Im Zweifel haftet der Arzt

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Antworten
MHH

Im Zweifel haftet der Arzt

Beitrag von MHH » 01.12.2005, 12:43

Im Zweifel haftet der Arzt

Fortbildungsveranstaltung der MHH: Aktuelle Themen im klinischen Risikomanagement

Ein Arzt muss seinen Patienten über jeden Schritt seiner Behandlung ausreichend informieren – das gilt auch für eine Therapie mit Arzneimitteln. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil deutlich gemacht, dass der bloße Hinweis auf den Beipackzettel bei der Aufklärung über verordnete Medikamente nicht ausreicht (Aktenzeichen VI ZR 289/03). "Der Arzt muss jeden seiner Patienten regelmäßig, rechtzeitig und vollständig über die Risiken, Nebenwirkungen, Unverträglichkeiten, Alternativen und die Dosierung der Medikation informieren", betonte der Jurist Albrecht Wienke, Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Medizinrecht, jetzt bei der Fortbildungsveranstaltung für Ärzte und Pfleger in der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) über Risikomanagement. Dies treffe nach der aktuellen Rechtsprechung grundsätzlich für alle verordneten Arzneimitteln zu und nicht nur in Fällen großer Risiken, wie etwa bei einer Chemotherapie. "Für Klinikärzte gilt dies ebenso wie für niedergelassene Kollegen", ergänzte Maria Cartes, Risikomanagerin der MHH.

Die MHH hat sich als Ziel gesetzt, die Patientensicherheit zu erhöhen, darum hat die Hochschule ein Risikoerkennungssystem geschaffen. "In der MHH wird schon aus Fehlern und Beinahe-Fehlern gelernt", sagte Maria Cartes, "aber um am Puls der Zeit zu sein, müssen wir sicherstellen, dass Fehler vermieden und rechtzeitig verhindert werden. Das erreicht die MHH mit Fortbildungsveranstaltungen für allen Mitarbeiter – immer zum Wohle aller Patienten." Bernhard Gerdemann, Vertreter des Deutschen Patientenschutzbundes, lobte das Vorgehen: "Die MHH hat hier eine Vorbildfunktion." Das Risikomanagements der MHH sei beispielhaft in Deutschland, meinten auch Patrick Weidinger, Rechtsanwalt der Winterthur Versicherung und Ingo Gurcke aus der Geschäftsführung der Mildenberger Versicherungsmakler.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Maria Cartes, MHH-Abteilung Unternehmensentwicklung/Risikomanagement unter Telefon (0511) 532-6033 oder E-Mail Cartes.Maria mh-hannover.de.

Quelle: Pressemitteilung vom 30.11.2005
V. i. S. d. P.: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der MHH
http://www.mh-hannover.de/46.html?&no_c ... b7c04bb02c

Welt.de

Unverständliche Beipackzettel verunsichern die Patienten

Beitrag von Welt.de » 06.03.2006, 18:15

Unverständliche Beipackzettel verunsichern die Patienten
Viele Medikamente wandern deshalb in den Müll


von Jutta Beiner-Lehner

Bonn - Über einen kleinen Zettel im Karton diskutierten im Bonner Wissenschaftszentrum Vertreter aus Pharmaindustrie, Politik und Patientenorganisationen. Alle sind sich einig: Die Beipackzettel von Medikamenten muß lesbarer und informativer werden. Aber wie?
Eine Analyse des Wissenschaftlichen Instituts der AOK ergab: 42 Prozent der Befragten finden die Zettel zu lang, 20 Prozent unverständlich, 17 Prozent zu klein geschrieben. Und Fremdwörter würden oft nicht ausreichend erklärt.

weiter unter
http://www.welt.de/data/2006/03/06/855600.html

Presse
phpBB God
Beiträge: 14249
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Aufklärungspflicht über Nebenwirkungen von Medikamenten

Beitrag von Presse » 24.04.2007, 09:13

Aufklärungspflicht des Arztes über Nebenwirkungen von Medikamenten

Die Klägerin begehrte Schadensersatz nach einer ärztlichen Behandlung durch eine Gynäkologin. Diese verordnete der 1965 geborenen Klägerin, die Raucherin war, im November 1994 das Antikonzeptionsmittel „Cyclosa“, eine sogennante Pille der dritten Generation, zur Regulierung ihrer Menstruationsbeschwerden. Die Klägerin nahm daraufhin das verordnete Medikament seit Ende Dezember 1994 ein. Im Februar 1995 erlitt sie einen Mediapartialinfarkt (Hirninfarkt, Schlaganfall), der durch die Wechselwirkung zwischen dem Medikament und dem von der Klägerin während der Einnahme zugeführten Nikotin verursacht wurde.

Ausweislich der dem Medikament beigefügten Gebrauchsinformation bestand bei Raucherinnen ein erhöhtes Risiko, an zum Teil schwerwiegenden Folgen von Gefäßveränderungen (zum Beispiel Herzinfarkt oder Schlaganfall) zu erkranken. Dieses Risiko nahm mit zunehmendem Alter und steigendem Zigarettenkonsum zu. Deshalb sollten Frauen, die älter als 30 Jahre waren, nicht rauchen, wenn sie das Arzneimittel einnahmen.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch abgelehnt. Auf die Revision der Klägerin hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dazu ausgeführt:

Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin über die mit der Einnahme des Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken zu informieren. Unter den hier gegebenen Umständen reiche der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharmaherstellers nicht aus. In Anbetracht der möglichen schweren Folgen, die sich für die Lebensführung der Klägerin bei Einnahme des Medikaments ergeben konnten und auch später verwirklicht haben, habe auch die Beklagte als das Medikament verordnende Ärztin darüber aufklären müssen, daß das Medikament in Verbindung mit dem Rauchen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls in sich barg. Nur dann hätte die Klägerin ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben und sich entweder dafür entscheiden können, das Medikament einzunehmen und das Rauchen einzustellen, oder wenn sie sich als Raucherin nicht in der Lage sah, das Rauchen aufzugeben, auf die Einnahme des Medikaments wegen des bestehenden Risikos zu verzichten.

Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses zwar ebenfalls von einer bestehenden Aufklärungspflicht der Ärztin ausgegangen ist, aber mit einer widersprüchlichen Begründung, die der revisionsrechtlichen Prüfung nicht standgehalten hat, eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in die Verordnung des Medikaments angenommen hat.

Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 15. März 2005 - VI ZR 289/03 -
Fundstelle:
http://www.verbraucherzentrale-bremen.d ... amente.pdf

Rob Hüser
phpBB God
Beiträge: 611
Registriert: 13.11.2005, 16:47

Aufklärungspflicht über Nebenwirkungen von Medikamenten

Beitrag von Rob Hüser » 29.04.2007, 06:55

Presse hat geschrieben: .... Aufklärungspflicht des Arztes über Nebenwirkungen von Medikamenten ...
Dieser Tenor ist richtig und wohlklingend. Allerdings stellt sich die reale Lage für die Patienten völlig anders dar:
Die Medikamentenverordnungen werden nach meinen Erfahrung nahezu ohne jegliche Informationen übergeben - Informationen Fehlanzeige. Anscheinend vertrauen die Ärzte darauf, dass die Patienten die Beipackzettel lesen und auch verstehen.
Über die Notwendigkeit, Patienten über die Medikamentenverordnung aufzuklären, muss intensiver berichtet werden. Patienten müssen ggf. gezielt nachfragen, hilfsweise in der Apotheke!

Rob Hüser

Antworten