Verfassungsgericht: Ärztliche Schweigepflicht auch bei Straftätern
Freitag, 23. Juni 2006
Karlsruhe - Frühere Straftäter müssen im Rahmen der Führungsaufsicht ihren Arzt bisher nicht von der Schweigepflicht befreien. Für eine entsprechende gerichtliche Weisung gebe es noch keine rechtliche Grundlage, heißt es in einem am Freitag (23.6.2006) bekannt gegebenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Az: 2 BvR 1349/05). Allerdings hat die Bundesregierung im April einen Gesetzentwurf beschlossen, der unter bestimmten Voraussetzungen genau dies vorsieht.
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http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=24670
Ärztliche Schweigepflicht auch bei Straftätern
Moderator: WernerSchell
Keine Entbindung von der Schweigepflicht
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Keine Entbindung von der Schweigepflicht
Deutsches Ärzteblatt 103, Ausgabe 42 vom 20.10.2006, Seite A-2819
RECHTSREPORT
Das Verlangen, dass ein verurteilter Straftäter einen ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden habe, damit dieser gegenüber dem Bewährungshelfer, der Staatsanwaltschaft oder der Führungsaufsichtsstelle über eine etwaige mangelnde Mitarbeit an der Therapie oder über einen Therapieabbruch berichten kann, ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
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http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=53183
Keine Entbindung von der Schweigepflicht
Deutsches Ärzteblatt 103, Ausgabe 42 vom 20.10.2006, Seite A-2819
RECHTSREPORT
Das Verlangen, dass ein verurteilter Straftäter einen ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden habe, damit dieser gegenüber dem Bewährungshelfer, der Staatsanwaltschaft oder der Führungsaufsichtsstelle über eine etwaige mangelnde Mitarbeit an der Therapie oder über einen Therapieabbruch berichten kann, ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
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