Pflege verweigern - Gefährdung durch Bewohner!
Moderator: WernerSchell
Pflege verweigern - Gefährdung durch Bewohner!
Pflege verweigern - Gefährdung durch Bewohner!
Ich hab' da mal ne Frage....:
Kann ich als Pflegender die pflege eines zu pflegenden verweigern ? Welche rechtlichen Grundlagen habe ich ?
Der Fall ist: Ein Bewohner/Patient (nicht Dement) beleidigt mich und versucht mich, als pflegender, zu schlagen. Nun will ich die Pflege dieses Bewohners/Patienten gegenüber meines Arbeitgebers verweigern. Es handelt sich nur um diesen einen Bewohner/Patient, mit dem auch KollegInnen schon Schwierigkeiten hatten.
Ich möchte meinen Arbeitgeber schriftlich darüber in Kenntnis setzen.
Ich hab' da mal ne Frage....:
Kann ich als Pflegender die pflege eines zu pflegenden verweigern ? Welche rechtlichen Grundlagen habe ich ?
Der Fall ist: Ein Bewohner/Patient (nicht Dement) beleidigt mich und versucht mich, als pflegender, zu schlagen. Nun will ich die Pflege dieses Bewohners/Patienten gegenüber meines Arbeitgebers verweigern. Es handelt sich nur um diesen einen Bewohner/Patient, mit dem auch KollegInnen schon Schwierigkeiten hatten.
Ich möchte meinen Arbeitgeber schriftlich darüber in Kenntnis setzen.
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Hallo Loopo1,
Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich dem Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dies bedeutet im Kern, dass man den konkreten Anweisungen Folge zu leisten hat. Die Verweigerung der im Berufsbild liegenden Aufgaben ist im Allgemeinen rechtlich nicht möglich. Der frühere § 8 BAT besagte, dass man strafbare Handlungen nicht ausführen darf und insoweit natürlich Verweigerungsmöglichkeiten hat.
Die pflegerische Versorgung eines schwierigen Patienten gehört zunächst einmal nicht zu den Angelegenheiten, die einer Verweigerung zugänglich sind. Eine Verweigerung kann sich aber dann ergeben, wenn es an der fachlichen Kompetenz mangelt, mit dem konkreten Auftrag richtig umzugehen, oder wenn konkrete unmittelbare Schädigungen zu befürchten sind.
Da der Sachverhalt nur ganz allgemein beschrieben ist, kann eine weitergehende Erörterung kaum geführt werden. Richtig ist auf jeden Fall, die Pflegedienstleitung sofort über die Situation zu unterrichten und nähere Weisungen einzuholen. Dann müsste man weiter sehen. Daran anschließen kann sich eine schriftliche Diskussion. Dabei können oder müssen die näheren Umstände dargelegt werden. Zu bedenken ist im Übrigen auch, dass Pflegende auch schwierige Situationen meistern müssen.
Weitere Informationen mit "Suchen" auffindbar:
Direktionsrecht
Weigerungsrecht
Sorgfaltspflicht ....
Hilft das zunächst???
Gruß
Herbert Kunst
Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich dem Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dies bedeutet im Kern, dass man den konkreten Anweisungen Folge zu leisten hat. Die Verweigerung der im Berufsbild liegenden Aufgaben ist im Allgemeinen rechtlich nicht möglich. Der frühere § 8 BAT besagte, dass man strafbare Handlungen nicht ausführen darf und insoweit natürlich Verweigerungsmöglichkeiten hat.
Die pflegerische Versorgung eines schwierigen Patienten gehört zunächst einmal nicht zu den Angelegenheiten, die einer Verweigerung zugänglich sind. Eine Verweigerung kann sich aber dann ergeben, wenn es an der fachlichen Kompetenz mangelt, mit dem konkreten Auftrag richtig umzugehen, oder wenn konkrete unmittelbare Schädigungen zu befürchten sind.
Da der Sachverhalt nur ganz allgemein beschrieben ist, kann eine weitergehende Erörterung kaum geführt werden. Richtig ist auf jeden Fall, die Pflegedienstleitung sofort über die Situation zu unterrichten und nähere Weisungen einzuholen. Dann müsste man weiter sehen. Daran anschließen kann sich eine schriftliche Diskussion. Dabei können oder müssen die näheren Umstände dargelegt werden. Zu bedenken ist im Übrigen auch, dass Pflegende auch schwierige Situationen meistern müssen.
Weitere Informationen mit "Suchen" auffindbar:
Direktionsrecht
Weigerungsrecht
Sorgfaltspflicht ....
Hilft das zunächst???
Gruß
Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de
Hallo, Herbert !
Heisst das im konkreten Fall, wenn die PDL mir sagt, das ich diesen Patienten/Bewohner pflegen (sprich: mich schlagen lassen) muss, ich KEINE rechtlich abgesicherte Möglichkeit habe, dies zu verweigern ?
Ich denke, nach 28 Jahren Beruf mangelt es mir nicht an kompetenz, aber hier habe ich meinen Meister gefunden !
Heisst das im konkreten Fall, wenn die PDL mir sagt, das ich diesen Patienten/Bewohner pflegen (sprich: mich schlagen lassen) muss, ich KEINE rechtlich abgesicherte Möglichkeit habe, dies zu verweigern ?
Ich denke, nach 28 Jahren Beruf mangelt es mir nicht an kompetenz, aber hier habe ich meinen Meister gefunden !
Hallo Loopo1,
achte einfach darauf, das du bei den nächsten Pflegeeinsätzen bei dem Bewohner einen Zeugen dabei hast, der dessen Verhalten bestätigen kann. Wenn der Bewohner einen rechtlichen Betreuer, und Besuch hat, kann es helfen, nachdem ein Zeuge das Geschehen gesehen hat, mit diesen darüber zu sprechen. Erst wenn das nicht hilft würde ich den Arbeitgeber "über mögliche anstehende Probleme" mit der Pflege des Bewohners informieren. Erst wenn er dann nichts unternimmt, und sich nichts ändert, solltest du über weitere Schritte nachdenken.
Helmut
achte einfach darauf, das du bei den nächsten Pflegeeinsätzen bei dem Bewohner einen Zeugen dabei hast, der dessen Verhalten bestätigen kann. Wenn der Bewohner einen rechtlichen Betreuer, und Besuch hat, kann es helfen, nachdem ein Zeuge das Geschehen gesehen hat, mit diesen darüber zu sprechen. Erst wenn das nicht hilft würde ich den Arbeitgeber "über mögliche anstehende Probleme" mit der Pflege des Bewohners informieren. Erst wenn er dann nichts unternimmt, und sich nichts ändert, solltest du über weitere Schritte nachdenken.

@ loopo1loopo1 hat geschrieben:Hallo, Herbert !
Heisst das im konkreten Fall, wenn die PDL mir sagt, das ich diesen Patienten/Bewohner pflegen (sprich: mich schlagen lassen) muss, ich KEINE rechtlich abgesicherte Möglichkeit habe, dies zu verweigern ?
Ich denke, nach 28 Jahren Beruf mangelt es mir nicht an kompetenz, aber hier habe ich meinen Meister gefunden !
denke auch nicht das es was mit mangelnder Kompetenz zu tun hat, es ist wohl eher die Chemie die nicht stimmt...
wäre es nicht am sinnvollsten wenn der Pat/ BW ausgetauscht würde.. du arbeitest stationäre??, du tauscht einfach mit einem Kollegen einen Bewohner aus, denn diese Situation ist doch nun nicht wirklich zufriedenstellend, weder für den BW noch für dich....
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Arbeitgeber muss Fürsorgepflicht wahrnehmen
Hallo,loopo1 hat geschrieben:... Heisst das im konkreten Fall, wenn die PDL mir sagt, das ich diesen Patienten/Bewohner pflegen (sprich: mich schlagen lassen) muss, ich KEINE rechtlich abgesicherte Möglichkeit habe, dies zu verweigern ? Ich denke, nach 28 Jahren Beruf mangelt es mir nicht an kompetenz, aber hier habe ich meinen Meister gefunden !
ich hatte ja ausdrücklich ein Gespräch mit der PDL vorgeschlagen. Dazu wird auch gehören abzuklären, wie denn weiter vorgegangen wird. Es muss natürlich sichergestellt werden, dass die Pflegekräfte nicht selbst in Gefahr geraten. Dazu muss der PDL etwas einfallen: Entweder Austausch der Kräfte, wenn das hilft. Oder es müssen zwei Pflegekräfte tätig werden.
Grundsätzlich gibt es eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Diese muss dazu führen, dass konkrete Gefährdungen des Personals ausgeschlossen werden.
Sollte es tatsächlich vom Arbeitgeber nicht beseitigte oder minimierte konkrete Gefährdungen geben, dann muss sich der betroffene Arbeitnehmer zum Selbstschutz zurücknehmen, ggf. verweigern. Das muss dann aber sofort mündlich und danach schriftlich in aller Form angezeigt werden. Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, den betroffenen Bewohner zeitgerecht anderweitig versorgen zu können.
Gruß
Herbert Kunst
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Rechtsvertreter ggf. einschalten - Heimvertrag berührt
Hallo, für die Diskussion noch einige Gedanken:
Ist der Bewohner im Vollbesitz der geistigen Kräfte? Wenn ja, muss man ihm klar machen, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses infrage stehen kann. Also, der Heimträger kann ggf. kündigen.
Wenn es an der geistigen Befähigung zur Einsicht mangelt: Dann gibt es einen rechtlichen Vertreter. Dann muss mit diesem die Situation auch erörtert werden. Es geht also auch um die Einschaltung des Vertreters durch den Heimträger.
Cicero
Ist der Bewohner im Vollbesitz der geistigen Kräfte? Wenn ja, muss man ihm klar machen, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses infrage stehen kann. Also, der Heimträger kann ggf. kündigen.
Wenn es an der geistigen Befähigung zur Einsicht mangelt: Dann gibt es einen rechtlichen Vertreter. Dann muss mit diesem die Situation auch erörtert werden. Es geht also auch um die Einschaltung des Vertreters durch den Heimträger.
Cicero
Politisch interessierter Pflegefan!
Im Gleichklang: Frieden - Ausgleich - Demokratie - und: "Die Menschenwürde ist unantastbar"!
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Re: Rechtsvertreter ggf. einschalten - Heimvertrag berührt
Hallo,Cicero hat geschrieben:Hallo, für die Diskussion noch einige Gedanken:
Wenn es an der geistigen Befähigung zur Einsicht mangelt: Dann gibt es einen rechtlichen Vertreter. Dann muss mit diesem die Situation auch erörtert werden. Es geht also auch um die Einschaltung des Vertreters durch den Heimträger.
Cicero
Wie ich Eingangs schon schrieb: Der Bewohner ist nicht dement und im vollbesitz seiner geistigen Kräfte. Es gab auch schon öfter Gespräche mit ihm (Übergriffe und Beleidigungen auch bei den KollegInnen), aber kündigen wird mein Arbeitgeber ihn wegen solcher "lapalien" nicht.
Meine Frage war: Habe ich eine rechtliche Handhabe, die pflege dieses Bewohners zu verweigern ? gibt es einen Selbstschutz-Paragraphen ?
Rechtsvertreter ggf. einschalten - Heimvertrag berührt
Hallo,loopo1 hat geschrieben: ... Wie ich Eingangs schon schrieb: Der Bewohner ist nicht dement und im vollbesitz seiner geistigen Kräfte. Es gab auch schon öfter Gespräche mit ihm (Übergriffe und Beleidigungen auch bei den KollegInnen), aber kündigen wird mein Arbeitgeber ihn wegen solcher "lapalien" nicht. Meine Frage war: Habe ich eine rechtliche Handhabe, die pflege dieses Bewohners zu verweigern ? gibt es einen Selbstschutz-Paragraphen ?
nun ergänze ich wie folgt:
Ich würde den Arbeitgeber auf die Situation nochmals mündlich und schriftlich ansprechen, die Situation konkret verdeutlichen und die Gefahren beschreiben. Dabei könnte auch auf die Verweigerungsnotwendigkeiten zum Selbstschutz aufmerksam gemacht werden. Dabei würde ich auf die Vorschriften in §§ 15 - 17 Arbeitsschutzgesetz hinweisen:
http://bundesrecht.juris.de/arbschg/index.html
Es kann zwar als problematisch erscheinen, ob das Arbeitsschutzgesetz für die hier beschriebene Situation gilt, aber ich würde so verfahren.
Ich bin der Meinung, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkret anzusprechen ist. Wenn der Arbeitgeber nicht spurt, muss sich der Arbeitnehmer auch durch Zurücknahme seiner Dienstpflicht selbst helfen. Es kann doch nicht sein, dass der Arbeitnehmer sehenden Auges in die Gefährdung hinein gedrängt wird.
Allerdings sehe ich das Problem, dass die Angelegenheit sehr unterschiedlich bewertet werden kann, tatsächlich und rechtlich. Daher wäre ggf. anwaltliche Beratung vor Ort, unter Bewertung der ganz konkreten Umstände der Gefährdung, nicht verkehrt.
MfG
Cicero
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Hallo Loopo1,
du hast jederzeit das recht, zum Schutz vor Verletzungen die Pflege eines gewalttätigen Pflegekunden abzulehnen.
Zum Schutz vor daraus entstehenden Nachteilen, solltest du vorher jedoch sicher stellen, das dein Arbeitgeber von der Gefährdung deiner Person weis, und ihm Gelegenheit geben, die Gefährdung zu beseitigen.
Wie macht man das noch gleich bei Mängeln an gekauften Sachen ? 3 Repaturversuche hat der Händler bevor er den Gegenstand zurück nehmen muß. Dem entspr. solltest du deinen Arbeitgeber 3 mal belegbar über die Situation informiert haben, bevor du die Pflege der Person dauerhaft verweigerst. ( Gespräche über den Kunden kann man vor dem AG nur schwer belegen !)
Ein Pfleger bezeichnet einen Klaps auf Kopf, Schulter oder Po durch einem Pflegebedürftigen als Scherz oder Kompliment...für einen anderen ist sowas Gewalt. Daher gibt es für so eine Schilderung so eines Geschehens "keinen einfach so anwendtbaren Paragraphen".
Helmut
du hast jederzeit das recht, zum Schutz vor Verletzungen die Pflege eines gewalttätigen Pflegekunden abzulehnen.
Zum Schutz vor daraus entstehenden Nachteilen, solltest du vorher jedoch sicher stellen, das dein Arbeitgeber von der Gefährdung deiner Person weis, und ihm Gelegenheit geben, die Gefährdung zu beseitigen.
Wie macht man das noch gleich bei Mängeln an gekauften Sachen ? 3 Repaturversuche hat der Händler bevor er den Gegenstand zurück nehmen muß. Dem entspr. solltest du deinen Arbeitgeber 3 mal belegbar über die Situation informiert haben, bevor du die Pflege der Person dauerhaft verweigerst. ( Gespräche über den Kunden kann man vor dem AG nur schwer belegen !)
Ein Pfleger bezeichnet einen Klaps auf Kopf, Schulter oder Po durch einem Pflegebedürftigen als Scherz oder Kompliment...für einen anderen ist sowas Gewalt. Daher gibt es für so eine Schilderung so eines Geschehens "keinen einfach so anwendtbaren Paragraphen".

Re: Rechtsvertreter ggf. einschalten - Heimvertrag berührt
Hallo, Cicero !Cicero hat geschrieben:Hallo,loopo1 hat geschrieben: ... Wie ich Eingangs schon schrieb: Der Bewohner ist nicht dement und im vollbesitz seiner geistigen Kräfte. Es gab auch schon öfter Gespräche mit ihm (Übergriffe und Beleidigungen auch bei den KollegInnen), aber kündigen wird mein Arbeitgeber ihn wegen solcher "lapalien" nicht. Meine Frage war: Habe ich eine rechtliche Handhabe, die pflege dieses Bewohners zu verweigern ? gibt es einen Selbstschutz-Paragraphen ?
nun ergänze ich wie folgt:
Ich würde den Arbeitgeber auf die Situation nochmals mündlich und schriftlich ansprechen, die Situation konkret verdeutlichen und die Gefahren beschreiben. Dabei könnte auch auf die Verweigerungsnotwendigkeiten zum Selbstschutz aufmerksam gemacht werden. Dabei würde ich auf die Vorschriften in §§ 15 - 17 Arbeitsschutzgesetz hinweisen:
http://bundesrecht.juris.de/arbschg/index.html
Es kann zwar als problematisch erscheinen, ob das Arbeitsschutzgesetz für die hier beschriebene Situation gilt, aber ich würde so verfahren.
Ich bin der Meinung, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkret anzusprechen ist. Wenn der Arbeitgeber nicht spurt, muss sich der Arbeitnehmer auch durch Zurücknahme seiner Dienstpflicht selbst helfen. Es kann doch nicht sein, dass der Arbeitnehmer sehenden Auges in die Gefährdung hinein gedrängt wird.
Allerdings sehe ich das Problem, dass die Angelegenheit sehr unterschiedlich bewertet werden kann, tatsächlich und rechtlich. Daher wäre ggf. anwaltliche Beratung vor Ort, unter Bewertung der ganz konkreten Umstände der Gefährdung, nicht verkehrt.
MfG
Cicero
Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort !
Gespräche mit Bewohner und KollegInnen haben, nach meiner Meinung, genug stattgefunden, sodass jetzt endlich mal Fakten geschaffen werden.
Und mit Deinem Beitrag hast Du mir sehr geholfen.
Ich werde meinen Arbeitgeber mündlich und schriftlich über die Situation informieren, denn scheinbar hat das die PDL versäumt. Vielen Dank auch an die anderen für ihren Beitrag
Loopo1
Hallo, Helmut !Helmut60 hat geschrieben:Hallo Loopo1,
Ein Pfleger bezeichnet einen Klaps auf Kopf, Schulter oder Po durch einem Pflegebedürftigen als Scherz oder Kompliment...für einen anderen ist sowas Gewalt. Daher gibt es für so eine Schilderung so eines Geschehens "keinen einfach so anwendtbaren Paragraphen".
Helmut
Es ist nicht nur ein "Klaps" ! Ich spreche hier von Faustschlägen ins Gesicht, festen Tritten und Griffen, die Haematome hinterlassen.
loopo1 hat geschrieben:Hallo, Helmut !Helmut60 hat geschrieben:Hallo Loopo1,
Ein Pfleger bezeichnet einen Klaps auf Kopf, Schulter oder Po durch einem Pflegebedürftigen als Scherz oder Kompliment...für einen anderen ist sowas Gewalt. Daher gibt es für so eine Schilderung so eines Geschehens "keinen einfach so anwendtbaren Paragraphen".
Helmut
Es ist nicht nur ein "Klaps" ! Ich spreche hier von Faustschlägen ins Gesicht, festen Tritten und Griffen, die Haematome hinterlassen.
Hi Loopo1,
das hört sich doch gleich ganz anders an, und bietet gleichzeitig eine andere Vorgehensweise.
Mit Hämatomen die von körperlicher Gewalt stammen, ( die auch noch ein Zeuge bestätigen kann ? ), bietet sich sogar die Möglichkeit, den Arbeitgeber, sowie den Pflegebedürftigen wg. Körperverletzung an zu zeigen, wenn er nicht unverzüglich für Abhilfe sorgt !

Hallo, Helmut !
Ich habe heute meine PDL darüber mündlich in Kenntnis gesetzt und auch die Schriftform angekündigt.
Beim durchgehen der archivierten Akten sind auch noch weitere Ereignisse festgehalten, sodass mein Stand wohl nicht der schlechteste ist.
Abgesprochen haben wir uns, dass ich in Notfällen natürlich zur Verfügung stehe. Die normale Versorgung sollen jetzt die KollegInnen tätigen.
Ich denke, dies ist eine Entscheidung, mit der ich gut leben kann.
Ich möchte mich bei allen, die hier geantwortet haben, recht Herzlich Bedanken. Sie haben mir alle sehr geholfen, dieses Problem aus der Welt zu schaffen.
MFG
Loopo1
Ich habe heute meine PDL darüber mündlich in Kenntnis gesetzt und auch die Schriftform angekündigt.
Beim durchgehen der archivierten Akten sind auch noch weitere Ereignisse festgehalten, sodass mein Stand wohl nicht der schlechteste ist.
Abgesprochen haben wir uns, dass ich in Notfällen natürlich zur Verfügung stehe. Die normale Versorgung sollen jetzt die KollegInnen tätigen.
Ich denke, dies ist eine Entscheidung, mit der ich gut leben kann.
Ich möchte mich bei allen, die hier geantwortet haben, recht Herzlich Bedanken. Sie haben mir alle sehr geholfen, dieses Problem aus der Welt zu schaffen.
MFG
Loopo1
Pflege verweigern - Gefährdung durch Bewohner !
Hallo !
Vielleicht habe ich hier mal ein Thema angerührt, welches auch andere KollegInnen betrifft !?
Ich bitte mal um Rückmeldung !
Vielleicht habe ich hier mal ein Thema angerührt, welches auch andere KollegInnen betrifft !?
Ich bitte mal um Rückmeldung !