuwenden und kaum kontrollierbare Grauzonen zu verhindern.
Quelle: Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V. - ALfA-Newsletter 14/09 vom 11.04.2009
Inhaltlich verantwortlich: C. Frodl
Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V.
Geschaeftsstelle Augsburg:
Ottmarsgaesschen 8
D-86152 Augsburg
Telefon: 08 21 / 51 20 31
Telefax: 08 21 - 15 64 07
E-Mail: bgs@alfa-ev.de
Internet: http://www.alfa-ev.de
Lausanne / Berlin (ALfA). Die Sterbehilfe-Organisation Dignitas hat vor dem Schweizer Bundesgericht eine herbe Niederlage einstecken muessen. Konkret wollte Dignitas fuer einen Sterbewilligen die aerztlich verschriebene Dosis eines bestimmten Schlafmittels, das in hohen Dosen zur Laehmung des Atemzentrums und zum Tod durch Ersticken fuehrt, selbst in der Apotheke abholen, anschliessend aufbewahren und dem Betroffenen verabreichen. Zudem verlangten die Sterbehelfer eine Reserve, falls der Patient das Mittel bei seinem Suizidversuch erbrechen oder verschuetten sollte. Die nationale Arzneimittelbehoerde Swissmedic hatte dies jedoch abgelehnt. Hiergegen hatte Dignitas Beschwerde vor Gericht eingelegt und war damit bereits im Oktober letzten Jahres beim Bundesverwaltungsgericht abgeblitzt. Die Bundesrichter in Lausanne bestaetigten nun in einem am 8. April veroeffentlichten Urteil die Entscheidung von Swissmedic. Demnach bleibt es Dignitas verboten, das Schlafmittel zur Suizidhilfe zu beziehen, zu verwenden und aufzubewahren.
Dignitas hatte bei seiner Beschwerde auf das schweizerische Betaeubungsmittelgesetz verwiesen, das dem Roten Kreuz und aehnlichen Institutionen den Besitz von groesseren Mengen an Betaeubungsmitteln aus humanitaeren Gruenden, z.B. zur Versorgung Verletzter in einem Katastrophenfall, erlaubt. Nach Ansicht der Richter koenne die Suizidhilfe diesen Aktivitaeten jedoch nicht gleichgestellt werden. Die Suizidhilfe diene nicht im allgemeinen Interesse dem Erhalt des Lebens, sondern im Gegenteil dessen Beendigung aufgrund eines individuellen Wertentscheids im Einzelfall, heisst es in der Urteilsbegruendung. Zudem finde die Taetigkeit des Beschwerdefuehrers im Inland statt und es koenne nicht gesagt werden, dass er als privatrechtlicher Verein ueber das noetige Fachpersonal verfuegen wuerde, um den missbrauchsfreien Einsatz des Schlafmittels sicherstellen zu koennen. Bei der Freitodbegleitung liege schliesslich auch keine Notsituation vor, welche eine Ausnahme-Bewilligung im Sinne des Betaeubungsmittelsgesetzes erforderlich machen wuerde. Abschliessend wiesen die Richter auf die noch laufende politische Debatte ueber die Aktivitaeten von Dignitas hin, wozu im eidgenoessischen Parlament Vorstoesse anhaengig seien.
Die Deutsche Hospiz Stiftung zeigte sich erfreut ueber das Urteil. Die hoechstrichterliche Entscheidung sei "ein Schlag ins Kontor von Ludwig A. Minelli", erklaerte der Geschaeftsfuehrer der Deutsche Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, in einer Pressemitteilung vom 9. April. Dabei habe das Gericht es noch sehr hoeflich formuliert, als es seine Befuerchtung ausdrueckte, dass nicht sicher gestellt werden koenne, dass Dignitas ueber das noetige qualifizierte Fachpersonal verfuege, um den missbrauchsfreien Einsatz des Mittels zu garantieren. "Klar muss sein: Bei Dignitas arbeiten Dilettanten, die Menschen in kargen Wohnungen oder gar auf Parkplaetzen beim Suizid unterstuetzen. Es ist nur zu begruessen, dass Dignitas immer mehr unter Druck geraet", sagte Brysch. Er bekraeftigte zudem die Forderung der Deutschen Hospiz Stiftung nach einem gesetzlichen Verbot der geschaeftsmaessigen Beihilfe zum Suizid, um "Schweizer Verhaeltnisse" abzuwenden und kaum kontrollierbare Grauzonen zu verhindern.
Quelle: Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V. - ALfA-Newsletter 14/09 vom 11.04.2009
Inhaltlich verantwortlich: C. Frodl
Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V.
Geschaeftsstelle Augsburg:
Ottmarsgaesschen 8
D-86152 Augsburg
Telefon: 08 21 / 51 20 31
Telefax: 08 21 - 15 64 07
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