Hallo Gerhard,
die angesprochene Situation wurde bereits einmal diskutiert. Unter Verwendung der bereits vorhandenen Texte antworte ich wie folgt:
Wenn es sich um eine Betreuungssituation handelt, findet § 1906 Abs. 4 BGB Anwendung (siehe unten).
Eine Fixierung ist immer nur mit Billigung des Rechtlichen Betreuers (des Bevollmächtigten) zulässig. Dieser – und nicht der Heimträger - muss sich die Fixierung vom Vormundschaftsgericht genehmigen lassen, wenn die Fixierung "länger andauert" oder "regelmäßig" erfolgt.
Von exakt 24 Stunden ist hier nicht die Rede. Der Gesetzgeber hat hier einen gewissen Spielraum gelassen (es mag einmal dahingestellt bleiben, ob dies verfassungsrechtlich bedenklich ist). Eigentlich müsste es heißen, dass "bis zum Ablauf des folgenden Tages" eine Genehmigung vorliegen muss. Das zeigt schon, dass hier nicht genau auf Stunden abgestellt werden kann.
Wenn aber eine Freiheitsbeschränkende Maßnahmen nur unterbrochen, "gestückelt", wird, um damit eine eventuell erforderliche Genehmigung zu unterlaufen, halte ich das nicht für zulässig - und letztlich nach § 239 StGB für strafbar.
Siehe auch unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=1#1
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... tart=14#14
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... tart=12#12
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Kunst
§ 1906 BGB - Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung:
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.