Liebe Leser des Forums,
in einer Hygieneweiterbildung wurde mitgeteilt, dass aufgezogene Spritzen oder angestochene Mehrdosisbehälter nur maximal 1 Stunde aufbewahrt werden dürfen.
Dies würde in den Richtlinien des RKI stehen. Ich finde jedoch dort keine genauen Zeitangaben.
Wer kann mir weiterhelfen ?
Vielen Dank für die Hilfe.
Stefan
Hygiene - - Aufbewahrung aufgezogene Spritze?
Moderator: WernerSchell
Hygiene - - Aufbewahrung aufgezogene Spritze?
Hallo Stefan,
komme ein wenig schlapp nach Hause und kann heute nicht mehr angemessen reagieren - die Fragestellung interessiert.
Ich werde mich wahrscheinlich morgen wieder melden.
Gruß Berti
komme ein wenig schlapp nach Hause und kann heute nicht mehr angemessen reagieren - die Fragestellung interessiert.
Ich werde mich wahrscheinlich morgen wieder melden.
Gruß Berti
Aufziehen von Spritzen & Hygieneanforderungen
Hallo Stefan,
ich habe einmal nachgeforscht und einige Hinweise zur Aufhellung angefügt. Eine exakte Zeitvorgabe habe ich nicht finden können. Allerdings gilt das Sorgfaltsgebot, so dass eine Infektionsgefährdungen in jedem Fall ausgeschlossen werden müssen!
Gruß Berti
Siehe in dieser Homepage unter
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... tionen.htm
Dort nachlesbar:
Aufgezogene Spritze darf nicht länger offen herumliegen
Die Injektion mit einer Spritze, die aufgezogen über Nacht offen auf einem Tisch gelegen hat, ist als grober Behandlungsfehler anzusehen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12. März 1968 - VI ZR 85/66 - .
In dem streitig gewordenen Fall war von einem Arzt bei einer Injektion in den Lendenwirbelbereich eines Patienten eine Spritze benutzt worden, die er bei seinem vorhergehenden nächtlichen Krankenbesuch mit Impletol aufgezogen und mit einem Wattebausch bedeckt auf dem Tisch des Krankenzimmers liegen gelassen hatte. Nach der Injektion entwickelte sich im Bereich der Injektionsstelle eine Infektion, die zu körperlichen Schäden und schließlich zum Tod des Patienten führte. Die Verurteilung des Arztes zum Schadensersatz erfolgte nach den Grundsätzen der Umkehr der Beweislast.
Urteilsvorstellung auch unter
http://www.pflegerechtportal.de
Siehe auch unter
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... neplan.pdf
http://www.rki.de/GESUND/HYGIENE/RKI.PDF dort nachlesen unter
Anforderungen der Krankenhaushygiene bei Injektionen
und Punktionen …..
…. Es sind möglichst Einzeldosis-Ampullen zu verwenden. Sie dürfen erst kurz vor der Injektion geöffnet werden. Restmengen in Normalampullen dürfen nur in Sonderfällen (z.B. Opiate) kurzfristig aufbewahrt und weiterverwendet werden.
ich habe einmal nachgeforscht und einige Hinweise zur Aufhellung angefügt. Eine exakte Zeitvorgabe habe ich nicht finden können. Allerdings gilt das Sorgfaltsgebot, so dass eine Infektionsgefährdungen in jedem Fall ausgeschlossen werden müssen!
Gruß Berti
Siehe in dieser Homepage unter
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... tionen.htm
Dort nachlesbar:
Aufgezogene Spritze darf nicht länger offen herumliegen
Die Injektion mit einer Spritze, die aufgezogen über Nacht offen auf einem Tisch gelegen hat, ist als grober Behandlungsfehler anzusehen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12. März 1968 - VI ZR 85/66 - .
In dem streitig gewordenen Fall war von einem Arzt bei einer Injektion in den Lendenwirbelbereich eines Patienten eine Spritze benutzt worden, die er bei seinem vorhergehenden nächtlichen Krankenbesuch mit Impletol aufgezogen und mit einem Wattebausch bedeckt auf dem Tisch des Krankenzimmers liegen gelassen hatte. Nach der Injektion entwickelte sich im Bereich der Injektionsstelle eine Infektion, die zu körperlichen Schäden und schließlich zum Tod des Patienten führte. Die Verurteilung des Arztes zum Schadensersatz erfolgte nach den Grundsätzen der Umkehr der Beweislast.
Urteilsvorstellung auch unter
http://www.pflegerechtportal.de
Siehe auch unter
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... neplan.pdf
http://www.rki.de/GESUND/HYGIENE/RKI.PDF dort nachlesen unter
Anforderungen der Krankenhaushygiene bei Injektionen
und Punktionen …..
…. Es sind möglichst Einzeldosis-Ampullen zu verwenden. Sie dürfen erst kurz vor der Injektion geöffnet werden. Restmengen in Normalampullen dürfen nur in Sonderfällen (z.B. Opiate) kurzfristig aufbewahrt und weiterverwendet werden.
Re: Hygiene - - Aufbewahrung aufgezogene Spritze?
Vielen Dank, damit bin ich einen Schritt weiter!
Stefan
Stefan
Kontaminierte Spritze - Hygienefehler
Kontaminierte Spritze kostet einen Patienten das Leben
Tödlicher Hygiene-Fehler
von Isabel Clages
Hygiene-Fehler in der Arztpraxis können für Patienten tödlich enden und Praxis-Chefs in Teufels Küche bringen. Dies zeigt der Fall einer Arzthelferin, die einem Patienten durch eine kontaminierte Spritze den Tod brachte.
Zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Witwe eines ehemaligen Patienten hat das Landgericht München I einen Münchner Orthopäden verurteilt (Az.: 9 O 18834/00). Der Patient hatte in der Praxis des Facharztes eine Injektion mit kontaminierter Nadel erhalten, wodurch es zu einer tödlichen Infektion kam. Nun wird die für Arzthaftung zuständige 9. Zivilkammer die Höhe des Schadenersatzes festlegen.
Verursacht wurde das Desaster durch die Nachlässigkeit einer unerkannt mit Streptokokken der Gruppe A infizierten Arzthelferin. Sie hatte morgens ohne sterile Handschuhe sämtliche für diesen Tag vorgesehenen Spritzen aufgezogen. Diese wurden bei Raumtemperatur im Behandlungsraum aufbewahrt. Erst durch diese grobe Nachlässigkeit wurde wohl die Infektion der Praxismitarbeiterin dem Ehemann der Klägerin zum Verhängnis.
Dem Mann wurde ein Mittel, gegen seine Beschwerden im oberen Sprunggelenk injiziert. Durch die verunreinigte Spritze infizierte er sich mit Streptokokken. Wenig später erlag er einem dadurch ausgelösten septischen Multiorganversagen. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang soll es zu einem weiteren Todesfall sowie zu vier anderen Infektionsfällen gekommen sein.
Richtlinien schreiben vor: Ampulle erst kurz vor der Injektion öffnen
„Die Vorbereitung der Spritzen ‚en bloc’ stellt einen massiven Verstoß gegen die Hygienevorschriften dar“, kommentiert Ingrid Jonas, Rechtsanwältin aus Koblenz. „Die einschlägigen Richtlinien sehen aus Gründen der Antisepsis Ampullenöffnung und Injektionszubereitung erst kurz vor der Injektion vor“, so die auf das Arztrecht spezialisierte Juristin.
„Zwar hat der Arzt den Fehler nicht selbst begangen. Er haftet jedoch für seine Mitarbeiterin, weil er einen Behandlungsvertrag mit dem Patienten geschlossen hat und damit die Verantwortung für dessen Behandlung übernimmt“, erläutert Jonas.
Mit Fällen, in denen Arzthelferinnen sich nicht an Bestimmungen gehalten haben, hatte die Juristin schon wiederholt zu tun. Deshalb ihr Ratschlag: „Vertrauen ist zwar gut. Trotzdem ist Ärzten anzuraten, die Arbeit ihrer Mitarbeiterinnen in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.“ Stellt ein Praxis-Chef dann fest, dass schlampig gearbeitet wird, empfiehlt Jonas, umgehend und deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass dies im Wiederholungsfall Konsequenzen haben wird – etwa in Form einer Abmahnung.
Quelle: Zeitschrift „Ärztliche Praxis“
http://www.aerztlichepraxis.de/aktuell/ ... itik/recht
Tödlicher Hygiene-Fehler
von Isabel Clages
Hygiene-Fehler in der Arztpraxis können für Patienten tödlich enden und Praxis-Chefs in Teufels Küche bringen. Dies zeigt der Fall einer Arzthelferin, die einem Patienten durch eine kontaminierte Spritze den Tod brachte.
Zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Witwe eines ehemaligen Patienten hat das Landgericht München I einen Münchner Orthopäden verurteilt (Az.: 9 O 18834/00). Der Patient hatte in der Praxis des Facharztes eine Injektion mit kontaminierter Nadel erhalten, wodurch es zu einer tödlichen Infektion kam. Nun wird die für Arzthaftung zuständige 9. Zivilkammer die Höhe des Schadenersatzes festlegen.
Verursacht wurde das Desaster durch die Nachlässigkeit einer unerkannt mit Streptokokken der Gruppe A infizierten Arzthelferin. Sie hatte morgens ohne sterile Handschuhe sämtliche für diesen Tag vorgesehenen Spritzen aufgezogen. Diese wurden bei Raumtemperatur im Behandlungsraum aufbewahrt. Erst durch diese grobe Nachlässigkeit wurde wohl die Infektion der Praxismitarbeiterin dem Ehemann der Klägerin zum Verhängnis.
Dem Mann wurde ein Mittel, gegen seine Beschwerden im oberen Sprunggelenk injiziert. Durch die verunreinigte Spritze infizierte er sich mit Streptokokken. Wenig später erlag er einem dadurch ausgelösten septischen Multiorganversagen. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang soll es zu einem weiteren Todesfall sowie zu vier anderen Infektionsfällen gekommen sein.
Richtlinien schreiben vor: Ampulle erst kurz vor der Injektion öffnen
„Die Vorbereitung der Spritzen ‚en bloc’ stellt einen massiven Verstoß gegen die Hygienevorschriften dar“, kommentiert Ingrid Jonas, Rechtsanwältin aus Koblenz. „Die einschlägigen Richtlinien sehen aus Gründen der Antisepsis Ampullenöffnung und Injektionszubereitung erst kurz vor der Injektion vor“, so die auf das Arztrecht spezialisierte Juristin.
„Zwar hat der Arzt den Fehler nicht selbst begangen. Er haftet jedoch für seine Mitarbeiterin, weil er einen Behandlungsvertrag mit dem Patienten geschlossen hat und damit die Verantwortung für dessen Behandlung übernimmt“, erläutert Jonas.
Mit Fällen, in denen Arzthelferinnen sich nicht an Bestimmungen gehalten haben, hatte die Juristin schon wiederholt zu tun. Deshalb ihr Ratschlag: „Vertrauen ist zwar gut. Trotzdem ist Ärzten anzuraten, die Arbeit ihrer Mitarbeiterinnen in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.“ Stellt ein Praxis-Chef dann fest, dass schlampig gearbeitet wird, empfiehlt Jonas, umgehend und deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass dies im Wiederholungsfall Konsequenzen haben wird – etwa in Form einer Abmahnung.
Quelle: Zeitschrift „Ärztliche Praxis“
http://www.aerztlichepraxis.de/aktuell/ ... itik/recht