Pflegeberatung - qualifiziert und kostenfrei - § 7b SGB XI
Verfasst: 30.12.2012, 08:27

Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk führt regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk ist Kooperationspartner der „Aktion Saubere Hände.“
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk ist Initiator bzw. Mitbegründer des Quartierkonzeptes Neuss-Erfttal.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk ist Unterstützer von "Bündnis für GUTE PFLEGE".
Pro Pflege - Selbsthilfetzwerk ist Unterstützer der "Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen".
Neuss, den 25.09.2012
Anspruch auf qualifizierte kostenfreie Pflegeberatung für pflegebedürftige Menschen bzw. ihre Angehörige
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk hält die neuen Vorschriften des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz – PNG) für unzureichend. Dies vor allem deshalb, weil eine Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffes zu Gunsten der demenzkranken Menschen nicht zustande gekommen ist und trotz vollmundiger Ankündigungen nur bescheidene Leistungsverbesserungen auf den Weg gebracht worden sind. Der vielfach beklagte Pflegenotstand bleibt so weiterhin bestehen.
Eine der Leistungsverbesserungen ist in einem neu geschaffenen § 7b Sozialgesetzbuch (SGB) XI *) beschrieben und regelt eine erweiterte individuelle Beratungspflicht zu Gunsten der pflegebedürftigen Menschen bzw. ihrer Angehörigen. Danach haben die Pflegekassen unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Leistungsantrags unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann. Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf von zwei Wochen durchgeführt werden. Über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären.
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk macht auf diese neue Vorschrift aufmerksam und empfiehlt allen Betroffenen, die neuen Möglichkeiten, zeitgerecht eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen, zu nutzen. Denn nicht selten ergibt sich eine Pflegebedürftigkeit plötzlich und vielfältige Fragen der Hilfe- und Pflegenotwendigkeit müssen schnellstmöglich abgeklärt werden. Insoweit kann die neue Beratungsregelung hilfreich sein.
Im Übrigen steht auch Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk für individuelle Informationen zu den Gesundheits- und Pflegesystemen zur Verfügung.
Werner Schell
Dozent für Pflegerecht, Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk
Die vorstehende Pressemitteilung ist zur Veröffentlichung frei
+++ Diskussion ggf. unter:
viewtopic.php?t=17124 +++
+++ Die Medien berichten u.a. wie folgt: +++
http://www.openbroadcast.de/article/237 ... erige.html
http://www.mg-heute.de/?p=10708
http://www.presseanzeiger.de/pa/Anspruc ... uer-623456
http://www.openpr.de/news/665877/Anspru ... erige.html
http://www.heide-bote.de/index.php?name ... &sid=23385
... weitere Hinweise folgen ...
+++
*) § 7b SGB XI - Beratungsgutscheine
(1) Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf
Leistungen nach diesem Buch entweder
1. unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb
von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
2. einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten
der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann; § 7a Absatz
4 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Die Beratung richtet sich nach den §§ 7 und 7a. Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der
häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt
werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären.
(2) Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung
nach den §§ 7 und 7a einhalten. Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen
Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen, die insbesondere
Regelungen treffen für
1. die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen,
2. die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse durch fehlerhafte Beratung entstehen, und
3. die Vergütung.
(3) Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene Daten nur erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies für Zwecke der Beratung nach den §§ 7 und 7a erforderlich ist und der Versicherte
oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat. Zudem ist der Versicherte oder sein gesetzlicher
Vertreter zu Beginn der Beratung darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden
kann.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.
Quelle: http://www.bundesrat.de/cln_101/SharedD ... 488-12.pdf
Wichtiger Hinweis!
Bezüglich der Pflegeberatung der privaten Versicherungsunternehmen sind nähere Hinweise nachlesbar unter:
http://compass-pflegeberatung.de/index. ... rater.html
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… Ergänzender Hinweis aus Forum: viewtopic.php?t=17987
Beratungs- und Unterstützungsangebote für Demenzpatienten und deren Angehörige
Landtagsdrucksache zum o.a. Thema:
Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 446 vom 13. September 2012 des Abgeordneten Dr. Wilhelm Droste CDU Drucksache 16/896
Beratungs- und Unterstützungsangebote für Demenzpatienten und deren Angehörige
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/do ... 6-1141.pdf
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Siehe auch unter:
Pflegeberater werden von den Kassen missbräuchlich eingesetzt
viewtopic.php?t=17991
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Stand: 30.12.2012