Ein Schenkelhalsbruch erfordert schnelles Handeln – eine zu späte Operation kann ein Behandlungsfehler darstellen
Der Fall:
Eine 45-jährige Frau erlitt einen Schenkelhalsbruch und wurde ins Krankenhaus eingeliefert. Der zuständige Arzt sah sich jedoch nicht zum schnellen Handeln veranlasst und verlegte die Operation auf den nächsten Tag. Erst 18 Stunden nach dem Unfall wurde die Patientin chirurgisch versorgt. Als es im Heilungsverlauf zu schweren Komplikationen kam, forderte die Frau Schadenersatz. Sie meinte, sie sei zu spät operiert worden. Da Klinik und Ärzte eine fehlerhafte Versorgung verneinten, kam es zum Streit mit der Folge, dass das Oberlandesgericht (OLG) München der klagenden Frau Schadensersatz zusprach.
Entscheidungsgründe:
Die Schenkelhalsfraktur der Patientin habe einen chirurgischen Notfall dargestellt, der zwölf Stunden zu spät operiert worden sei. Hierin liege ein Behandlungsfehler, der einem Arzt vom medizinischen Standpunkt her nicht unterlaufen dürfe. Werde ein solcher Bruch später als sechs Stunden nach dem Unfallgeschehen versorgt, führe dies zu einer deutlich erhöhten Komplikationsrate. Für die Verschiebung der Operation auf den nächsten Tag habe es keinen sachlichen Grund gegeben. Sie sei schlicht abwegig gewesen. Der verantwortliche Arzt müsse der Patientin Schadenersatz zahlen.
Urteil des OLG München vom 31.05.2001 - 1 U 5146/00 -
Ein Schenkelhalsbruch erfordert schnelles Handeln
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