Nachlass verstorbener Krankenhauspatienten

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Gast

Nachlass verstorbener Krankenhauspatienten

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 12:23

Hallo liebe Kollegen,
im Rahmen einer aktuellen Problematik ist bei uns im Krankenhaus die Frage nach einer gesetzlich gesicherten Übergabe von Nachlass aufgekommen. Kann uns jemand sagen, ob vorgegebene Nachlassprotokolle vorhanden sind und ob der Nachlass auch ohne Erbschein an Angehörige übergeben werden darf. Sollte dies nicht der Fall sein, wie wird dann verfahren ? Muss man den Nachlass so lange aufbewahren, bis der Erbschein vorliegt ? Für Antworten wäre ich sehr dankbar !

Gast

Re: Nachlass verstorbener Krankenhauspatienten

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 12:24

Hallo Stefan, will man bezüglich der Nachlassübergabe korrekt und sicher vorgehen, empfiehlt sich eine Unterrichtung des zuständigen Amtsgerichtes (Nachlassgerichtes) mit der Bitte, entsprechende Verfügungen zu treffen, z.B. mit dem Ziele, eine Nachlasspflegschaft einzurichten. Der Nachlasspfleger, der bei "gutem Willen" schnell eingesetzt werden kann, darf alle erforderlichen Entscheidungen treffen. Eine Übergabe von Nachlassgegenständen an Angehörige ohne Nachlasspfleger halte ich für nicht zulässig, es sei denn, der Verstorbene hat vorher, z.B. im Rahmen der Krankenhausaufnahme, die Übergabe solcher Gegenstände an bestimmte Personen klar und eindeutig zugestanden. M.E. sollte sich die Krankenhausverwaltung um die Angelegenheiten kümmern. Es kann weder Aufgabe der Ärzte noch des Pflegepersonals sein, Nachlassvorgänge verantwortlich zu entscheiden. Die Krankenhausverwaltung könnte z.B. auch Regelungen für die Krankenhausaufnahmebedingungen treffen. Gruß Berti

Gast

Re: Nachlass verstorbener Krankenhauspatienten

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 12:24

TIPP
Bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines unbekannten Erben hat das Nachlassgericht, falls ein Bedürfnis hierfür besteht, für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers.
Also Nachlassgericht einschalten!

Gast

Re: Nachlass verstorbener Krankenhauspatienten

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 12:25

Was bedeutet " Wenn ein Bedürfnis besteht". Es ist doch im Krankenhaus immer unklar, wer der Erbe ist ! Logischerweise müsste dann bei jeden Verstorbenen das Nachlassgericht einbezogen werden.
Ich glaube aber nicht, dass dies so ist. Denn sonst müssten alle Krankenhäuser so verfahren und das Nachlassgericht hätte ständig im Krankenhaus zu tun.
Vielleicht kann mal jemand aus einen anderen Krankenhaus sich dazu äußern !

Gast

Re: Nachlass verstorbener Krankenhauspatienten

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 12:25

Hallo Stefan,
ich habe bisher immer(!) erlebt, dass die Gegenstände eines verstorbenen Patienten an die Angehörigen, meist Ehepartner oder erwachsene Kinder, übergeben wurden.
Anhand der Krankengeschichte und des Umgangs miteinander war klar, wer berechtigt ist (oder zumindest so erschien).
Ich habe noch nie von irgendwelchen Problemen gehört.
Wenn aber jemand auf "Nummer Sicher" gehen will, dann muss wohl das Nachlassgericht eingeschaltet werden - oder aber es gibt vorher Vereinbarungen (z.B. per Aufnahmebedingungen) mit dem Patienten. Andere Lösungen gibt es wohl nicht.
Korrekt sein ist immer schon etwas komplizierter!
Manni

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