Patientenverfügungen & die Reichweitenbegrenzung
Verfasst: 20.07.2012, 17:31
Empfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen
Diözesaner Ethikrat macht katholische Einrichtungen auf Nachteile der gesetzlichen Regelung aufmerksam
Auf Probleme und Gefahren von Patientenverfügungen macht der Diözesane Ethikrat im Caritasverband für das Erzbistum Paderborn mit einer neuen Publikation aufmerksam. Wertgebundene Institutionen wie Krankenhäuser und Altenhilfe-Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft sollten sich der Nachteile der seit 2009 geltenden gesetzlichen Regelung bewusst sein, betont der Diözesane Ethikrat um seinen Vorsitzenden Dr. Horst Luckhaupt. Eine Empfehlung zum Umgang mit Patientenverfügungen überreichte der Ethikrat jetzt an den Vorsitzenden des Diözesan-Caritasverbandes Paderborn, Weihbischof Manfred Grothe.
Als „größtes ethisches Defizit“ der neuen Rechtslage sieht der Ethikrat eine „einseitige Verabsolutierung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten“. Im Extremfall könne dies dazu führen, dass Patienten medizinisch eindeutig angeratene Maßnahmen zur Heilung oder Lebenserhaltung zurückweisen können, um einen Selbsttötungswunsch zu verwirklichen. Um Ärzte und Pflegekräfte davor schützen zu können, dass sie zu „Erfüllungsgehilfen moralisch fragwürdiger Patientenwünsche“ gemacht werden, empfiehlt der Ethikrat katholischen Einrichtungen, vor dem Abschluss eines Behandlungs- oder Heimvertrages die Verfügung des Patienten oder Bewohners zu prüfen. Bei einer „gravierenden Diskrepanz“ zu den Grundüberzeugungen des eigenen Leitbildes „sollte auf einen entsprechenden Vertragsabschluss verzichtet werden“, heißt es in der Empfehlung.
Als problematisch sieht der Ethikrat, dass laut Gesetz die in der Patientenverfügung niedergelegten Anweisungen einerseits einen „hohen Grad an Bestimmtheit“ aufweisen sollen, andererseits aber keine ärztliche Beratungspflicht vorgesehen ist. Ein medizinischer Laie verfüge jedoch nicht über das notwendige Spezialwissen, um klare Anweisungen geben zu können. Diese „Inkonsequenz“ des Gesetzes gefährde die beabsichtigte Stärkung der Patientenautonomie grundsätzlich, schreibt der Ethikrat. Zudem fehle eine Aktualisierungspflicht. Die aber sei angesichts der rasanten Entwicklung im Bereich von Medizintechnik und Pharmakologie unverzichtbar.
Das Gesetz werfe auch „praktische Schwierigkeiten“ auf. Da das Gesetz im Betreuungsrecht verankert sei, führe dies zu „erheblichen Problemen“ dort, wo jemand eine verbindliche Patientenverfügung errichtet, jedoch keine Person seines Vertrauens benannt hat, die als Betreuer fungieren soll. In diesem Fall müsse das Betreuungsgericht zunächst zeitraubend einen dem Betroffenen möglicherweise relativ unbekannten Betreuer zuweisen, der dann über dessen erklärte oder auch nur mutmaßliche Willensbestimmung zumindest mitzuentscheiden hätte. Der Diözesane Ethikrat hält Patientenverfügungen deshalb nur dann für ein gutes Instrument, wenn daneben noch andere Vorsorgeinstrumente wie Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen genutzt werden.
Die Empfehlung zum Umgang mit Patientenverfügungen des Diözesanen Ethikrates im Caritasverband für das Erzbistum Paderborn kann unter http://www.caritas-paderborn.de bestellt bzw. geladen werden.
Download unter
http://www.caritas-paderborn.de/aspe_sh ... krates.pdf
Quelle: Pressemitteilung vom 10.07.2012
http://www.caritas-paderborn.de/41852.a ... ea=dicvpad
Diözesaner Ethikrat macht katholische Einrichtungen auf Nachteile der gesetzlichen Regelung aufmerksam
Auf Probleme und Gefahren von Patientenverfügungen macht der Diözesane Ethikrat im Caritasverband für das Erzbistum Paderborn mit einer neuen Publikation aufmerksam. Wertgebundene Institutionen wie Krankenhäuser und Altenhilfe-Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft sollten sich der Nachteile der seit 2009 geltenden gesetzlichen Regelung bewusst sein, betont der Diözesane Ethikrat um seinen Vorsitzenden Dr. Horst Luckhaupt. Eine Empfehlung zum Umgang mit Patientenverfügungen überreichte der Ethikrat jetzt an den Vorsitzenden des Diözesan-Caritasverbandes Paderborn, Weihbischof Manfred Grothe.
Als „größtes ethisches Defizit“ der neuen Rechtslage sieht der Ethikrat eine „einseitige Verabsolutierung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten“. Im Extremfall könne dies dazu führen, dass Patienten medizinisch eindeutig angeratene Maßnahmen zur Heilung oder Lebenserhaltung zurückweisen können, um einen Selbsttötungswunsch zu verwirklichen. Um Ärzte und Pflegekräfte davor schützen zu können, dass sie zu „Erfüllungsgehilfen moralisch fragwürdiger Patientenwünsche“ gemacht werden, empfiehlt der Ethikrat katholischen Einrichtungen, vor dem Abschluss eines Behandlungs- oder Heimvertrages die Verfügung des Patienten oder Bewohners zu prüfen. Bei einer „gravierenden Diskrepanz“ zu den Grundüberzeugungen des eigenen Leitbildes „sollte auf einen entsprechenden Vertragsabschluss verzichtet werden“, heißt es in der Empfehlung.
Als problematisch sieht der Ethikrat, dass laut Gesetz die in der Patientenverfügung niedergelegten Anweisungen einerseits einen „hohen Grad an Bestimmtheit“ aufweisen sollen, andererseits aber keine ärztliche Beratungspflicht vorgesehen ist. Ein medizinischer Laie verfüge jedoch nicht über das notwendige Spezialwissen, um klare Anweisungen geben zu können. Diese „Inkonsequenz“ des Gesetzes gefährde die beabsichtigte Stärkung der Patientenautonomie grundsätzlich, schreibt der Ethikrat. Zudem fehle eine Aktualisierungspflicht. Die aber sei angesichts der rasanten Entwicklung im Bereich von Medizintechnik und Pharmakologie unverzichtbar.
Das Gesetz werfe auch „praktische Schwierigkeiten“ auf. Da das Gesetz im Betreuungsrecht verankert sei, führe dies zu „erheblichen Problemen“ dort, wo jemand eine verbindliche Patientenverfügung errichtet, jedoch keine Person seines Vertrauens benannt hat, die als Betreuer fungieren soll. In diesem Fall müsse das Betreuungsgericht zunächst zeitraubend einen dem Betroffenen möglicherweise relativ unbekannten Betreuer zuweisen, der dann über dessen erklärte oder auch nur mutmaßliche Willensbestimmung zumindest mitzuentscheiden hätte. Der Diözesane Ethikrat hält Patientenverfügungen deshalb nur dann für ein gutes Instrument, wenn daneben noch andere Vorsorgeinstrumente wie Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen genutzt werden.
Die Empfehlung zum Umgang mit Patientenverfügungen des Diözesanen Ethikrates im Caritasverband für das Erzbistum Paderborn kann unter http://www.caritas-paderborn.de bestellt bzw. geladen werden.
Download unter
http://www.caritas-paderborn.de/aspe_sh ... krates.pdf
Quelle: Pressemitteilung vom 10.07.2012
http://www.caritas-paderborn.de/41852.a ... ea=dicvpad