Schwangerschaftsabbruchsrecht aus medizinischer Indikation

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Presse
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Schwangerschaftsabbruchsrecht aus medizinischer Indikation

Beitrag von Presse » 14.12.2006, 19:35

Vorschlag zur Ergänzung des Schwangerschaftsabbruchrechts aus medizinischer Indikation

Für eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften zum Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation haben sich die Bundesärztekammer und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe ausgesprochen. Die Bundesärztekammer (BÄK) mit Sachverständigen aus dem Wissenschaftlichen Beirat und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) mit ihrer Arbeitsgruppe Pränataldiagnostik - Beratung und möglicher Schwangerschaftsabbruch haben hierzu einen gemeinsamen Vorschlag erarbeitet.

Damit will die Ärzteschaft sowohl die Öffentlichkeit als auch die Politik zu einer qualifizierten Neuorientierung hinsichtlich der Durchführung pränataldiagnostischer Maßnahmen und von medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbrüchen anregen.

Ziel ist es, Frauen in Konfliktsituationen zu helfen, adäquate Entscheidungen zu finden. Die dazu notwendige Abwägung soll das Lebensrecht des Kindes insbesondere auch bei fortgeschrittener Schwangerschaft schützen und gleichermaßen das Bedürfnis der Schwangeren nach einer ausgewogenen Entscheidung für ihr Leben und ihre Gesundheit berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kommt der ärztlich geleiteten Beratungspflicht wesentliche Bedeutung zu.

Die Vorschläge zur Rechtsergänzung orientieren sich eng an der bestehenden Rechtslage. Ebenso wie vor einem Schwangerschaftsabbruch in der Frühschwangerschaft nach § 218 a Abs. 1 StGB sollte auch vor einem Abbruch der Schwangerschaft nach Pränataldiagnostik (medizinische Indikation) - sofern kein Notfall vorliegt - eine Beratung gesetzlich verankert werden (vgl. Vorschlag für § 219 a [neu]).

In der Präambel des gemeinsamen Vorschlages von BÄK und DGGG wird zunächst der grundlegende Konflikt des Schwangerschaftsabbruchs nach Pränataldiagnostik dargelegt. Im Interesse einer umfassenden Problemlösung beziehen sich die dann folgenden Vorschläge nicht nur auf das Strafgesetzbuch, sondern auch auf notwendige Änderungen in anderen Rechtsvorschriften, z. B. dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. Weitere Änderungsvorschläge beziehen sich auf die bisher unvollständige Dokumentation im Rahmen der Schwangerschaftsabbruchstatistik. Der Gesamtvorschlag ist sehr ausführlich mit einer allgemeinen und speziellen Begründung zu den einzelnen Regelungsänderungen versehen.

Aus ärztlicher Sicht ist der Vorschlag geeignet, intrauterines Leben zu jedem Zeitpunkt in gleicher Weise zu schützen, aber dennoch in einer bestehenden Konfliktsituation und besonders im Notfall angemessen reagieren zu können.

Den Vorschlag zur Ergänzung des Schwangerschaftsabbruchrechts können Sie auf den Internetseiten der Bundesärztekammer und der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe abrufen:

http://www.baek.de

http://www.dggg.de

Ihre Ansprechpartner:
Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
Tel.: 030/40 04 56-700 (Pressestelle der deutschen Ärzteschaft)

Prof. Dr. Walter Jonat, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.
Tel.: 089/7 91 51 60 oder 0173-85 64 697 (Vorstandsreferat DGGG)

Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin

Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.
Heilmannstr. 25 h
81479 München

Quelle: Pressemitteilung der Bundesärztekammer u.a. vom 14.12.2006

Herbert Kunst
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Dem straflosen Töten Einhalt gebieten!

Beitrag von Herbert Kunst » 14.12.2006, 19:42

Das gesamte Schwangerschaftsabbruchsrecht - § 218ff. Strafgesetzbuch - gehört m.E. auf den Prüfstand.
Siehe dazu die Beiträge unter
viewtopic.php?t=1838

Schwangerschaftsabbrüche sind über die Jahre nicht weniger geworden. Dabei muss nämlich die Abnahme der gebarfähigen Frauen Berücksichtigung finden.
M.E. ist der Gesetzgeber in der Pflicht, dem straflosen Töten Einhalt zu gebieten. Damit würde er dem entsprechen, was vor Jahren das Bundesverfassungsgericht gefordert hat.

H.K.
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

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