Kasse darf nicht zum Verzicht auf Arztbesuch animieren

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Kasse darf nicht zum Verzicht auf Arztbesuch animieren

Beitrag von Presse » 18.02.2009, 11:33

Kasse darf nicht zum Verzicht auf Arztbesuch animieren
Gericht bestätigt Verbot des "Gesundheits-Bonus"

Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Versicherten keinen Bonus dafür zahlen, dass diese auf medizinische Leistungen verzichten. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen entschieden (AZ L 1 KR 150/08 KL). Vergünstigungen für die Teilnahme an Präventionsleistungen sind hingegen zulässig.

Im konkreten Fall wollte eine Betriebskrankenkasse ihre Versicherten auch mit Prämien belohnen, wenn diese auf medizinische Leistungen verzichten - also nicht zum Arzt gehen. Doch Bonusregelungen dürfen nur gesundheitsbewusstes Verhalten fördern, urteilten die Richter. Durch Verzicht auf medizinische Leistungen könnten langfristig sogar höhere Kosten entstehen. Außerdem sei die Prämie eine Beitragsrückerstattung und nicht mit dem Prinzip der solidarischen Finanzierung vereinbar. Sie sei deshalb nur innerhalb eines Wahltarifs möglich.

Die BKK wollte Ende 2007 ihre Satzung ändern, um das Bonusprogramm einzuführen. Das Bundesversicherungsamt hatte dies verboten. Dagegen hatte die BKK geklagt, ist aber vor dem LSG Hessen gescheitert. Gegen das Urteil ist keine Revision zugelassen.

Der Verein Medizinrechtsanwälte e.V. ist Träger des MedizinRechts-BeratungsNetzes, initiiert von der Stiftung Gesundheit. Patienten wie auch Ärzte können bei Fragen zum Medizin- oder Sozialrecht ein kostenloses, juristisches Orientierungsgespräch durch ausgewählte Vertrauensanwälte in Anspruch nehmen. Beratungsscheine gibt es unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 / 0 73 24 83. Weitere Informationen sowie das Verzeichnis der Vertrauensanwälte unter: http://www.medizinrechts-beratungsnetz.de

Quelle: Pressemitteilung vom 18.02.2009
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Kassen dürfen Verzicht auf Arztbesuch nicht belohnen

Beitrag von Ärztliche Praxis » 19.02.2009, 17:47

Gericht bestätigt Verbot der Gesundheitsprämie
Kassen dürfen Verzicht auf Arztbesuch nicht belohnen

19.02.09 - Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen den Verzicht auf medizinische Leistungen nicht mit einer Prämie belohnen. Finanzielle Anreize sind lediglich für gesundheitsbewusstes Verhalten erlaubt, so ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (L 1 KR 150/08 KL).
Eine Betriebskrankenkasse wollte Ende 2007 den Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten um eine Gesundheitsprämie für Versicherte erhöhen, die lediglich Präventionsleistungen in Anspruch nehmen, auf weitere Leistungen aber verzichten. Das Bundesversicherungsamt verweigerte dieser Regelung die Genehmigung.

Auf lange Sicht drohen sogar Schäden
Das Gericht folgte dieser Auffassung und wies die Klage der Krankenkasse ab. Zulässig seien Bonusregelungen, die gesundheitsbewusstes Verhalten fördern. Hierzu gehörten insbesondere Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme von Präventionsleistungen. Anders sei dies beim Verzicht auf medizinische Leistungen. Aufgrund individueller Fehleinschätzung von Versicherten könnten hierdurch langfristig höhere Kosten entstehen. Damit diene die Gesundheitsprämie nicht dem gesetzgeberischen Ziel, die Gesundheitsvorsorge effizienter zu machen.

Nur im Wahltarif zulässig
Darüber hinaus durchbreche eine Gesundheitsprämie das Prinzip der solidarischen Finanzierung. Danach würden in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglieder grundsätzlich entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit belastet. Unabhängig von der Höhe der Beiträge werde voller Versicherungsschutz gewährt. Die Gesundheitsprämie bewirke hingegen faktisch eine Beitragsrückerstattung, die nicht die Solidargemeinschaft belasten darf.

Die Gesundheitsprämie sei daher lediglich unter den strengen Voraussetzungen eines Wahltarifs möglich, innerhalb dessen sie gegenfinanziert wird.

Mehr zum Thema:
Komplettes Urteil
http://web1.justiz.hessen.de/migration/ ... 8-KL...pdf

me / Quelle: LSG Hessen

Quelle: Zeitung "Ärztliche Praxis", 19.2.2009
Zeitung "Ärztliche Praxis"
http://www.aerztlichepraxis.de

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