Fragen zu einer Verlagerung der Kompetenz für das Heimrecht auf die Bundesländer
Artikel DBfK - Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe http://www.dbfk.de
--------------------------------------------------------------------------------
Anfrage von Angelika Graf (MdB/ SPD –Bundestagsfraktion) und Markus Grübel(MdB/ CDU/CSU -Bundestagsfraktion) an den DBfK
1. Das Heimrecht enthält Standards für die Qualität der Pflege und Betreuung in Heimen. Wie beurteilen Sie vor dem Hintergrund, dass im Medizinbereich weiterhin bundesweite Qualitätsanforderungen gelten und die Pflegeversicherung ebenfalls in der Hand des Bundes verbleiben wird, die Pläne, das Heimrecht an die Länder zu geben?
Die Einbeziehung des Heimgesetzes in die Föderalismusreform steht nach Meinung des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe e.V. (DBfK) im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Qualität im Bereich der medizinischen und pflegerischen Versorgung in Deutschland. Um die Lebenssituation hilfe- und pflegebedürftiger Menschen in Deutschland zu verbessern, wurden in den vergangenen Jahren in Bundesinitiativen Wege zur Umsetzung menschlicher, fachlicher und finanzierbarer Anforderungen in der Pflege und Betreuung diskutiert. Von diesen Zielen wendet man sich ab, wenn auf Bundesebene keine Verständigung und keine Festlegung von Maßstäben zu Rahmenbedingungen stationärer Einrichtungen stattfinden können. Mit möglicherweise 16 verschiedenen Heimgesetzen sind gleiche Lebensverhältnisse für hilfe- und pflegebedürftige Menschen nicht mehr gewährleistet. Dies ist laut Grundgesetz aber zu gewährleisten. Bei einer Verlagerung des Heimgesetzes auf Länderebene ist weiterhin zu befürchten, dass Schnittstellenprobleme zwischen den einzelnen Institutionen zunehmen werden und der Abbau von Doppelzuständigkeiten und Bürokratie verhindert wird.
1a Welche Auswirkungen könnte diese Kompetenzverlagerung aus Ihrer Sicht auf die Pflegeversicherung und den Medizinbereich haben?
Direkte Auswirkungen auf die gesetzlichen Regelungen der Pflegeversicherung und des Medizinbereiches sind aus unserer Sicht nicht erkennbar. Jedoch nehmen Einrichtungsstrukturen, z.B. die Quote des vorzuhaltenden Fachpersonals, wesentlich Einfluss auf die Qualität der medizinischen und pflegerischen Versorgung in den Einrichtungen. Gelten hier in jedem Land andere Bestimmungen hat dies Auswirkungen auf die Qualität und Wirksamkeit der Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung. Da aber alle Pflegebedürftigen in Deutschland den gleichen Sachleistungsbetrag für die stationäre Versorgung erhalten, stellt ein zu befürchtender variierender Standard in der pflegerischen Versorgung eine unzulässige Situation dar. Die Gefahr einer unzureichenden pflegerischer Versorgung, vor allem für Bewohner mit hohem Pflegebedarf, ist zu befürchten.
2. Wie sehen Sie die Verlagerung des Heimrechts in die Kompetenz der Länder unter dem Gesichtspunkt der Bürokratiedebatte?
Die Bestrebungen auf Bundesebene die Kompetenzbereiche der einzelnen Institutionen klar voneinander abzugrenzen, um damit Verwaltungsaufgaben und –umfang zu reduzieren, wären damit obsolet. Momentan überschneiden sich die Zuständigkeiten der Heimaufsicht mit anderen Behörden. Da es sich im Bereich Gesundheit und Soziales überwiegend um die Einhaltung von Bundesgesetzen handelt, können diese Doppelungen nur im Rahmen einer Debatte auf Bundesebene reduziert werden.
2a Was bedeutet dies aus Ihrer Sicht insbesondere für überregionale Träger?
Überregionale Träger müssen sich dann mit den einzelnen Regelungen der Länder auseinandersetzen. Die Erstellung trägerspezifischer Standards und Verfahrensregelungen wird durch unterschiedliche Landesbestimmungen erschwert sein. Für die Träger entsteht durch den größeren Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand ein höherer Personalbedarf. Nationale Qualitätsdiskussionen werden für Einrichtungsträger an Relevanz verlieren, dagegen werden landesspezifische Diskussionen und Entwicklungen an Bedeutsamkeit gewinnen.
2b Welche Synergieeffekte können sich aus Ihrer Sicht dadurch ergeben?
Synergieeffekte für Einrichtungen einer überregionalen Trägerschaft sind nicht erkennbar.
3. Das SGB XI ist ein Bundesgesetz mit bundeseinheitlichen Leistungen. Vor kurzem erst wurden die Ländergesetze über die Ausbildung in der Altenpflege durch ein Bundesgesetz, das „Gesetz über die Berufe in der Altenpflege" abgelöst, welches bundeseinheitliche Qualitätsanforderungen an die Ausbildung der Altenpflegerinnen festlegt. Wie beurteilen Sie vor diesem Hintergrund die Verlagerung der Kompetenz für das Heimrecht an die Länder?
Quelle: Mitteilung vom 31.5.2006
http://www.dbfk.de/top.php?subaction=sh ... om=&ucat=9&