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Albtraum Elternunterhalt - Unterhalt bei der Pflege ?

Verfasst: 20.02.2013, 09:48
von Presse
Wenn die Kinder zur Kasse gebeten werden Albtraum Elternunterhalt
VON KLAUS KRAUSE - zuletzt aktualisiert: 18.06.2012

Düsseldorf (RPO). Der Generationenvertrag alter Prägung – jeder ist für den anderen da – funktioniert häufig nicht mehr. Eltern sorgen für ihre Kinder – selbstverständlich. Aber umgekehrt? Im Pflegefall sind viele überfordert.
Alte Menschen sträuben sich mit Händen und Füßen gegen das Pflegeheim, weil sie ihren Kindern nicht auf der Tasche liegen wollen. Söhne und Töchter gehen in Deckung, wenn das Sozialamt einen Unterhaltsbeitrag einfordert. Elternunterhalt ist ein brennendes Thema. Und kompliziert ist es auch.
.... (weiter lesen unter) ....
http://www.rp-online.de/wirtschaft/ratg ... -1.2860555

Eltern - unterstützen ....

Verfasst: 20.02.2013, 09:57
von WernerSchell
Buchtipp - sehr empfehlenswerte Veröffentlichung!

Stiftung Warentest - Katharina Henrich, Aline Klett (Autoren):

Eltern
unterstützen, pflegen, versorgen
Mit den Änderungen der Pflegereform 2013

Bild

Helfen: Mit Gefühl und Tatkraft. Dieser Ratgeber enthält alle Änderungen der Pflegereform, die 2013 in Kraft tritt.

256 Seiten, Buch, Format: 16,9 x 22,5 cm
ISBN: 978-3-86851-134-5
erschienen: 07. November 2012, Preis: 19,90 €

Lebenspraktisch, einfühlsam, umfassend

•Frühzeitig vorsorgen: Was wichtig ist, damit die Eltern lange selbstbestimmt leben können.
•Im Notfall: Worauf es in der Klinik und bei der Reha ankommt, damit der Genesung nichts im Wege steht.
•Wenn Pflege nötig wird: Zu Hause, im Heim oder in der Wohngemeinschaft? Wie organisiert man die Pflege und welche Hilfen gibt es?
•Pflegereform: Alle staatlichen Leistungen im Überblick einschließlich der Änderungen ab 2013.

Wenn die Eltern Unterstützung brauchen, ist das für Kinder oft eine organisatorische, finanzielle und emotionale Herausforderung - vor allem wenn sie selbst berufstätig sind oder eigene Kinder haben. Dieser Ratgeber hilft, die Balance zwischen der gewissenhaften Fürsorge für die Eltern und den eigenen Interessen und Lebensentwürfen zu finden. Selbst wenn die Eltern nicht um die Ecke wohnen.

Quelle und weitere Informationen:
http://www.test.de/shop/altersvorsorge- ... en-sp0319/

Wenn Eltern ins Heim müssen

Verfasst: 31.03.2013, 06:45
von WernerSchell
Aus Forum
viewtopic.php?t=18762

Analyse
Wenn Eltern ins Heim müssen
VON ANTJE HÖNING UND EVA QUADBECK - zuletzt aktualisiert: 30.03.2013
Düsseldorf (RP). Plätze im Pflegeheim sind teuer. Bevor das Sozialamt einspringt, bittet es häufig Kinder und Ehepartner zur Kasse.
Unter Umständen müssen sie sogar Immobilien verkaufen. Das wollen Pflegepolitiker nun ändern.
... (mehr) ... http://nachrichten.rp-online.de/politik ... -1.3292394

Landgericht Düsseldorf:
Klage der Stadt Düsseldorf auf Übernahme
von Heimkosten derzeit erfolglos

viewtopic.php?t=18762

Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch ...

Verfasst: 12.02.2014, 09:49
von Presse
Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht.

Die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, verlangt von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners trennten sich 1971; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung; er starb im Februar 2012. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbachten Leistungen auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 9.022,75 € in Anspruch.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen, weil der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben, die Beschwerde zurückgewiesen und damit die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt. Der – zur Höhe unstreitige - Anspruch auf Elternunterhalt war trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB* verwirkt.

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.

Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12
AG Delmenhorst – Beschluss vom 27. März 2012 – 22 F 125/11 UK
OLG Oldenburg Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 14 UF 80/12
FamRZ 2013, 1051


* § 1611 Abs. 1 BGB
Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 027/2014 vom 12.02.2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Zahlen für die Schwiegermutter?

Verfasst: 01.06.2014, 07:03
von Presse
Zahlen für die Schwiegermutter?
Nicht nur die leiblichen Kinder müssen für die Pflegekosten der Eltern aufkommen, auch die Schwiegerkinder können mit im Boot sitzen.
Über das sogenannte Familieneinkommen müssen auch sie ihren Beitrag zum Elternunterhalt leisten. | mehr
http://www.daserste.de/information/ratg ... 0-118.html

Achtung: Zahlen für die Schwiegermutter? | Video nur verfügbar bis 31.08.2014

Elternunterhalt - Kinder haften für ihre Eltern

Verfasst: 01.06.2014, 07:10
von WernerSchell
Elternunterhalt - Kinder haften für ihre Eltern - auch für die Schwiegermutter?
> viewtopic.php?f=5&t=20124 bzw.
http://www.daserste.de/information/ratg ... 0-118.html