Fixierung von Heimbewohnern ??

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Gast

Fixierung von Heimbewohnern ??

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 12:34

Ist der Träger eines Altenheims regelmäßig verpflichtet, für einen verwirrten Bewohner eine Fixierung vorzunehmen bzw. beim Gericht zu beantragen, um so jedwede Gefährdung auszuschließen?

Ist der Träger eines Altenheims regelmäßig verpflichtet, für einen verwirrten Bewohner eine Fixierung vorzunehmen bzw. beim Gericht zu beantragen, um so jedwede Gefährdung auszuschließen?
Diese Frage haben wir vor wenigen Tagen diskutiert und sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen Offensichtlich gibt es zur Fragestellung ein aktuelles Gerichtsurteil. Wer kann Hinweise geben?
Ruth Mönchberger

Gast

Re: Fixierung von Heimbewohnern ??

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 12:35

Hallo Ruth, es handelt sich offensichtlich um das Urteil des OLG Koblenz vom 21. 3. 2002 - 5 U 1648/01 –, dass sich mit der Haftung eines Altenheims für den Unfall eines verwirrten Bewohners befasst. Aus der Entscheidung ergeben sich einige Grundsätze, die eine generelle Verpflichtung zur Fixierung nicht bestätigen. Anhand der Gerichtsausführungen ergeben sich die nachfolgenden Leitsätze. Gruß Berti

Leitsätze zum Urteil des OLG Koblenz vom 21. 3. 2002 - 5 U 1648/01 –:
1. Ohne konkreten Anhalt für eine Gefährdung ist ein Altenheim nicht verpflichtet, beim Vormundschaftsgericht die Fixierung eines geistig verwirrten und gehbehinderten Heimbewohners in seinem Rollstuhl zu beantragen. Maßgeblich sind insoweit die Erkenntnisse, die vor dem Schadensereignis gewonnen werden konnten.
2. Hat der Betreuer des Altenheimbewohners in Kenntnis aller maß-geblichen Umstände einen Antrag auf Fixierung des Betreuten aus vertretbaren Erwägungen abgelehnt, so ist die Leitung des Altenheims im Regelfall gehalten, diese Entscheidung zu respektieren.
3. Was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintrittspflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt, muss sich bei unverändertem Befund auch der Leitung eines Altenheims nicht aufdrängen.
4. Dass der zuständige Vormundschaftsrichter die Fixierung von Heimbewohnern auf entsprechenden Antrag "immer" anordnet, ist nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist allein, wie er nach Auffassung des Regressgerichts im konkreten Fall über einen derartigen Antrag hätte entscheiden müssen.

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