Pflegeberater werden missbräuchlich eingesetzt

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung

Moderator: WernerSchell

Antworten
Presse
phpBB God
Beiträge: 14249
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Pflegeberater werden missbräuchlich eingesetzt

Beitrag von Presse » 23.10.2012, 06:41

Pflegeberater werden von den Kassen missbräuchlich eingesetzt

Der Gesetzgeber hat mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz 2008 im §7a die Pflegeberatung in das elfte Sozialgesetzbuch aufgenommen. Die Regelung lautet dazu wie folgt:

(1) Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung). Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere,
1. den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Feststellungen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung systematisch zu erfassen und zu analysieren,
2. einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen,
3. auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken,
4. die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen sowie
5. bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren…

(2) Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Angehörigen und Lebenspartnern, und in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt…

Mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz, soll nun eine frühzeitige Beratung sichergestellt werden:

§ 7b Beratungsgutscheine
Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch entweder
1. unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
2. einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann; § 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Die Beratung richtet sich nach den §§ 7 und 7a. Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären.

Soviel zur grauen Theorie. Der Gesetzgeber wollte und will mit diesen Regelungen den Verbraucher zum, für den Verbraucher undurchsichtigen Thema Pflege durch eine umfassende und neutrale Beratung unterstützen. Leider ist es jedoch in der Praxis, wie es leider so oft der Fall ist anders, denn vermutlich lesen die „gesetzlichen“ Kranken- bzw. Pflegekassen das Gesetz nicht bzw. nehmen es damit nicht so genau.

In der Praxis, so wird uns häufig von Leistungserbringern berichtet, findet entweder überhaupt keine Beratung durch die Kasse statt oder die sog. Pflegeberater bestimmter Kassen erscheinen, teilweise sogar unangemeldet bei den Versicherten, mit dem Versprechen Sie beraten und ihnen helfen zu wollen. Der eigentliche Grund des Besuches liegt jedoch einzig und allein darin, Möglichkeiten zu finden die Ausgaben primär der Krankenversicherung (SGB V), nachrangig der Pflegeversicherung zu senken. Die Pflegeberater suchen aktiv nach Möglichkeiten, Leistungen die bisher durch einen Pflegedienst erbracht werden, durch den Pflegebedürftigen selbst, einen Angehörigen oder durch einen Nachbar erbringen zu lassen.

Manche „Pflegeberater“ nötigen die Versicherten regelrecht, in dem Sie ihnen damit drohen andere, nicht im Zusammenhang stehende Leistungen zu kürzen oder zu streichen, wenn die Versicherten der Aufforderung, Leistungen selbst oder durch Dritte erbringen zu lassen nicht nachkommen wollen.

Das nenne ich dann mal echte Gesetzestreue der „gesetzlichen“ Kassen. Das ist gelinde gesagt ein Skandal.

Hier ist das BMG schnellstens aufgerufen, diesen Machenschaften schleunigst einen Riegel vorzuschieben.

Es gibt sehr viele weitere Punkte, in denen sich die Kassen nicht an Gesetzesvorgaben halten und das Recht in ihre eigenen Hände nehmen. Das ist für keinen Bürger nachvollziehbar, dass gesetzliche Kassen den Gesetzen nicht nachkommen.

Ich fordere hiermit eine Prüforganisation, die ähnlich wie der MDK die Leistungserbringer die gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegekassen prüft und ihnen eine Prüfnote verleiht, damit der Verbraucher mehr Transparenz über die Leistungen und Gesetzestreue der Kassen erfahren kann. Somit hat er eine Grundlage, sich für oder gegen bestimmte Kassen zu entscheiden. Hierzu bitte ich um jede erdenkliche Unterstützung.

Zunächst jedoch sollte das BMG für eine echte Beratung, wie im Gesetz vorgegeben, sorgen.

Bei Fragen zum Thema steht Ihnen der Autor zur Verfügung unter:
Ralph Wißgott
Unternehmensberatung Wißgott
Getreidering 3
29308 Winsen
Tel: 05143 / 669627
Fax: 05143 / 6690834
Mob: 0171 / 1438383
mailto: rw@uw-b.de
http://www.uw-b.de

Quelle: Mitteilung vom 22.10.2012 - Vorstellung mit Zustimmung der Unternehmsberatung Wißgott
+++
Hinweis der Moderation:
Siehe auch unter

Pflegeberatung - qualifiziert und kostenfrei - § 7b SGB XI
viewtopic.php?t=17858

Antworten